Maßgebendes Kriterium bei der Ablehnung eines Beweisantrags ist, ob die Aufklärungspflicht die Erhebung der beantragten Beweise erfordert1.
Bei deren Prüfung hat das Tatgericht namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen; es ist bei dieser Prüfung auch vom Verbot der Beweisantizipation befreit2.
Die Strafkammer darf dabei den zu erwartenden Beweiswert der Aussage des Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses würdigen.
Dabei ist allerdings den besonderen Umständen des Sachverhalts und der Beweislage Rechnung zu tragen.
Dies gilt insbesondere, wenn es sich, wie im hier entschiedenen Fall, bei dem benannten Auslandszeugen, der sich in seinem Schreiben an das Tatgericht als „schuldig für die Probleme“ bekannt hat, möglicherweise um den einzigen zur Verfügung stehenden unmittelbaren Tat- und Entlastungszeugen hinsichtlich der angeklagten Diebstahlstaten handelt und die Beweislage im Übrigen auch nicht derart gesichert ist, dass die Strafkammer sich zum Versuch weiterer Aufklärung durch seine zeugenschaftliche Einvernahme nicht hätte gedrängt sehen müssen3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 StR 383/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2010 – 3 StR 451/09 –, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 15 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2006 – 3 StR 374/06, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 13; BGH, Urteil vom 18.01.1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28.01.2010 – 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 23[↩]