Das Bundesverfassungsgericht hat 13 bei ihm in den letzten vier Jahren eingegangene Richtervorlagen der Amtsgerichte Bernau1, Münster2 und Pasewalk3 zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten als unzulässig bewertet.
Den inhaltlich nur geringfügig voneinander abweichenden Vorlagen fehle es, so das Bundesverfassungsgericht, bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegter Strafnormen für das jeweilige Ausgangsverfahren. Im Übrigen genügen sie nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet sind, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.19944 entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.
Inhaltsübersicht
Die derzeitige Rechtslage
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind insbesondere die in Anlage I zu § 1 BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Anlage I führt unter anderem verschiedene Cannabisprodukte auf. Die §§ 29 ff. BtMG stellen bestimmte Formen des Umgangs mit Betäubungsmitteln, also auch mit Cannabisprodukten, unter Strafe.
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 09.03.19944 unter anderem fest, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Danach existiert kein „Recht auf Rausch“, das den Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG entzogen wäre, weil der Umgang mit Drogen wegen seiner vielfältigen Aus- und Wechselwirkungen nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gerechnet werden kann5. Die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen, maß das Bundesverfassungsgericht im strafbewehrten Verbot am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG6. Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren erkannte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen vom Gericht nur in begrenztem Umfang überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu7. Zugleich hob es hervor, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt werden müsse (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)7. Nach diesen Maßstäben war es verfassungsrechtlich hinzunehmen, dass der Gesetzgeber auf den Einsatz strafrechtlicher Mittel setzt und dabei an der Auffassung festhält, das generelle strafbewehrte Cannabisverbot schrecke eine größere Anzahl potentieller Konsumenten ab als die Aufhebung der Strafdrohung und sei daher zum Rechtsgüterschutz besser geeignet8.
Das Bundesverfassungsgericht erachtete auch die Strafdrohung in Fällen für verhältnismäßig, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl. §§ 153 ff. StPO, § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen9. In diesen Fällen haben die Strafverfolgungsorgane im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen10. Das Bundesverfassungsgericht hielt allerdings die unterschiedliche Einstellungspraxis der Strafverfolgung bei geringer Schuld in den verschiedenen Bundesländern nach Inkrafttreten des § 31a BtMG für bedenklich und sah die Länder in der Pflicht, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften Sorge zu tragen11. Weiter gab der Beschluss vom 09.03.1994 dem Gesetzgeber auf, die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Beobachtung der Erfahrungen des Auslandes zu überprüfen und insbesondere einzuschätzen, ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der Drogenmärkte führen und zur Eindämmung des Drogenkonsums insgesamt beitragen kann oder ob umgekehrt nur die strafbewehrte Gegenwehr hinreichenden Erfolg verspricht12.
Schließlich sah das Bundesverfassungsgericht auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es der Gleichheitssatz nicht gebiete, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen, weshalb der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln konnte13. Für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten einerseits und Nikotin und Alkohol andererseits sah das Bundesverfassungsgericht gewichtige Gründe, unter anderem, dass es sich bei Nikotin um kein Betäubungsmittel handele und der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne14.
Die vorlegenden Amtsgerichte haben mehrere Strafverfahren, in denen es jeweils um strafbewehrte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Umgang mit Cannabisprodukten ging, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte betreffen, zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Die Gerichte machen insbesondere geltend, das strafbewehrte Cannabisverbot greife unverhältnismäßig in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, in das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Person ein und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG.
Die Vorlagebeschlüsse der Amtsgerichte Bernau, Münster und Pasewalk
Die 13 konkreten Normenkontrollverfahren haben das strafbewehrte Cannabisverbot zum Gegenstand. Die vorlegenden Gerichte (Amtsgericht Bernau bei Berlin, Amtsgericht Münster, Amtsgericht Pasewalk) erachten Strafnormen des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit den in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Cannabisprodukten betreffen. Sie führen an, das strafbewehrte Cannabisverbot lasse sich mit Gewährleistungen der Art. 2 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 103 Abs. 2 GG nicht in Einklang bringen.
Sechs der Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse stammen vom Amtsgericht Bernau bei Berlin, sechs vom Amtsgericht Münster und ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom Amtsgericht Pasewalk. Die verfahrensgegenständlichen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse orientieren sich in weiten Teilen an einer im Internet veröffentlichten Mustervorlage des Deutschen Hanfverbandes. Vom Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin im Verfahren 2 BvL 3/20 weichen die übrigen Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Bernau bei Berlin und des Amtsgerichts Münster sowie der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Pasewalk nur geringfügig ab.
Das Amtsgericht Bernau bei Berlin begründet im Verfahren 2 BvL 3/20 seine Vorlage wie folgt:
Sie sei zulässig, weil es seit das BVerfG-Entscheidung vom 09.03.19944 neue entscheidungserhebliche Tatsachen gebe. Diese beträfen zunächst die Gefährlichkeit des Cannabiskonsums, wobei sich die Vorlage im Wesentlichen auf eine Studie aus dem Jahr 199715 und die Neueinstufung von Cannabis durch den Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit der Weltgesundheitsorganisation aus dem Jahr 2018 stützt16. Danach gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit von Cannabis mit der anderer – im Anhang I und IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20.12.1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Suchtstoffübereinkommen 1988)17 – gelisteter Substanzen vergleichbar sei. Der langfristige Cannabiskonsum habe sich als weit weniger gefährlich erwiesen als vom Gesetzgeber angenommen. Es lasse sich nicht eindeutig nachweisen, dass Cannabis schädliche Auswirkungen auf körperliche Funktionen habe, eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit nach sich ziehe und einen unabhängigen Risikofaktor für die Ausbildung einer Schizophrenie darstelle. Weiter führe Cannabiskonsum nicht automatisch zur (psychischen) Abhängigkeit, auch wenn unbestritten sei, dass ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom existiere. Das Suchtpotenzial von Cannabis sei jedenfalls wesentlich geringer als das von Nikotin, Alkohol oder Heroin. Nach neuen Erkenntnissen stünden die Gefahren, die von Cannabis ausgingen, erheblich hinter denen von Alkohol zurück. Das Gesundheitsministerium sei seiner Prüfpflicht, die ihm das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 09.03.1994 aufgetragen habe, insbesondere hinsichtlich der Gefährlichkeit von Cannabis nicht nachgekommen und habe die internationalen Entwicklungen außer Acht gelassen. Den von Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren seien außerdem als neue Tatsachen die weitgehenden Einsatzmöglichkeiten von Medizinalcannabis und deren Nutzen entgegenzustellen.
Die Liberalisierungstendenzen in anderen Staaten zeigten außerdem, dass andere Modelle als das vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 gebilligte strafbewehrte „Totalverbot“ des Umgangs mit Cannabisprodukten zum Schutz der Volksgesundheit und zum Jugendschutz gleich geeignet seien. Insoweit könne nicht mehr von einer unsicheren Erkenntnislage ausgegangen werden. Neue Tatsachen stellten weiter die Ansichten der (nichtstaatlichen) Weltkommission für Drogenpolitik, die seit dem Jahr 2011 eine „rationalere und liberalere“ Drogenpolitik anmahne, sowie eine neue Studie zu den ökonomischen Folgen der Prohibitionspolitik18 dar, wonach eine Prohibition nicht notwendigerweise eine Verringerung des Konsums zur Folge habe, sondern dazu führe, dass der Drogenhandel professionalisierter und gewinnträchtiger betrieben werde und ein wirksamer Verbraucher- und Jugendschutz nicht gewährleistet werden könne. Letztlich seien die in Deutschland erhobenen Forderungen der Cannabislegalisierung ebenfalls neue entscheidungserhebliche Tatsachen.
Es liege ein Verstoß der in erster Linie zur Überprüfung gestellten Vorschriften gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor.
