Die fehlende Anlage am Urteil

Bei einer Verurteilung müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies schließt die Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage aus. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2019 –

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Verzweiflung

Schuldfähigkeit – und ihre mehrstufige Prüfung

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht

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Oberlandesgericht München

Bewertung voneinander abweichender Gutachten – und die Urteilsgründe

Bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten ist es erforderlich, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt, also die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens soweit im Urteil mitteilt, als dies zum Verständnis der Gutachten und

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Einzelstrafen – und ihre Bestimmung anhand des Wertes des Diebesguts

Die Bemessung der Einzelstrafen folgt keinem in sich stimmigen System, wenn das Gericht bei deren am „ungefähren Wert des erlangten Stehlgutes“ ausgerichteter Staffelung unterschiedliche Maßstäbe zur Wertbestimmung anwendet. So hat das Gericht im hier entschiedenen Fall zum Teil auf einen nicht näher erläuterten „geschätzten Wert“ oder auf den „Wiederbeschaffungswert“ abgestellt.

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Untreue

Steuerhinterziehung – und die Urteilsgründe

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger

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Mindestanforderungen an ein Berufungsurteil

Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ersehen sein, von welchem Sachund Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur

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Oberlandesgericht München

Revisionszulassung – und ihre Beschränkung auf eine Partei in den Urteilsgründen

Das Berufungsgericht kann ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision nur zugunsten des Beklagten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zulassen. Der Tenor des Berufungsurteils ist im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen. Es ist deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen,

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Der evtl. nur angekündigte Hilfsantag

Das Gericht hat gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, wenn es über den Hilfsantrag entschieden hat, obwohl dieser nur angekündigt, nicht aber gestellt wurde. Etwas anderes gilt, wenn aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands des Urteils feststeht, dass die Klägerin ihren Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung (etwa durch

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Taschenrechner

Verurteilung wegen Steuerhinterziehung – und die Urteilsgründe

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen regelmäßig neben dem konkreten Tatgeschehen auch die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt sein. Dies erfordert insbesondere, dass diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen), im Urteil mitgeteilt werden. Bei –

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AG/LG Düsseldorf

Freispruch – und die Urteilsgründe

Nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO muss der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen im Anschluss an die Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst diejenigen Feststellungen anführen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht

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Der übergangene zentrale Parteivortrag

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Abs. 1 GG ist verletzt, wenn das Gericht den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Hierzu müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen

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Geldrechner

Steuerhinterziehung – und die Urteilsgründe

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger

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Bücherregal

Urteilsberichtigung – und die zu späte Abfassung des Urteils

Das Bundesarbeitsgericht hat es in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der auf zu später Abfassung des Urteils beruhende Verlust der Berichtigungsmöglichkeit ausnahmsweise zur Aufhebung des Urteils führen kann, soweit das Vorbringen, das den nicht mehr möglichen Berichtigungsantrag stützen soll, eine andere Entscheidung gerechtfertigt haben würde. Das Bundesarbeitsgericht hat

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das klageabweisende Urteil – und seine Doppelbegründung mit Unzulässigkeit und Unbegründetheit

In der Abweisung einer Klage zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung aber bei einer zutreffenden Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht beruhen kann. Zwar ist dieses Vorgehen aus zwei Gründen verfahrensfehlerhaft. Zum einen darf ein Verwaltungsgericht grundsätzlich nur nach einer positiven Entscheidung

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Oberlandesgericht München

Rechtliches Gehör in der Berufungsinstanz

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen

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Revisionszulassung – und ihre Beschränkung in den Urteilsgründen

Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen

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Die vollendete Umsatzsteuerhinterziehung

Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Betreffen die

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Das Sachverständigengutachten im Strafprozess – und die Urteilsgründe

Stützt das Tatgericht sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, hat es dessen Ausführungen eigenverantwortlich zu prüfen. Andernfalls besteht die Besorgnis es habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachverständigenwissens bedurfte, ohne diese Sachkunde entschieden oder das Gutachten nicht nachvollzogen. Schließt der Tatrichter sich ohne eigene Erwägungen an, hat

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Der nur angekündigte Antrag – und die Entscheidungsgründe

Die Tatsache der Ankündigung eines in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Antrags gehört nicht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Die Prozessgeschichte muss diejenigen Tatsachen enthalten, die für die Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Hierzu gehören bei Anträgen etwa Tatsachen betreffend Klageänderungen, Klagerücknahmen, übereinstimmende Erledigungserklärungen sowie Beteiligtenwechsel, nicht aber die Darstellung lediglich

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DNA-Einzelspuren – und ihre Darstellung im Strafurteil

Die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung ist in Bezug auf DNA-Einzelspuren standardisiert, so dass es einer Darstellung der Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme und der Anzahl der diesbezüglichen Übereinstimmungen nicht mehr bedarf. Das Tatgericht genügt den Darlegungsanforderungen, wenn es das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitteilt, da diese die beiden

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Steuerhinterziehung – und die Urteilsgründe

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Zweifel am psychischen Defekt

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die negative Gefährlichkeitsprognose

Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss nach § 63 Satz 1 StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Die zu

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Landgericht Bremen

Beweiswürdigung – und die Urteilsgründe

Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben die Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht. Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein.

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Gesamtstrafenbildung – und die Darstellung der früheren Verurteilungen in den Entscheidungsgründen

Die Urteilsgründe zur Gesamtstrafenbildung leiden an einem Darstellungsmangel bereits deshalb, wenn sie sich nicht zum Eintritt der Rechtskraft der vorausgegangenen Urteile verhalten. Dies gilt auch, wenn sich zwar dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen lässt, dass die Vorverurteilungen zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im hiesigen Verfahren rechtskräftig waren, was

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