Sozialer Wohnungsbau – keine ewige Sozialbindung im dritten Förderweg

Bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus im sog. dritten Förderweg individuell vereinbarte, zeitlich unbefristete städtische Belegungsrechte sind unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat. Diese Unwirksamkeit der Vereinbarung hat aber nicht zur Folge, dass die Belegungsrechte nicht bestehen.

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Die Zahlungsklage des Vermieters – und das fortgeschriebene (tabellarische) Mietkonto

Eine Klage, mit der die Vermieterin Forderungen aus dem Mietvertrag geltend macht, die sie auf ein fortgeschriebenes (tabellarisches) Mietkonto stützt, in das sie Mietforderungen, Mahngebühren sowie Mietminderungen, Zahlungen und Gutschriften eingestellt hat, ist zulässig. Insbesondere ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2

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Mietminderung – und die Feststellungsklage des Mieters

Bei einem Streit um eine Mietminderung besteht Mieter das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse der Mieter (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Rückforderung etwa unter Vorbehalt gezahlter Mieten steht dem nicht entgegen. Das Feststellungsinteresse der Mieter richtet sich darauf, dass zwischen den Parteien die Minderung der

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Wärmebrücken in den Außenwänden

Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb bei unzureichender Lüftung und Heizung bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und

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Die abgewiesene Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen – und die Beschwer der Vermieterin

Die Beschwer des Unterliegens der Vermieterin mit ihrer Klage auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen ist gemäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3, 5fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch

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Schimmelgefahr im Altbau

Mieter einer Altbauwohnung können ihre Miete nicht wegen Schimmelpilzgefahr mindern, wenn die Wärmebrücken, aus denen die Gefahr der Schimmelpilzbildung resultiert, den im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustand entsprechen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf zwei Klagen von Mietern aus Reinbek, deren Wohnungen in den Jahren 1968 und 1971 unter Beachtung

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Modernisierungen – und die Begründung des Mieterhöhungsverlangens

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Vermieter gemäß § 559b Abs. 1 BGB aF in der Erhöhungserklärung darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken. Da die Mieterhöhung automatisch nach

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Mietrückstände – fristlose und fristgerechte Kündigung

Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses verbunden werden. In beiden jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren aus Berlin hatten die jeweiligen Wohnungsmieter die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht entrichtet. Hierauf haben die jeweiligen Vermieter die fristlose und zugleich

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Aktenvermerk

Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung – und die Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter

Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen ist bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung auch dann unwirksam, wenn eine „Renovierungsvereinbarung“ zwischen dem Mieter und dem Vormieter besteht. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bewohnte der Mieter von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 eine Wohnung, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem

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Verhandlungstisch

Das Sachverständigengutachten zum Mieterhöhungsverlangen

Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest

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Die Mietpreisbremse in Hamburg

Die Veröffentlichung der Begründung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitpreisbegrenzungsverordnung. Eine spätere Veröffentlichung führt nicht zu einer rückwirkenden Heilung des Mangels. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse für einen 2015 geschlossenen Mietvertrag verneint und gleichzeitig ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona bestätigt.

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Die falsche Wohnungsgröße bei den Nebenkosten

Werden die Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechend den Wohnflächenanteilen umgelegt, ist für die Abrechnung der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die Mieter sollten in ihrer Gesamtheit vernünftigerweise

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Beschädigung der Mietwohnung – und der Schadensersatzanspruch des Vermieters

Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte der Vermieter nach einvernehmlicher Beendigung eines über sieben Jahre bestehenden Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung vom Mieter Schadensersatz, weil dieser insbesondere wegen Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten für

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Bundesverwaltungsgericht

Der Student als Nachfolge-Mieter

Unter welchen Voraussetzungen berechtigt die lediglich „gefährdet erscheinende“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters in ein unbefristetes Mietverhältnis eingetretenen Mieters den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 563 Abs. 4 BGB? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen. Anlass hierfür bot ihm ein Fall

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Werkswohnung – per gewerblicher Zwischenvermietung

Die Bestimmung des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB zur gewerblichen Zwischenvermietung kann auch in Fällen (unmittelbar) anwendbar sein, in denen der Hauptmieter mit der Weitervermietung der betreffenden Wohnung keinen Gewinn zu erzielen beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof

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Geldscheine

Verlängerte Verjährungsfristen für Vermieteransprüche

Kann der ein Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verlängern kann? Diese Frage zur Wirksamkeit derartiger in Formularverträgen im Wohnraummietrecht weit verbreiteten Klauseln hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu klären: Anlass

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Haushaltsnahe Dienstleistungen – und ihre Abrechnung durch den Vermieter

Ein Mieter kann von seinem Vermieter beanspruchen, in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann. So muss der Vermieter etwa die Betriebskostenabrechnung so erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen

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Geldrechner

Zahlungsrückstand des Mieters – und die hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin kann ein Vermieter zwar seinem Mieter, der sich mit einer bestimmten Miethöhe in Rückstand befinde, fristlos kündigen. Wenn der Vermieter jedoch gleichzeitig vorsorglich fristgemäß kündige, soll diese hilfsweise erfolgte Kündigung unwirksam sein, da mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet werde. Diese Differenzierung

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Die geleistete Mietkaution – und die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters

Hat der Insolvenzverwalter oder Treuhänder eine Enthaftungserklärung gegenüber dem Vermieter des Schuldners abgegeben, sind sämtliche Ansprüche aus dem bestehenden Mietverhältnis der Insolvenzmasse entzogen. Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung erlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis in vollem Umfang zurück. Gerade der Schutz des Vermieters gebietet es, die

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Oberlandesgericht München

Kautionsrückzahlung und der Insolvenzbeschlag

Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei. Eine Nachtragsverteilung kann nach der hier allein in Betracht kommenden Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet werden,

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Aktenvermerk

Schadensersatz wegen vorgetäuschten Vermieterbedarfs – und der notwendige Parteivortrag

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell (erneut) damit zu befassen, welche Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu stellen sind, wenn der Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs begehrt, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht.

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Der vormutlich vorgeschobene Eigenbedarf

Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel („stimmig“) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf

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Vorratskündigung wegen Eigenbedarfs

Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. Bundesgerichtshof, Beschluss

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Der Marihuanavorrat des Mieters – und die bei der Durchsuchung aufgebrochene Wohnungstür

Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt. Der Mieter hat durch die Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erworbenen Betäubungsmittel in der Wohnung zwar gegen seine vertraglichen

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Wohnungsschäden nach Polizeieinsatz – und die Verantwortlichkeit des Mieters

Ein Mieter, der in seiner Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt, verstößt hierdurch nicht gegen seine mietvertraglichen Pflichten und ist daher dem Vermieter auch nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die im Rahmen eines gegen den Mieter geführten Ermittlungsverfahrens bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung entstehen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen

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Eigenbedarfskündigung durch die Investoren-GbR

Die Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses kann auch auf den Eigenbedarf eines der Gesellschafter der Eigentümer-GbR gegründet werden. Zugleich hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Anbietpflicht des Vermieters, der über eine weitere leerstehende Wohnung verfügt, geändert. InhaltsübersichtDer AusgangssachverhaltEigenbedarf eines GbR-GesellschaftersAnbietungspflicht des Vermieters Der Ausgangssachverhalt[↑] In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten

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Verhandlungstisch

Kündigung wegen älterer Mietrückstände

Der Bundesgerichtshof verneint bei einer auf Mietrückständen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB) gestützten fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses die Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB. Die Kündigung ist also auch dann nicht verfristet, wenn sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt. In dem hier vom Bundesgerichtshof

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