Straßenblockade der "Letzten Generation" in Berlin

Klimaaktivisten vor dem OLG Karlsruhe

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 20.2.2024 ein freisprechendes Urteil des Amtsgericht Freiburg gegen einen Klimaaktivisten wegen seiner Beteiligung an drei Straßenblockaden aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen. Der Entscheidung lag eine Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen ein

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Straßenblockade der "Letzten Generation" in Berlin

Straßenblockaden durch Klimaaktivisten – und die Grenzen ihrer Strafbarkeit

Das Berliner Kammergericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten gegen eine Studentin wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben. Das Amtsgericht hatte die 22-jährige wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt und festgestellt, dass sich die Angeklagte an einer Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“

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Polizeihundertschaft

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Vollstreckungshandlung und Widerstand

Zu den Vollstreckungshandlungen zählen alle Handlungen einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des die Regelung eines konkretenFalles anstrebenden, nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die von § 113 StGB erfassten Staatsorgane bestimmten und begrenzten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt. Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – und die versuchte Körperverletzung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzeskonkurrenz besteht nicht. Alle drei Delikte stehen zueinander im Verhältnis der (ungleichartigen) Tateinheit. Das aggressive Verhalten des Angeklagten (hier: während der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Unterbindung weiterer Angriffe auf den R.) stellt sich

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll. Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn – unmittelbar oder mittelbar über Sachen – körperlich spürbar

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Schadensersatz für die Verletzung eines Polizisten

Wird ein Polizeibeamter anlässlich einer Verkehrskontrolle tätlich angegriffen und verletzt sich, so dass er seinen Dienst nicht ausüben kann, handelt es sich um Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und eine mindestens fahrlässige Körperverletzung, für die das Land Schadensersatz erhalten kann. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall

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Schutzbedürftige Polizisten?

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit dem insbesondere die § 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) sowie § 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel) geändert werden sollen. Für den Straftatbestand des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll der Strafrahmen

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Schutz der Polizei vor ihrem Klientel

Die Bundesländer wollen den Strafrahmen für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöhen. Zu diesem Zweck haben sie über den Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Außerdem möchte der Bundesrat in diesem Gesetzesentwurf die im Straftatbestand enthaltenen strafverschärfenden Regelbeispiele, wie

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