Das strafbewehrte Cannabisverbot greife in Art. 2 Abs. 1 GG und dabei in sensible Bereiche der privaten Lebensgestaltung ein. Auch unter der Prämisse nachgewiesener Gefährlichkeit dürfe eine Pönalisierung nicht als Überreaktion erscheinen. Der Gesetzgeber müsse dabei durch das Strafrecht selbst bewirkte Sekundärschäden mit dem Nutzen [einer Kriminalisierung] abwägen und eventuell auf sie verzichten. Daneben müsse er prüfen, ob sich sein Unwerturteil mit den wandelbaren Werteüberzeugungen der Bevölkerung so weit decke, dass mit deren Folgebereitschaft zu rechnen sei. Außerdem sei ein wesentlicher Grundsatz des Strafrechts, nur Fremdverletzungen zu erfassen. Das strafbewehrte Cannabisverbot stehe mit diesen Maßstäben nicht in Einklang.
Es fehle bereits an einem legitimen Zweck, weil ein moderater Cannabiskonsum für einen „Normalkonsumenten“ keine besondere Gefährlichkeit berge. Dies sei insbesondere für den Erwerb und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum zu berücksichtigen, denn in den konsumnahen Tatbeständen verwirkliche sich allenfalls eine straflose Selbstgefährdung. Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass bereits der unerlaubte Erwerb und Besitz fremde Rechtsgüter gefährdeten, weil diese Tatbestandsvarianten die Möglichkeit einer unkontrollierten Weitergabe an Dritte eröffneten und sich im Erwerb zum Zweck des Eigengebrauchs die Nachfrage verwirkliche, die den Drogenmarkt am Leben erhalte, bleibe es auch danach bei einer lediglich abstrakten Gefahr eines für den Normalverbraucher verhältnismäßig ungefährlichen Stoffs. Das Ziel, durch das Cannabisverbot das soziale Zusammenleben in Freiheit von Abhängigkeit und Drogengefahr zu schützen, sei ebenfalls kein legitimes Ziel eines Straftatbestandes, sondern diene lediglich dem Schutz einer bestimmten Moralvorstellung.
Selbst wenn man einen legitimen Zweck bejahe, fehle es an der Geeignetheit. Das Cannabisverbot habe negative Effekte, weil es einen unkontrollierten Schwarzmarkt ermögliche und zur Kriminalisierung eines erheblichen Teils der Bevölkerung führe. Die strafrechtliche Verfolgung des Umgangs mit Cannabis binde erhebliche Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden. Letztlich werde die Normentreue der Bürger unterminiert, wenn sich der Rechtsstaat mit der Durchsetzung nicht akzeptabler Verbote gegen sie richte.
Weiter sei das strafbewehrte Cannabisverbot nicht erforderlich. Verwaltungs- und privatrechtliche Regelungen seien besser geeignet, die Zwecke des Cannabisverbots umzusetzen. Sachgerechter Jugendschutz sei durch eine verstärkte Präventionsarbeit besser zu erreichen. Im Jugendschutzrecht stünde dem Gesetzgeber offen, die Abgabe von Cannabis an Jugendliche weiterhin unter Strafe zu stellen. Zudem könnte er vom milderen Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts Gebrauch machen. Er wäre überdies in der Lage, den Konsum durch eine hohe Besteuerung einzudämmen. Im Straßenverkehr böten sich Regelungen analog zu dem Problemkreis „Alkohol am Steuer“ an. Die Teillegalisierungen im Ausland zeigten ebenfalls, dass ein alternativer Umgang mit Cannabis möglich sei, der nicht zur Ausweitung des Drogenkonsums führe.
Letztlich verletze das geltende Betäubungsmittelstrafrecht – soweit es auf Cannabisprodukte bezogen sei – das Übermaßverbot, weil es bereits den Besitz geringer Mengen an Cannabis unter die Androhung einer erheblichen Freiheitsstrafe stelle, obwohl die relative Ungefährlichkeit eines moderaten Cannabiskonsums als wissenschaftlich gesichert angesehen werden müsse. Bei einem Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum sei schon umstritten, ob überhaupt von fremdschädigendem Verhalten ausgegangen werden könne. Jedenfalls handele es sich um die Sanktionierung eines abstrakt gefährlichen Verhaltens, bei welchem die Gefährdung allenfalls im untersten Bereich liege.
Die Möglichkeit, im Rahmen von Opportunitätsentscheidungen und Strafzumessungserwägungen auf den individuellen Unrechts- und Schuldgehalt einzugehen, gebiete keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Bei Verbrechenstatbeständen sei den Gerichten eine Einstellung nach § 153a StPO verwehrt. Zudem führe der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1994 vorgeschlagene Weg zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung der betroffenen Personen.
Übermäßig sei jedenfalls die Bestrafung der Konsumenten, die unter einem Abhängigkeitssyndrom litten. Offenkundig unverhältnismäßig sei es überdies, den Besitz von Cannabis in Fällen unter Strafe zu stellen, in denen es der Täter zu medizinischen Zwecken konsumiere, auch wenn keine ärztliche Verschreibung vorliege. In diesem Zusammenhang sei für die Abwägung zu berücksichtigen, dass der Cannabiskonsum Teil des absolut geschützten Kernbereichs persönlicher Lebensgestaltung sein könne.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei geboten, weil die neueren internationalen Entwicklungen, den Umgang mit Cannabis zu entkriminalisieren, die neue Standortbestimmung für Cannabis durch die Weltgesundheitsorganisation und die Kritik der Weltkommission für Drogenpolitik insoweit den gesetzgeberischen Beurteilungsspielraum reduzierten.
Unter Berücksichtigung des Wertewandels sei außerdem mittlerweile von einem Recht auf Rausch auszugehen, das den Kernbereich privater Lebensführung betreffe und daher nicht mittels eines Prohibitionsgesetzes eingeschränkt werden dürfe. Zumindest die Handlungsalternativen des Sichverschaffens, des Erwerbs und des Besitzes seien als Teil des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu sehen, weil sie die Umsetzung des absolut geschützten „Rechts auf Rausch“ erst ermöglichten. Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Straflosigkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 26.02.202019 führt die Vorlage aus, es sei widersinnig, einen Menschen, der seinen eigenen Tod vorbereite, straflos zu stellen und auch nicht zu bestrafen, wenn sein Suizid erfolglos bleibe, ihn aber für das „Besorgen illegaler Drogen“ zu bestrafen, wenn er sich zur Vorbereitung seines Suizids Cannabis oder ein anderes Rauschmittel beschaffe.
Die Regelungen zum strafbewehrten Cannabisverbot stünden ferner mit den Gewährleistungen des Grundrechts auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in Einklang. Auch insoweit seien die zur Überprüfung gestellten Strafvorschriften angesichts des Standes der Wissenschaft sowie der neuen kriminologischen und sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr verhältnismäßig.
Mit der Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG sei unvereinbar, dass Cannabis als Betäubungsmittel eingeordnet sei, Alkohol und Nikotin dagegen nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 09.03.1994 betont, Alkohol und Cannabis unterschieden sich dadurch, dass Alkohol in einer Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten genutzt und konsumiert werde, während beim Konsum von Cannabisprodukten die Erzielung einer berauschenden Wirkung typischerweise im Vordergrund stehe. Die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabis sei schließlich gerechtfertigt, weil es sich bei Alkohol – so das Bundesverfassungsgericht sinngemäß – um eine europäische Kulturdroge handele, die sich insoweit vom Rauschmittel Cannabis unterscheide. Weiter sei das Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung des damaligen Erkenntnisstandes davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihm im Rahmen der Prüfung des Gleichheitssatzes verglichenen Cannabissubstanzen und Alkohol um potentiell gleich schädliche Drogen handele. Dieser Standpunkt sei im Hinblick auf die neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Auswirkungen des Alkoholkonsums einerseits und des Cannabiskonsums andererseits nicht mehr vertretbar.
Für eine Ungleichbehandlung von Alkohol und Cannabis gebe es keinen Grund. Ebenso wie Alkohol könne Cannabis in verschiedenen Dosierungen und Darreichungsformen konsumiert und zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 noch damit argumentiert habe, dass die Konsumgewohnheiten in Deutschland und dem gesamten europäischen Kulturkreis eine effektive Unterbindung von Alkohol im Gegensatz zu Cannabis unmöglich machten, könne diese Argumentation heute nicht mehr verfangen. Die Zahl der Gelegenheitskonsumenten von Cannabis werde in der Bundesrepublik mit bis zu vier Millionen angegeben. Die Zahl der Bürger, die Cannabis bisher probiert hätten, liege vermutlich noch wesentlich höher. Von einer kulturfremden Droge könne nicht mehr gesprochen werden.
