Erhebungsverfahren beim Kindergeld – und die Zuständigkeit der Familienkassen

Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Erlass einer Kindergeldrückforderung) bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig. Lehnt die hiernach unzuständige Familienkasse einen Erlassantrag ab,

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Agentur für Arbeit

Kindergeld – und die Zuständigkeit der Familienkassen für das Erhebungsverfahren

Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Stundung einer Kindergeldrückforderung) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in einem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung

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Finanzamt

Unterbrechung der Zahlungsverjährung – durch das unzuständige Finanzamt

Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung. Die Unterbrechungshandlung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO stellt einen Realakt dar. Ob die Finanzbehörde,

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Finanzamt

Der Abrechnungsbescheid vom falschen Finanzamt

Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde, nicht diejenige Behörde, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird. Auf den durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassenen Abrechnungsbescheid findet § 127 AO Anwendung: Die

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Landgericht Bremen

Der Zuständigkeitsstreit der Jugendrichter – bei der Einleitung der Vollstreckung

Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter wird insoweit als deren Organ tätig. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von

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Jugendstrafrecht – und der Streit um die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung

Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO

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Oberlandesgericht München

Der Streit um die Zuständigkeit des Gerichts – und die Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht

Die Revision kann gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit

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Zuständigkeit für den Gewerbesteuererlass in Sanierungsfällen

Der sog. Sanierungserlass ist weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde im Sinne des § 184 Abs. 2 AO. Aus dem Sanierungserlass kann sich damit bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags grundsätzlich keine Zuständigkeit des Finanzamtes zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163

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Zuständigkeitswechsel im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren

Da § 63 FGO im Aussetzungsverfahren nicht unmittelbar gilt, ist Antragsgegner eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens (§ 69 Abs. 3 FGO) wegen des engen Zusammenhangs zum Klageverfahren das für das Klageverfahren prozessführungsbefugte Finanzamt. Wenn noch kein Klageverfahren anhängig ist, sondern das Einspruchsverfahren das Hauptsacheverfahren darstellt, richtet sich die Passivlegitimation danach, welches Finanzamt

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