Banden- und gewerbsmäßiger Betrug – und der Urteilstenor

Wird Betrug kumulativ bandenund gewerbsmäßig begangen, liegt nicht lediglich ein nur für die Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel vor; vielmehr enthält § 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand, der die Tat zum Verbrechen hochstuft.

Banden- und gewerbsmäßiger Betrug – und der Urteilstenor

Ist aber ein eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, hat das Tatgericht dies im Urteilstenor durch Aufführung dieser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2019 – 1 StR 214/19

  1. BGH, Beschluss vom 25.04.2007 – 1 StR 181/07 Rn. 8 mwN[]