Die Regelungen zum strafbewehrten Cannabisverbot verstießen außerdem gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie Streit in den Familien bereiteten, ohne dass wirklich problembehaftete Fälle frühzeitig erkannt würden. Auch gegen Art. 6 Abs. 2 GG verstoße die Cannabiskriminalisierung, weil sie aufgeklärten Eltern die Möglichkeit nehme, ihre Kinder insoweit selbst und ohne den Einfluss von Jugendgerichten zu erziehen.
Abschließend äußert die Vorlage hinsichtlich der Glaubens- und der Kunstfreiheit rechtliche Bedenken, ohne diese weiter darzulegen.
Jedenfalls hinsichtlich ihres hilfsweisen Gegenstandes sei die Vorlage zulässig, weil insoweit ebenfalls neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorlägen. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 1994 festgestellt, dass die Strafvorschriften, soweit sie die Vorbereitung des gelegentlichen Eigengebrauchs geringer Mengen von Cannabis beträfen, nicht gegen das Übermaßverbot verstießen, weil der Gesetzgeber es den Verfolgungsorganen ermögliche, durch Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt Rechnung zu tragen. Es habe dabei die unterschiedliche Einstellungspraxis in den verschiedenen Ländern als bedenklich angesehen, soweit sie die Bemessung der geringen Menge und den Umgang mit Wiederholungstätern betroffen habe. Insoweit habe das Gericht die Länder angemahnt, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis zu sorgen. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seien bei geringen Mengen von Cannabis die Einstellungsrichtlinien der Länder noch immer uneinheitlich. Hinzu kämen unterschiedliche Strafverfolgungskulturen der Staatsanwaltschaften. Weil die Polizei ermittle, bis die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen ausübe, wüssten Besitzer von Cannabis in geringen Mengen zum Eigenbedarf außerdem nicht, ob das sie betreffende Ermittlungsverfahren eingestellt werde. Die Angst der Beschuldigten vor straf, berufs- und/oder aufenthaltsrechtlichen Folgen werde durch die vom Bundesverfassungsgericht propagierte prozessuale Lösung nicht vermieden.
Hinsichtlich des hilfsweise zur Überprüfung gestellten Verbots, Cannabisprodukte zu erwerben oder zu besitzen, sei ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, ferner gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem „Recht auf Rausch“, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 GG gegeben.
Das strafbewehrte Verbot, Cannabisprodukte zu erwerben oder zu besitzen, verstoße in der Sache gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem „Recht auf Rausch“ und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Bereits die Strafverfolgung als solche bewirke einen verfassungswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, der durch eine spätere Einstellung nicht beseitigt werden könne. § 29 Abs. 5 BtMG sei insoweit unbehelflich, als den Bürger gleichwohl die Kostenfolge des § 465 Abs. 1 Satz 2 StPO treffe und er mit einer Eintragung in das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister rechnen müsse. Eine Verfassungswidrigkeit sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Fremdgefährdung allein als abstrakte Gefahr vorliege.
Die unterschiedliche Rechtsanwendungspraxis des § 31a BtMG, der ein Absehen von der Verfolgung ermögliche, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei grundsätzlich eine Ungleichbehandlung durch staatliche Stellen verfassungsrechtlich nur relevant, wenn sie durch die gleiche Rechtssetzungsgewalt erfolge. Allerdings finde dieses Recht zur Differenzierung in dem in Art. 72 Abs. 2 GG anklingenden Gebot zur Wahrung und Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse seine Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1994 deutlich gemacht, dass bei der Anwendung des § 31a BtMG eine einheitliche Rechtsanwendungspraxis geboten sei. Diesen Vorgaben genüge die Praxis der Länder weiterhin nicht.
Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor. Schon die unterschiedlichen Richtlinien in den Ländern zur Anwendungspraxis des § 31a BtMG seien für den Bürger derart unübersichtlich, dass kaum einer wisse, wo er sich mit welcher Cannabismenge der Gefahr einer Bestrafung aussetze. Jedenfalls verstoße die prozessuale Lösung gegen das Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG, denn die Grenzen der Strafbarkeit würden auf diese Weise nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch Richtlinien der Länder und deren Staatsanwaltschaften als Teil der Exekutive bestimmt. Dabei entschieden die Staatsanwaltschaften nicht nur von Bundesland zu Bundesland äußerst unterschiedlich, sondern seien auch in der Lage, ihre behördeninternen Vorschriften jederzeit zu ändern.
Eine verfassungskonforme Auslegung des Betäubungsmittelstrafrechts sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Für eine Entscheidung nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO oder § 31a Abs. 2 BtMG fehle es an der erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass bei geringen Mengen freizusprechen sei, scheitere an der fehlenden Auslegungsfähigkeit des § 29 BtMG. Die Möglichkeit des Gerichts, gemäß § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe abzusehen, führe wegen des Schuldspruchs und der Kostenfolge nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der vorgelegten Norm.
Die übrigen Vorlagen des Amtsgerichts Bernau bei Berlin sind in ihrer Begründung weitgehend gleichlautend mit der des Verfahrens 2 BvL 3/20, deren Ausführungen sie jeweils pauschal in Bezug nehmen. Unterschiede bestehen darin, dass sich die Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 7/21, 2 BvL 3/22 und 2 BvL 5/22 nicht gesondert zum hilfsweisen Vorlagegegenstand verhalten. Außerdem stellt der Vorlagebeschluss im Verfahren 2 BvL 7/21 in Form eines „weiteren Hilfsantrags“ die Vorschriften der Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1, §§ 73c, 73d StGB in Cannabisfällen bei Jugendlichen und Heranwachsenden zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Die hilfsweise gestellte Vorlagefrage sei entscheidungserheblich, weil bei einer Verurteilung die Vermögensabschöpfung zwingend sei. § 73c Satz 1 StGB verstoße gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, soweit diese Norm bei Jugendlichen und Heranwachsenden angewandt werden müsse und keine Fremdschädigung vorliege. Mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts sei es nicht in Einklang zu bringen, die Anordnung von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung nicht ins Ermessen des Tatrichters zu stellen. Darin liege außerdem eine Verletzung der aus Art. 6 GG folgenden Pflicht des Staates zu besonderem Schutz der Jugend. Weiter sei die Vermögensabschöpfung bei Jugendlichen und Heranwachsenden unverhältnismäßig. Bei Taten wie im vorliegenden Fall, in denen andere Personen nicht geschädigt würden, fehle es bereits an der Geeignetheit und Erforderlichkeit, jedenfalls aber an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor, weil der Gesetzgeber die Frage, ob Maßnahmen der Vermögensabschöpfung zwingend bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern anzuordnen seien oder ob die Anordnung im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatrichters stehe, nicht selbst entschieden, sondern die Antwort der Rechtsprechung überlassen habe.
In den sechs Vorlagen des Amtsgerichts Münster zitiert das Gericht zur Begründung im Wesentlichen wörtlich aus der Vorlage des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18.09.201920. Es übernimmt deren Vorwort sowie deren Ausführungen zum „Hilfsantrag“ und zur behaupteten Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und schließt sich den dortigen Ausführungen jeweils an, insbesondere im Hinblick auf die uneinheitlichen Richtlinien der Länder und die uneinheitliche Rechtsanwendungspraxis der örtlichen Staatsanwaltschaften in Bezug auf § 31a BtMG.
