Das Risiko der Hausgeburt

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung einer Hebamme wegen Totschlags durch Unterlassen bestätigt.

Das Risiko der Hausgeburt

Das Landgericht Dortmund hatte die 62jährige Angeklagte wegen Totschlags (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, gegen sie ein lebenslanges Berufsverbot als Ärztin und Hebamme verhängt und eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Eltern des Tatopfers getroffen1. Gegen dieses Urteil wandte sich die Hebamme mit ihrer Revision, mit der sie Verfahrensfehler und sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend machte und die der Bundesgerichtshof jetzt als unbegründet verwarf. Das Urteil des Landgerichts Dortmund ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte, eine Hebamme und approbierte Ärztin, eine Verfechterin der Hausgeburt und bezeichnet sich selbst als Spezialistin für Beckenendlagen. Im Jahr 2008 übernahm sie die Betreuung der schwangeren Nebenklägerin, bei der eine Beckenendlage des Kindes festgestellt worden war. Wegen der bei dieser Kindslage deutlich häufiger auftretenden Komplikationen und der gegebenenfalls eintretenden Erforderlichkeit eines Notkaiserschnitts soll nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Hebammen und den Leitlinien zur außerklinischen Geburtshilfe in einem solchen Fall die Geburt nur unter klinischen Bedingungen erfolgen. Obwohl die Angeklagte dies wusste, riet sie den aus dem Ausland angereisten Eltern, die der Angeklagten deutlich gemacht hatten, trotz der gewünschten außerklinischen Geburt kein Risiko für das Kind eingehen zu wollen und bei Komplikationen auch mit einem Kaiserschnitt einverstanden zu sein, aufgrund des von ihr verfolgten Entbindungskonzepts einer „natürlichen Geburt“, unter Verharmlosung der Geburtsrisiken uneingeschränkt zu einer Hausgeburt. Diese erfolgte schließlich in einem Hotelzimmer in der Nähe der Praxis der Angeklagten. Obwohl die Angeklagte von der Kindsmutter eine Stunde nach dem Fruchtblasensprung vom Beginn der Geburt benachrichtigt worden war, suchte sie die Eltern erst auf, als die Wehen bereits fast 12 Stunden andauerten. Als sich die Geburt auch nach dem Eintreffen der Angeklagten weiterhin verzögerte und es zum Geburtsstillstand kam, weshalb sich die Gefahr einer lebensgefährlichen Sauerstoffmangelversorgung des Kindes stetig vergrößerte, veranlasste die Angeklagte in Kenntnis der Gefahr für das Leben des Kindes nicht die Beendigung der außerklinischen Geburt und die Verlegung in ein nahe gelegenes Krankenhaus.

Das Kind wurde nach insgesamt 18stündigem Geburtsvorgang schließlich aufgrund Sauerstoffmangels unter der Geburt sterbend geboren und verstarb kurz nach der Geburt.

Hätte die Angeklagte noch bis vier Stunden vor der Geburt die Verlegung der Kindsmutter in ein Krankenhaus veranlasst, so wäre das Kind durch einen Kaiserschnitt lebend und gesund geboren worden. Selbst wenn eine solche Maßnahme erst eineinhalb Stunden vor der Geburt ergriffen worden wäre, hätte das Leben des Kindes noch gerettet werden können. All dies war der Angeklagten bewusst.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 – – 4 StR 428/15

  1. LG Dortmund, Urteil vom 01.10.2014 – 37 Ks 3/11 (161 Js 173/08) []