Bewertung voneinander abweichender Gutachten – und die Urteilsgründe

Bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten ist es erforderlich, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt, also die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens soweit im Urteil mitteilt, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit für das Revisionsgericht erforderlich ist1.

Bewertung voneinander abweichender Gutachten – und die Urteilsgründe

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Strafkammer von einer Schuldunfähigkeit der Angeklagten infolge einer krankhaften seelischen Störung in Form einer schweren depressiven Episode ausgegangen, hat aber die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen der beiden Sachverständigen anknüpfen, nicht ausreichend im Urteil wiedergegeben. Dies wäre jedoch insbesondere angesichts einer für die Annahme einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht typischen Symptomatik erforderlich gewesen, weil die Gutachten, jedenfalls soweit sie das Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten betreffen, in Widerspruch zueinander stehen. Dem Revisionsgericht ist es dadurch nicht möglich, deren gedankliche Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Strafkammer wäre insofern gehalten gewesen, darzulegen, wie sich die Sachverständigen konkret zu den Ausführungen des jeweils anderen Gutachters verhalten haben. Die Strafkammer beschränkt sich jedoch darauf, festzustellen, der Sachverständige G habe sich zu den Ausführungen des Sachverständigen S. nicht nachvollziehbar äußern können. Dies genügt für eine inhaltliche Auseinandersetzung der Strafkammer mit den voneinander abweichenden Inhalten der Gutachten nicht. Es hätte zumindest dargestellt werden müssen, was die Strafkammer als nicht nachvollziehbar angesehen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2019 – 1 StR 445/18

  1. BGH, Beschluss vom 11.01.2006 – 5 StR 372/05, NStZ 2006, 296 mwN[]