Das Amtsgericht Pasewalk übernimmt weitgehend die Ausführungen aus der Mustervorlage des Deutschen Hanfverbandes. Weil sich die Vorlagen des Amtsgerichts Bernau bei Berlin inhaltlich ebenfalls an dieser Mustervorlage ausrichten und weite Teile daraus wörtlich übernehmen, weicht die Vorlage des Amtsgerichts Pasewalk in ihrer Begründung von den Vorlagen des Amtsgerichts Bernau bei Berlin nur geringfügig ab. Sie enthält allerdings keine Ausführungen zu einem unbeschränkten Recht auf Rausch und äußert keine Bedenken hinsichtlich der Glaubens- oder Kunstfreiheit. Einen möglichen Verstoß gegen Art. 6 GG erwähnt das Amtsgericht Pasewalk nur beiläufig. Dafür macht es eigenständige Ausführungen, soweit es den übernommenen Textpassagen ein „Vorwort“ voranstellt. Darin legt es dar, es sei generell verfassungswidrig, den Umgang mit Cannabisprodukten unter Strafe zu stellen. Außerdem erweitert die Vorlage die Argumentation zur mangelnden Bestimmtheit der Mengenbegriffe. Das Gericht hebt hervor, dass es in Mecklenburg-Vorpommern im Gegensatz zu anderen Ländern keine abstrakt-generelle Leitlinie zur Bestimmung der geringen Menge des § 31a Abs. 1 BtMG gebe. Weil die Rechtsanwendungspraxis für den Begriff der geringen Menge des § 31a Abs. 1 BtMG auf das Nettogewicht abstelle und für den der nicht geringen Menge in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf den Wirkstoffgehalt, lägen zudem die geringe und die nicht geringe Menge nahe beieinander. Für den Cannabisbesitzer sei nicht vorhersehbar, ob er sich der Gefahr einer Bestrafung aussetze und sich dabei bereits im Bereich der nicht geringen Menge bewege. Daneben vertieft das Gericht die Ausführungen zur Zulässigkeit des konkreten Normenkontrollverfahrens und verweist bezüglich der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen auf den Inhalt der Vorlage des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18.09.201920.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Vorlagen sind unzulässig, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht:
Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Prüfungsgegenstand kann somit von vornherein nur ein Rechtssatz sein, dessen Gültigkeit bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens relevant ist21. Weil der verfassungsrechtliche Justizgewährleistungsanspruch von dem Richter fordert, den Rechtsstreit nach Möglichkeit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vermieden wird, ist bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage ein strenger Maßstab anzusetzen22.
Entscheidungserheblich ist eine Norm nur, wenn das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit23. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist damit grundsätzlich der Tenor der Entscheidung in der jeweiligen Instanz maßgeblich24. Grundsätzlich ist eine Vorlage daher nur zulässig, wenn sämtliche dafür erforderlichen Beweiserhebungen durchgeführt sind25. Der Grundgedanke der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Verfahren, deren abschließende Beilegung in die Gerichtsbarkeit der Fachgerichte gehört, greift auch ein, wenn die Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis führen kann, dass es keiner Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung bedarf26. Dabei hat der Richter zunächst von der Gültigkeit der seiner Ansicht nach verfassungswidrigen Norm auszugehen und die verfassungsrechtliche Frage erst vorzulegen, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Bestimmung ankommt27. Unzulässig ist eine Vorlage, wenn das Gericht auf diesem Wege eine Beweisaufnahme vermeiden will28.
Ausnahmsweise kann eine Vorlage zulässig sein, wenn zwar nicht sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen festgestellt sind, sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer zur Überprüfung gestellten Norm aber unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme in jedem Fall stellt29. Steht etwa schon vor einer mündlichen Verhandlung die Entscheidungserheblichkeit der Norm mit Sicherheit fest, steht es der Zulässigkeit einer Vorlage nicht entgegen, wenn das vorlegende Gericht von einer mündlichen Verhandlung absieht30.
Stellt ein Gericht die Frage zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ob eine Strafnorm generell mit verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang steht, ist nach diesen Grund-sätzen eine Vorlage schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung nach § 203, § 207 Abs. 1 StPO zulässig, denn das Gericht muss sich bereits bei der Eröffnungsentscheidung über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnorm schlüssig werden31.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hat das vorlegende Gericht zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist, wobei es diesem Begründungserfordernis nur genügt, wenn seine Ausführungen erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat32. Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll33, muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als bei ihrer Ungültigkeit34. Es muss dabei den Sachverhalt darstellen35, sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind36. Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm erforderlich ist37. Es kann auch erforderlich sein, auf die Gründe einzugehen, die im Gesetzgebungsverfahren für eine bestimmte gesetzliche Regelung maßgeblich waren38. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen39. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist40.
Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen41. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen42. Die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm ist anhand der vom Bundesverfassungsgericht zur aufgeworfenen Verfassungsfrage bereits aufgestellten Maßstäbe näher darzulegen43. Soweit die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist44. Eine solche Erörterung ist insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt ist45. Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten46. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde, denn der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen47.
Das vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden; dieser Entscheidung kommt nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu48. Soweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, ist grundsätzlich eine erneute Vorlage zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der bereits geprüften Norm ausgeschlossen, denn sowohl die stattgebenden als auch die abweisenden Entscheidungen stellen die Nichtigkeit oder Gültigkeit eines Gesetzes mit Wirkung für und gegen alle fest49. Insofern kann die Rechtskraft einer Vereinbarkeitserklärung im Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf eine erneute Normenkontrolle ein Prozesshindernis darstellen50. Das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfällt nur, wenn später rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten51.
Vorlagen, die unter Berufung auf eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage einen Spruch begehren, der im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht, unterliegen demnach erhöhten Anforderungen52. Eine erneute Vorlage ist regelmäßig unzulässig, wenn das vorlegende Gericht die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zum Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung nimmt und nicht auf dieser Grundlage darlegt, welche inzwischen eingetretenen Veränderungen nach seiner Auffassung die erneute verfassungsgerichtliche Prüfung einer bereits entschiedenen Vorlagefrage veranlassen53. Stützt sich das Gericht auf Veränderungen der einfachrechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird; soll sich hingegen die Veränderung der verfassungsrechtlichen Lage aus dem Eintritt neuer Umstände ergeben, die nicht als allgemein bekannt gelten können, so muss die Vorlage zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das vorlegende Gericht die Feststellungen getroffen hat, auf die es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gründet54. Ungenügend ist es, dem Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts unter nur scheinbarem Verweis auf tatsächliche oder rechtliche Veränderungen einen abweichenden Rechtsstandpunkt gegenüberzustellen55.
Gemessen an diesen Maßstäben genügen die Vorlagen nicht den Anforderungen an einen zulässigen Normenkontrollantrag.
Soweit die Vorlagen des Amtsgerichts Bernau bei Berlin pauschal „alle Normen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt“, zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung stellen, fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften. Dies gilt auch für die Vorlage des Amtsgerichts Pasewalk, wenn es seinem Vorlagebeschluss eine entsprechende, allgemein gehaltene Formulierung voranstellt. Das Amtsgericht Münster verdeutlicht ebenfalls, dass es schon die Aufnahme von Cannabis in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG für verfassungswidrig hält. Die vorlegenden Gerichte beanstanden mithin die grundsätzliche Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel, ohne einen Bezug zu den im jeweiligen Ausgangsverfahren anzuwendenden Strafnormen herzustellen. Eine konkrete Normenkontrolle ist jedoch kein Mittel der allgemeinen Aufsicht über den Gesetzgeber. Ihr Gegenstand können nur Vorschriften sein, deren Gültigkeit für die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist56. Dass dies alle Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes sind, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
Im Übrigen genügen sämtliche zu beurteilenden Vorlagen nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet sind, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.19944 entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen. Letztlich beschränken die Vorlagegerichte sich darauf, dem Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts eigene, davon abweichende rechtliche Bewertungen gegenüberzustellen. Dies gilt im Hinblick auf Inhalt und Reichweite eines „Rechts auf Rausch“, die Rechtfertigung des durch das strafbewehrte Cannabisverbot bewirkten Eingriffs in die Freiheitsgrundrechte der Konsumenten, den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG sowie im Hinblick auf die von der Vorlage 2 BvL 7/21 beanstandeten zwingenden Regelungen zur Vermögensabschöpfung. Auf diese Weise können die Vorlagen das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG nicht in Frage stellen.
