Freispruch – und die Urteilsgründe

Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen dargestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten; Urteil vom 21.10.2003

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Unterbringung in der Psychiatrie – und die erforderliche Gefährlichkeitsprognose

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose zu tragen, von längerer

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DNA-Gutachten – und die Urteilsgründe

Stützt ein Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf ein DNA-Gutachten, so bedarf es hierzu näherer Feststellungen in den Urteilsgründen Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so

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Jugendstrafe – und die nicht einbezogene frühere Geldstrafe

Der Strafausspruch über eine einheitliche Jugendstrafe hält der sachlichrechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht nicht stand, wenn in den Urteilsgründen der Vollstreckungsstand hinsichtlich einer früheren Geldstrafe nicht mitgeteilt wird, und das Revisionsgericht daher nicht beurteilen kann, ob die Jugendkammer zu Recht davon abgesehen hat, eine Entscheidung über die Einbeziehung dieser Verurteilung

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Unterbringung in der Psychiatrie – Persönlichkeitsstörung und Gefährlichkeitsprognose

Der bloße Verweis auf „die Gesamtschau der Tat und der bei der Angeklagten vorliegenden schweren Persönlichkeitsstörung“ genügt nicht, um die für die Maßregelanordnung erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu belegen, dass von der Angeklagten auch künftig vergleichbare Taten zu erwarten sind. Insoweit hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinander setzen

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Schuldunfähigkeit – und ihre Feststellung

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bedarf besonders sorgfältiger Begründung, weil es sich um eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme handelt. Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu

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Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen – und der eingerückte Akteninhalt

Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Das Einrücken von Akteninhalt in die Urteilsgründe ersetzt diese wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichen nicht. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde der Bestand des Urteils

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Vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge – und die notwendigen Feststellungen des Strafrichters

Ein Schuldspruch wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, wenn die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht nachvollziehbar ist. Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der

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Steuerhinterziehung – und die notwendigen Feststellungen des Strafrichters

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen). Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts. Ist dem Revisionsgericht die sachlichrechtliche Überprüfung aufgrund unzureichender Feststellung der Berechnungsgrundlagen nicht

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Beweiswürdigung – und das Ergebnis der Hauptverhandlung

Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet

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Beweiswürdigung – und die Revision

Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet

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Einbeziehung einer früheren Strafe – und die Begründung der Gesatmstrafenbildung

Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil gesondert zu begründen. Bei der Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil müssen dabei aber nicht notwendigerweise der Lebenssachverhalt, welche der damals abgeurteilten Tat zugrunde lag, und die Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils im neuen Urteil wiedergegeben werden. Erforderlich ist es jedoch, die in dem früheren

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Freispruch – und das Revisionsgericht

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es diesem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene Würdigung zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich

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Beweiswürdigung, in dubio pro reo – und die Überprüfung durch das Revisionsgericht

Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters selbst dann hinzunehmen, wenn eine anderweitige Beurteilung näher

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Landgericht Bremen

Tenor vs. Entscheidungsgründe

Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich der Tenor maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn etwa das Beschwerdegericht in dem Tenor die Rechtsbeschwerde zugelassen, abweichend davon aber die Voraussetzungen für die Zulassung in den Gründen verneint hat. Allein der nicht auf den konkreten Fall bezogene Satz in den

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Rechtliches Gehör – und die Entscheidungsgründe

Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Die Partei

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Aussage gegen Aussage – und die Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall,

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Freispruch – und die Urteilsgründe

Spricht das Tatgericht einen Angeklagten – wie hier – teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen frei, so ist in den schriftlichen Urteilsgründen zunächst der Anklagevorwurf aufzuzeigen. Sodann muss in einer geschlossenen Darstellung dargelegt werden, welchen Sachverhalt das Gericht für erwiesen erachtet. Erst anschließend ist zu erörtern, aus welchen tatsächlichen

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Beweiswürdigung und Urteilsgründe in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

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Lohnsteuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung – und die Berechnung der vorenthaltenen Beträge

Der Schuldumfang ist nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, wenn die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und die hinterzogene Lohnsteuer nicht den Grundsätzen entsprechen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Taten zu beachten sind. Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge – für die jeweiligen

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Beweiswürdigung – und die Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht

Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es

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Beweiswürdigung, Freispruch – und die Überprüfung durch das Revisionsgericht

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere

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Freispruch – und die Anforderungen an das Urteil

Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen dargestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten; Urteil vom 21.10.2003

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Identifizierung eines Täters mittels Überwachungskamera – und die Urteilsgründe

Stützt der Tatrichter nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung seine Überzeugung auf die Identifizierung einer abgebildeten Person auf dem Lichtbild einer Überwachungskamera, müssen sich die Urteilsgründe dazu verhalten, ob das Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Dies kann dadurch geschehen, dass im Urteil gemäß §

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Richterliche Überzeugungsbildung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen, ohne dass das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung bei Verwirklichung vom Einzelfall abstrahierender Umstände „zwangsläufig

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Strafurteil – Urteilsgründe – Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Dementsprechend ist regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen – teilweise unbedeutenden – Einzelheiten wiederzugeben. Sind – wie hier – in der Beweiswürdigung verschiedene Tatkomplexe abzuhandeln, empfiehlt es sich zudem, zeugenschaftliche Angaben

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Beihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung – und der Steuerschaden

Die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen, die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt und die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Berechnungsdarstellung ist Rechtsanwendung, die dem Tatrichter obliegt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Strafkammer den Schuldumfang nicht rechtsfehlerfrei bestimmt; denn die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die hinterzogenen

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Abweichende Meinung = Willkür?

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts durch die Rechtsprechung stellt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage

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Beweiswürdigung – und ihre Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht

der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung dem Tatrichter eröffnet insoweit einen Wertungsrahmen und beschränkt zugleich die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung, denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist

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Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatgerichts. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

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Die lückenhafte Beweiswürdigung im Strafurteil

Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise insbesondere dann, wenn das tatrichterliche Urteil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt

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Beweiswürdigung – Beweisdokumentation

Es ist nicht geboten, für jede einzelne Feststellung – sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so unerheblich – einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen. Denn dies stellt sich lediglich als überflüssige Beweisdokumentation dar. Handelt es sich hingegen – wie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite

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Abgekürzte Urteilsgründe – und die spätere Feststellung der Wahrung der Rechtsmittelfrist durch das Revisionsgericht

Die Feststellung der Wahrung der Rechtsmittelfrist durch das Revisionsgericht hat entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zur Folge, dass das Landgericht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist die Urteilsgründe noch ergänzen kann. Die Interessenlage entspricht derjenigen im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung

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Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Inhalt der überwachten Kommunikation (Chats, E-Mails, Protokolle von Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben. Es ist auch nicht

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Pädophil – und vermindert schuldfähig

Eine aus einer Pädophilie abgeleitete schwere andere seelische Abartigkeit kann in einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit resultieren. Allerdings sind hierfür ausreichenden Anknüpfungstatsachen erforderlich, aus denen ein suchtartiges Verhalten des Täters, ein progredienter Verlauf seiner sexuellen Ausrichtung und eine fehlende Kontrolle der pädophilen Impulse abgeleitet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung kann

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Strafzumessung – und die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten

Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung einer verhängten Freiheitsstrafe auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein

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Landgericht Bremen

Beschränkung der Revisionszulassung

Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen

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