Dass die Einnahme von Rauschmitteln grundsätzlich der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit unterfallen kann, wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 nicht in Zweifel gezogen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Handlung allerdings den Schranken des 2. Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG unterworfen57 und ausgeführt, dass der Umgang mit Drogen, insbesondere das Sichberauschen, nicht zum unbeschränkbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört58. Daher ist die Aussage in den Vorlagen des Amtsgerichts Bernau bei Berlin verkürzt, das Bundesverfassungsgericht habe ein „Recht auf Rausch“ verneint, denn dieses hat nur entschieden, dass es kein „Recht auf Rausch“ gibt, das den Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG entzogen wäre. Soweit sich das Amtsgericht gegen diese verfassungsgerichtliche Auffassung stellt, genügt seine Argumentation den erhöhten Anforderungen an die Begründung einer erneuten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG daher schon deshalb nicht, weil es von einem falschen verfassungsrechtlichen Maßstab ausgeht53. Aber auch inhaltlich vermag es die Grundaussage des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 09.03.1994, der Umgang mit Drogen, insbesondere das Sichberauschen, könne wegen seiner vielfältigen Aus- und Wechselwirkungen nicht zu dem keinen Beschränkungen unterworfenen Kernbereich privater Lebensgestaltung gerechnet werden59, nicht zu erschüttern. Es verfehlt damit seine Aufgabe, den Beschluss vom 09.03.1994 mit seinen tragenden Erwägungen zum Ausgangspunkt zu nehmen und die Notwendigkeit aufzuzeigen, sich trotz grundsätzlicher Bindungswirkung dieser Entscheidung mit der Vorlagefrage auf verfassungsrechtlicher Ebene erneut zu befassen.
Dem Beschluss vom 09.03.1994 steht in seinen Aussagen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung60 nicht entgegen. Im Ansatz zutreffend erkennt das Amtsgericht Bernau bei Berlin, dass nach diesem Urteil das Recht des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen, sich das Leben zu nehmen; vom Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist61. Das Bundesverfassungsgericht hat in der betreffenden Entscheidung indes betont, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Einwirkung der öffentlichen Gewalt nicht vollständig entzogen ist und der Einzelne staatliche Maßnahmen hinnehmen muss, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ergriffen werden62. Dabei hat der Zweite Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, die organisierte Suizidhilfe zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben – auch mit den Mitteln des Strafrechts – zu regulieren63. Angebote geschäftsmäßiger Suizidhilfe bleiben nicht auf die engste Privatsphäre beschränkt und berühren nicht ausschließlich das Verhältnis des Suizidwilligen und seines Suizidhelfers. Von ihnen gehen Folge- und Vorwirkungen aus, die erhebliche Missbrauchsgefahren und Gefährdungen für die autonome Selbstbestimmung Dritter umfassen64. Diese Argumentation steht in keinem Widerspruch zur Cannabisentscheidung vom 09.03.1994, in der darauf abgestellt wird, dass das Sichberauschen schon wegen seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gerechnet werden kann, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen wäre59.
Die Vorlagen zeigen weiter keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage auf, auf deren Grundlage die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994, wonach der mit dem strafbewehrten Cannabisverbot verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte der Konsumenten gerechtfertigt ist, nicht mehr tragfähig sein könnte. Soweit die Vorlagen des Amtsgerichts Bernau bei Berlin die geltenden Vorschriften des Betäubungsmittelstrafrechts als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und – ohne nähere Erörterung – hinsichtlich der Glaubensfreiheit und der Kunstfreiheit als verfassungsrechtlich bedenklich ansehen, genügen sie den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bereits deshalb nicht, weil sich die darauf bezogenen Ausführungen nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu diesen Verfassungsnormen sowie mit der einfachrechtlichen Lage auseinandersetzen. Soweit die Vorlagen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG annehmen, werden sie in ihrer Darlegung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die angestrebte (erneute) Überprüfung eines Strafgesetzes nicht gerecht.
Aus dem Wesen der Strafe folgt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Strafvorschrift zukommt65. Dem Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit genügt ein grundrechtseinschränkendes Gesetz nur, wenn es geeignet und erforderlich ist, um die von ihm verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen, und die Einschränkungen des jeweiligen grundrechtlichen Freiraums hierzu in angemessenem Verhältnis stehen66. Absolut geschützt, und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt, mithin auch der Strafgesetzgebung, entzogen, ist ein Kernbereich privater Lebensgestaltung67.
Weil Strafgesetze Freiheitsstrafe androhen, ermöglichen sie – gegebenenfalls auch bei einer Geldstrafe durch die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Satz 1 StGB, § 459e StPO – einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Grundrecht auf Freiheit der Person. Einschränkungen der Freiheit der Person kommen zwar unter engen Voraussetzungen auch zum Schutz des Betroffenen in Betracht, wenn der Betroffene daran gehindert werden soll, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen68. Im Allgemeinen sind Eingriffe in die persönliche Freiheit jedoch nur zulässig, wenn sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dienen69.
Der Erhalt eines tatsächlich bestehenden oder mutmaßlichen Konsenses über Wert- oder Moralvorstellungen kann nicht unmittelbares Ziel strafgesetzgeberischer Tätigkeiten sein70. Allerdings unterliegen Strafnormen von Verfassungs wegen keinen darüber hinausgehenden, strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke71. Die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten ist in besonderem Maß dem demokratischen Entscheidungsprozess überantwortet72. Es ist eine grundlegende, dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber übertragene Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt73.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung grundsätzlich zu respektieren. Es kann sie nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht74.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet und erforderlich ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann75. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt76. Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können77.
Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser kann vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden78. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob der Gesetzgeber die im Einzelfall maßgeblichen Beurteilungskriterien ausreichend berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat79. Es genügt, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert80.
Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein8182. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten83.
Bei der Prüfung des Übermaßverbots ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig84. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird85. Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können86.
Die Vorlagen gehen von einem unzutreffenden Verständnis dieser Maßstäbe für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung von Strafnormen aus, sodass ihre Erwägungen weder die Argumentation aus der Entscheidung vom 09.03.1994 in richtiger Weise aufnehmen noch rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage aufzeigen, die geeignet wären, die Tragfähigkeit der dortigen Begründung für eine Verfassungskonformität der vorgelegten Strafnormen in Frage zu stellen. Damit genügen sie nicht den erhöhten Zulässigkeitsanforderungen, denen Vorlagen unterliegen, die unter Berufung auf eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage einen Spruch begehren, der im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht52.
Dies gilt zunächst für die Argumentation der Vorlagen zum angeblichen Fehlen eines legitimen Zwecks.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 09.03.1994 dem Betäubungsmittelstrafrecht und der Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel mehrere Zwecke zuerkannt. Die Regelungen sollen die Gesundheit sowohl des Einzelnen als auch der Bevölkerung im Ganzen vor den von Cannabisprodukten ausgehenden Gefahren schützen und vor allem Jugendliche vor der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bewahren87. Außerdem soll das Betäubungsmittelstrafrecht das soziale Zusammenleben vor den Gefahren schützen, die von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen, auch des Umgangs mit der sogenannten weichen Droge Cannabis, ausgehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Cannabis nichts daran änderten, dass der mit der Einordnung als Betäubungsmittel verbundene Zweck vor der Verfassung Bestand habe. Zwar habe sich der Cannabiskonsum als weit weniger gefährlich erwiesen, als es der Gesetzgeber noch bei Erlass des Betäubungsmittelgesetzes angenommen habe. Die Annahme gänzlich fehlender Gefährlichkeit von Cannabis sei aber weiterhin ungesichert88.
Die Vorlagen zeigen nicht substantiiert auf, weshalb die damals gebilligte Zielsetzung des Betäubungsmittelstrafrechts auf verfassungsrechtlicher Ebene keinen Bestand mehr haben sollte. Sie gehen selbst nicht davon aus, dass Cannabis vollkommen ungefährlich ist, sondern beschränken sich weitgehend darauf, bekannte Gesichtspunkte einer neuen, eigenen Bewertung zu unterziehen und auf Unsicherheiten in der medizinischen Forschung zu verweisen.
Die Argumentation der Vorlagen, das strafbewehrte Cannabisverbot lasse sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil es an einem im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung legitimen Zweck dafür fehle, nimmt nicht die Erwägungen das BVerfG-Entscheidung vom 09.03.1994 zum Ausgangspunkt. Die Vorlagen stützen sich im Wesentlichen darauf, dass für einen erwachsenen Gelegenheitskonsumenten keine erheblichen Gefahren vom Cannabiskonsum ausgingen. Dabei setzen sie sich nicht damit auseinander, dass das Bundesverfassungsgericht bereits berücksichtigt hat, dass über die Bewertung der Gefahren des Cannabiskonsums keine Einigkeit besteht, die unmittelbaren gesundheitlichen Schäden bei mäßigem Genuss jedoch eher als gering eingeschätzt werden89. Die Vorlagen bringen somit keine neuen Erkenntnisse vor, welche diese Ausführungen als nicht mehr verfassungsrechtlich tragfähig erscheinen ließen. Sie stellen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine andere Bewertung der Sachlage gegenüber.
Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts werden auch nicht dadurch tragfähig in Zweifel gezogen, dass die Vorlagen dem Gefährdungspotential von Cannabis dessen medizinischen Nutzen entgegenhalten. Denn die vorlegenden Gerichte bringen dieses Argument nicht in einen Zusammenhang mit den bestehenden Regelungen zur medizinischen Nutzung von Cannabis, deren Möglichkeit durch das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.201790 erweitert wurde. Damit genügen die Vorlagen ihrer Aufgabe nicht, die weiteren mit den zur Überprüfung gestellten Normen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in ihre rechtlichen Erwägungen einzubeziehen37.
Die Vorlagen erschüttern ferner nicht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 09.03.1994 zur Geeignetheit des strafbewehrten Cannabisverbots.
Ausgangspunkt der dortigen Geeignetheitsprüfung des Bundesverfassungsgerichts waren die von ihm angenommenen Gefahren und Risiken des Cannabiskonsums, wobei es auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat, dass sich die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren schon damals als geringer darstellten, als es der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes angenommen hatte91. Weiterer Ausgangspunkt der Prüfung war die gesetzliche Konzeption, den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten mit Ausnahme des Konsums selbst wegen der von der Droge und dem Handel mit ihr ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos mit Strafe zu bedrohen92.
Die Vorlagen ziehen in ihrer Darlegung diese Aussagen nicht verfassungsrechtlich tragfähig in Zweifel. Sie berücksichtigen die vom Gesetzgeber verfolgten – und in der Entscheidung vom 09.03.1994 gebilligten – Zielsetzungen nur unvollständig.
Die Tatsache, dass im rechtlichen Zusammenleben gegen Strafgesetze verstoßen wird, spricht für sich allein nicht gegen deren generelle Eignung zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Zwecks.
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist – insbesondere auf Handelsebene – darauf ausgerichtet, den sozialen Unwert, den der Gesetzgeber Betäubungsmittelhandelsgeschäften zuspricht, zu kennzeichnen und diese Geschäfte – in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts – zu sanktionieren. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Zielsetzungen des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28.10.199493, das Universalrechtsgut des Jugendschutzes zu stärken und weiteren Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität zu begegnen. Auf die Sucht bezogene und damit spezialpräventive Elemente des Betäubungsmittelrechts hatte ausdrücklich das (erste) Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 09.09.199294 zum Gegenstand, durch das die Einstellungsvorschrift des § 31a BtMG eingeführt, die Einrichtung von Drogenkonsumräumen für Süchtige als Rückzugsorte ermöglicht sowie die Substitutionsbehandlung schwer drogenabhängiger Personen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurden95.
Von den Vorlagen wird nicht dargetan, dass das Betäubungsmittelstrafrecht aufgrund einer rechtserheblichen Änderung der Sach- und Rechtslage nunmehr generell ungeeignet wäre, diese weiteren Gesetzeszwecke zu fördern. Sie setzen sich mit diesen Zielsetzungen des Betäubungsmittelstrafrechts nicht auseinander und genügen damit den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht, denn ein vorlegendes Gericht hat sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage zu befassen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darzulegen und die in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind36. Zudem blenden sie die Gründe aus, die im Gesetzgebungsverfahren für die Ausgestaltung des Betäubungsmittelstrafrechts – insbesondere mit Blick auf die suchtpräventiven Aspekte – maßgeblich waren.
Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeit eines strafbewehrten Cannabisverbots und der dieses Verbot ausfüllenden Strafnormen werden durch die Vorlagen ebenfalls nicht in Frage gestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.03.1994 die aus Anlass der mehrfachen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes und der Zustimmung zum Suchtstoffübereinkommen 1988 wiederholt überprüfte und festgehaltene Einschätzung des Gesetzgebers, die strafbewehrten Verbote gegen den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten seien erforderlich, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, von Verfassungs wegen nicht beanstandet92. Den Einwand, die bisherige Cannabis-Prohibition habe die Gesetzesziele nicht vollständig erreichen können und eine Freigabe von Cannabis würde als milderes Mittel diese Zwecke eher erfüllen, hat es nicht als durchgreifend angesehen, weil die kriminalpolitische Diskussion darüber, ob eine Verminderung des Cannabiskonsums eher durch die generalpräventive Wirkung des Strafrechts oder durch die Freigabe von Cannabis und eine davon erhoffte Trennung der Drogenmärkte erreicht werden könne, noch nicht abgeschlossen sei92.
Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers für die Wahl zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen zur Erreichung eines Gesetzesziels herausgestellt96. Es hat darauf verwiesen, dass nur unter besonderen Voraussetzungen Fälle denkbar seien, in denen gesicherte kriminologische Erkenntnisse im Rahmen der Normenkontrolle Beachtung erforderten, weil sie den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zwängen oder ihm geböten, die getroffene Regelung als mögliche Lösung auszuschließen97.
Vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstabs fehlt den Vorlagen die erforderliche Substanz.
Es ist Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, Strafnormen gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen98. Rechtspolitische Forderungen nach einer „besseren Cannabispolitik“ sind daher generell nicht geeignet, die Entscheidung des Gesetzgebers im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks verfassungsrechtlich tragfähig in Zweifel zu ziehen. Gesicherte kriminologische Erkenntnisse, die geeignet wären, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung auszuschließen97, zeigen die Vorlagen nicht auf. Damit genügen sie nicht den erhöhten Anforderungen an eine erneute Richtervorlage52.
Die Vorlagen machen ferner nicht deutlich, weshalb die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Angemessenheit des strafbewehrten Cannabisverbots und der dieses Verbot ausfüllenden Strafnormen von Verfassungs wegen keinen Bestand mehr haben können.
Das allgemeine Konzept des Gesetzgebers, den Umgang mit Cannabisprodukten – abgesehen von sehr engen Ausnahmen – umfassend zu verbieten, verstößt nach der Entscheidung vom 09.03.1994 nicht gegen das Übermaßverbot99. Es ist durch die Zwecke gerechtfertigt, die Bevölkerung, insbesondere die Jugend, vor den von der Droge ausgehenden Gesundheitsgefahren sowie vor der Gefahr einer psychischen Abhängigkeit zu schützen und deshalb vor allem kriminellen Organisationen, die den Drogenmarkt beherrschen, und ihrem gemeinschädlichen Wirken entgegenzutreten. Diesen wichtigen Gemeinschaftsbelangen gegenüberstehende gleichwertige Interessen an einer Freigabe des Umgangs mit Cannabis hat das Bundesverfassungsgericht nicht gesehen. Der Zweite Bundesverfassungsgericht hat außerdem die Entscheidung des Gesetzgebers gebilligt, zur Durchsetzung des Verbots das Mittel der Kriminalstrafe einzusetzen100. Aus generalpräventiven Erwägungen hat er es verfassungsrechtlich nicht beanstandet, den Gemeinschaftsgüterschutz von einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung in den Bereich abstrakter Gefährdungen vorzuverlagern, indem die Tatbestände eines unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten den Schutz umfassend auf alle Verhaltensweisen erstrecken, die generell geeignet sind, die beschriebenen Gefahren herbeizuführen100.
Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG enthaltene Strafdrohung für den unerlaubten Erwerb von Cannabisprodukten sowie die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG normierte Strafdrohung für den unerlaubten Besitz dieser Droge nicht für unverhältnismäßig gehalten101. Einschränkend hat das Bundesverfassungsgericht jedoch betont, dass gerade in diesen Fällen das Maß der von der einzelnen Tat ausgehenden Rechtsgütergefährdung und der individuellen Schuld gering sei102 und die Verhängung von Kriminalstrafe gegen Probierer und Gelegenheitskonsumenten kleiner Mengen von Cannabisprodukten in ihren Auswirkungen auf den einzelnen Täter zu spezialpräventiv eher nachteiligen Ergebnissen führen könne103. Dennoch hat er auch unter Berücksichtigung solcher Fallgestaltungen keinen Verstoß der generellen – generalpräventiv begründeten – Strafandrohung für den unerlaubten Erwerb und den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot angenommen104. Er hat insoweit auf die Möglichkeiten verwiesen, von der Verfolgung solcher Taten gemäß § 31a BtMG oder von einer Bestrafung des Täters gemäß § 29 Abs. 5 BtMG abzusehen10.
Die Vorlagen bringen keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vor, die die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts erschüttern. Sie beschränken sich weitgehend darauf, ihre Auffassung von der Angemessenheit des Cannabisverbots im Allgemeinen oder von den in den jeweiligen Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Strafnormen im Speziellen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gegenüberzustellen. Dies genügt den erhöhten Anforderungen an eine erneute Richtervorlage nicht52.
Den von den Vorlagen vorgebrachten Gesichtspunkt, dass die Konzeption des umfassenden Cannabisverbots gegen das Übermaßverbot verstoße, weil sie auch konsumnahe Delikte, die auf geringe Mengen bezogen sind, unter Strafe stelle, hat das Bundesverfassungsgericht ebenso bedacht wie den Umstand einer Kriminalisierung von „Millionen von Konsumenten“. Auch dass für einen erwachsenen Gelegenheitskonsumenten keine erheblichen Gefahren vom Cannabiskonsum ausgehen sollen, ist Grundlage der Entscheidung vom 09.03.1994 gewesen. Letztlich zeigen die vorlegenden Gerichte mit diesem Vorbringen nur auf, dass sie die prozessuale Lösung des Bundesverfassungsgerichts für verfehlt halten. Rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die geeignet wären, das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfallen zu lassen51, bringen sie damit nicht vor.
Liberalisierungstendenzen in anderen Staaten oder die rechtspolitische Diskussion der Entkriminalisierung in der Bundesrepublik stellen ebenfalls keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage dar, die geeignet wären, die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Lösung verfassungsrechtlich durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Der Zweite Bundesverfassungsgericht hat betont, dass es Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ist, zu entscheiden, ob er bei der Ausgestaltung von Strafgesetzen das Übermaßverbot durch eine Einschränkung des Verfolgungszwangs oder die Einführung von Privilegierungstatbeständen berücksichtigt105. Die aktuellen Bestrebungen, die Cannabisregulierung insgesamt neu zu ordnen, zeigen nur, dass – auch mit Blick auf die Regelungen in anderen Staaten106 – die Diskussion über den rechtspolitisch sinnvollsten Weg geführt wird, ohne dass die Vorlagen daraus einen verfassungsrechtlich relevanten Ertrag ziehen können. Denn auch insoweit ist zunächst dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber die Entscheidung überantwortet, ob und auf welche Weise er Strafnormen möglichen gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen will.
Die Vorlagen zeigen auch unter dem Aspekt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 in ihrer Begründung keinen Bestand mehr haben kann, weder im Hinblick auf die angeführte Ungleichbehandlung zwischen Cannabis und Alkohol (aa) noch im Hinblick auf die unterschiedliche Praxis der Länder bei der Anwendung des § 31a BtMG (bb).
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol bringen die Vorlagen keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vor, die die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen es diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen hat, erschüttern und das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfallen lassen könnten51.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 09.03.1994 die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet, wonach der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln107. Dabei ist es grundsätzlich Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will, solange er die Auswahl sachgerecht trifft108. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich – auch das hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 09.03.1994 betont – nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll109. Ausgehend von diesen Maßstäben hat es das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, im Sachbereich des Betäubungsmittelstrafrechts anzunehmen, dass für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabisprodukten einerseits und mit Alkohol und Nikotin andererseits Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorhanden sind, die die unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Betroffenen rechtfertigen. Unter anderem hat das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne14.
Die Argumentation der Vorlagen, Alkoholkonsum sei weit gefährlicher und schädlicher als Cannabiskonsum und daher seien Cannabis und Alkohol keine „potentiell gleich gefährlichen Drogen“, genügt den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht. Soweit die Vorlagen einen Gefährlichkeits- und Schädlichkeitsvergleich bemühen, verkennen sie, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Maß der Gesundheitsgefährdung nicht das einzig maßgebliche Kriterium für die Aufnahme eines Stoffs in die Positivliste bildet13. Der Zweite Bundesverfassungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Allgemeinheit mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen14. Gleichwohl hat er es nicht als durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten angesehen, auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten, weil der Genuss von Alkohol nicht effektiv unterbunden werden könne14. Damit setzen die Vorlagen sich nicht hinreichend auseinander; insbesondere genügt der bloße Hinweis auf angeblich geänderte kulturelle Gewohnheiten in Bezug auf Cannabis hierfür nicht.
Der Vortrag der Vorlagen zur Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Rechtsanwendungspraxis bei der Anwendung des § 31a BtMG genügt ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.03.1994 angemahnt, dass es bedenklich wäre, wenn es nach Inkrafttreten des § 31a BtMG bei einer so stark unterschiedlichen Einstellungspraxis in den verschiedenen Ländern bliebe, wie sie für die Jahre 1985 bis 1987 festgestellt worden sei, und hat die Länder in die Pflicht genommen, insbesondere hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der geringen Menge und bei der Behandlung von Wiederholungstätern für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen110. Soweit die Vorlagen in der unterschiedlichen Rechtsanwendungspraxis neue entscheidungserhebliche Tatsachen sehen, die zur Zulässigkeit der hilfsweise vorgelegten Frage der Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der Alternative des Erwerbens von Cannabis und des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, jeweils in Verbindung mit Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG, führen, trifft dies zwar im Ausgangspunkt zu. Jedoch setzen sich die Vorlagen insoweit nicht mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu einer Verletzung des Übermaßverbots durch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG a.F. und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG a.F. auseinander111. Vielmehr machen sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend und verkennen dabei, dass – ihrer Argumentation folgend – dieser Verstoß nicht in der Rechtssetzung, sondern in der Rechtsanwendung liegt. Die vorlegenden Gerichte lassen außer Betracht, dass eine – an sich nicht zu beanstandende – gesetzliche Regelung, gegen die in der Rechtsanwendungspraxis in verfassungswidriger Weise verstoßen wird, grundsätzlich nur dann selbst das Grundgesetz verletzt, wenn die verfassungswidrige Praxis auf die Vorschrift selbst zurückzuführen ist, mithin Ausdruck eines strukturbedingt zu dieser Praxis führenden normativen Regelungsdefizits ist112. Eine solche Konstellation zeigen die Vorlagen nicht auf.
Eine Verletzung des Gesetzlichkeitsprinzips aus Art. 103 Abs. 2 GG, insbesondere in der Ausprägung als Bestimmtheitsgebot, zeigen die Vorlagen ebenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise auf, denn sie gehen von einem fehlerhaften Verständnis von dessen Inhalt und Reichweite aus.
Die Vorlagen sehen den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG darin, dass der Gesetzgeber keine Schwellenwerte für den Begriff der geringen Menge in § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG festgelegt hat. Das Amtsgericht Pasewalk bezieht zusätzlich den Begriff der nicht geringen Menge in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in die Argumentation ein. Weil die Rechtsanwendungspraxis bei der Abgrenzung der Mengenbegriffe von unterschiedlichen Parametern ausgehe (Nettogewicht einerseits, Wirkstoffgehalt andererseits), sei nicht vorhersehbar, wann die Gefahr einer Bestrafung nach welcher Vorschrift bestehe.
Dies genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erneut nicht, weil sich die Vorlagen nicht in der gebotenen Weise mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzlichkeitsprinzip und dessen Ausprägung als Bestimmtheitsgebot auseinandersetzen42. Die vorlegenden Gerichte verkennen, dass gegen die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht jedenfalls dann keine Bedenken bestehen, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt113. Dies ist bei den Mengenbegriffen des Betäubungsmittelstrafrechts der Fall. Sie haben durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung Konturierung erfahren, womit die Rechtsprechung ihrer besonderen Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken114, nachgekommen ist. Soweit sich die Vorlagen inhaltlich gegen die Rechtsanwendungspraxis zur Ausfüllung der Mengenbegriffe wenden, verkennen sie, dass es auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenderen Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen115.
Die Vorlage 2 BvL 7/21 des Amtsgerichts Bernau bei Berlin ist auch insoweit unzulässig, als das vorlegende Gericht die „Strafvorschrift[en] des § 29 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1, Abs. 3 [Satz 2] Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1, [§§] 73c, 73d StGB bei Jugendlichen und Heranwachsenden“ zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung stellt, weil sie den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in diesem Punkt ebenfalls nicht genügt.
Soweit die Vorlage die zwingende – das heißt nicht im Ermessen des Richters stehende – Anwendbarkeit des hier maßgeblichen § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung stellt, unterscheidet sie argumentativ nicht zwischen einem noch bereicherten und einem entreicherten Täter. Außerdem ist der Blick des vorlegenden Gerichts auf die Anordnung der Maßnahme verengt, weil es sich nicht damit auseinandersetzt, dass es der Gesetzgeber der Vollstreckungsbehörde durch § 459g Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO aufgegeben hat, im Vollstreckungsverfahren die Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Blick zu behalten.
Der Vortrag des Amtsgerichts, § 73c Satz 1 StGB verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, genügt den Darlegungsanforderungen zudem deshalb nicht, weil das Gericht die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zum Ausgangspunkt seiner Argumentation macht, wonach die Einziehung von Taterträgen oder deren Wert nicht als Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern als eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter einzuordnen ist116.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 2 BvL 3/20, 2 BvL 8/23, 2 BvL 2/23, 2 BvL 1/23, 2 BvL 14/22, 2 BvL 13/22, 2 BvL 12/22, 2 BvL 5/22, 2 BvL 4/22, 2 BvL 3/22, 2 BvL 7/21, 2 BvL 5/21 und 2 BvL 14/20
- AG Bernau, Beschlüsse vom 18.09.2019 – 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19); vom 13.08.2020 – 3 Ds 226 Js 29397/17 (205/18); vom 20.08.2021 – 2 Ds 226 Js 656/19 (37/21) und 2 Ds 226 Js 23883/20 (625/20); vom 11.08.2021 – 2 Ds 226 Js 20661/20 (552/20); und vom 01.08.2022 – 3 Ds 226 Js 5234/20 (72/20).[↩]
- AG Münster, Beschlüsse vom 12.11.2020 – 50 Cs-260 Js 1073/20-184/20; vom 20.10.2022 – 32 Ds-260 Js 406/22-163/22; vom 20.10.2022 – 32 Ds-260 Js 961/22-139/22; vom 13.01.2023 – 50 Cs-260 Js 1302/22-173/22; vom 18.01.2023 – 32 Cs-260 Js 1968/22-6/23; und vom 23.03.2023 – 32 Cs-260 Js 3/23-16/23[↩]
- AG Pasewalk, Beschluss vom 29.06.2021 – 307 Ds 159/21[↩]
- BVerfGE 90, 145 ff.[↩][↩][↩][↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <171 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <171>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <173>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <183>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <188 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <189 f.>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <190>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <194>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <196>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <197>[↩][↩][↩][↩]
- Kleiber/Kovar, Auswirkungen des Cannabiskonsums, Eine Expertise zu pharmakologischen und psychosozialen Konsequenzen, Berlin/Tübingen 1997[↩]
- vgl. WHO Expert Commitees on Drug Dependence – Fortieth report[↩]
- BGBl II 1993, S. 1137[↩]
- Haucap/Kehder/Feist/Slowik, Die Kosten der Cannabisprohibition in Deutschland, 2018[↩]
- BVerfGE 153, 182 ff.[↩]
- BVerfG – 2 BvL 3/20[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 38, 121 <127> 46, 66 <71> 107, 218 <232> 153, 310 <330 Rn. 47>[↩]
- vgl. BVerfGE 78, 165 <171 ff., 178> 86, 71 <76 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 171 <174> 11, 294 <296 ff.> 25, 129 <136> 46, 268 <283> 84, 233 <236 f.> 90, 145 <166> 91, 118 <121>[↩]
- vgl. BVerfGE 16, 286 <293> 18, 257 <263> 24, 119 <133 f.> 104, 74 <82> 125, 175 <220>[↩]
- vgl. BVerfGE 11, 330 <334 f.> 50, 108 <113> 125, 175 <220>[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 256 <265>[↩]
- vgl. BVerfGE 47, 146 <154 ff.> 79, 256 <265>[↩]
- vgl. BVerfGE 11, 330 <335> 34, 118 <127> 50, 108 <113> 79, 256 <265>[↩]
- vgl. BVerfGE 47, 146 <167> 125, 175 <220 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 17, 148 <152> 79, 256 <264 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 352 <355> 22, 39 <41> 32, 346 <358> 47, 109 <114> 54, 47 <50> 160, 284 <315 f. Rn. 85>[↩]
- vgl. BVerfGE 127, 335 <355 f.> 136, 127 <141 Rn. 43> 159, 149 <170 Rn. 57>[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 328 <333 f.> 65, 265 <277> 141, 1 <10 Rn. 22> 153, 310 <333 Rn. 55> 159, 149 <170 Rn. 58>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.> 79, 240 <243> 105, 61 <67> 121, 108 <117> 133, 1 <11 Rn. 35> 135, 1 <10 f. Rn. 28> 136, 127 <142 Rn. 44> 141, 1 <10 Rn. 22> 153, 310 <333 Rn. 55> 159, 149 <170 Rn. 58>[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 175 <177> 159, 149 <170 Rn. 58>[↩]
- vgl. BVerfGE 65, 308 <316> 94, 315 <323> 97, 49 <60> 105, 61 <67> 121, 233 <237 f.> 136, 127 <142 Rn. 44> 141, 1 <11 Rn. 22> 159, 149 <170 Rn. 58>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 89, 329 <337> 105, 48 <56> 124, 251 <260> 131, 1 <15> 159, 149 <170 Rn. 58>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 77, 259 <262> 78, 201 <204> 81, 275 <277> 86, 71 <78> 92, 277 <312>[↩]
- vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 22> 145, 106 <141 Rn. 96> 152, 274 <310 Rn. 90> 159, 149 <170 f. Rn. 58>[↩]
- vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f., 193> 88, 187 <194> 105, 61 <67> 129, 186 <203> 133, 1 <11 Rn. 35> 138, 1 <15 Rn. 41> 141, 1 <11 Rn. 22> 143, 38 <51 Rn. 28> 149, 1 <11 Rn. 21> 159, 149 <171 Rn. 58>[↩]
- vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.> 86, 71 <77 f.> 88, 70 <74> 88, 198 <201> 93, 121 <132> 136, 127 <142 Rn. 45> 138, 1 <13 f. Rn. 37> 159, 149 <171 Rn. 59>[↩]
- vgl. BVerfGE 136, 127 <142 Rn. 45, 145 ff. Rn. 53 ff.> 141, 1 <11 Rn. 23> 159, 149 <171 Rn. 59>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 65, 265 <282> 66, 265 <269 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 329 <333 f.> 96, 315 <324 f.> 121, 108 <117> 131, 88 <118> 159, 149 <171 Rn. 60>[↩]
- vgl. BVerfGE 138, 64 <89 Rn. 75> 149, 1 <13 Rn. 27> 159, 149 <171 Rn. 60>[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 1 <55> 83, 201 <214 f.> 122, 39 <60 f.> 148, 69 <130 Rn. 150> 159, 149 <171 f. Rn. 60>[↩]
- vgl. BVerfGE 130, 372 <398> 138, 296 <350 Rn. 132> 148, 69 <130 f. Rn. 150> 159, 149 <172 Rn. 60>[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 199 <203> 39, 169 <181> 65, 179 <181> 78, 38 <48> 87, 341 <346> 94, 315 <323> 120, 1 <23>[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 92 <103>[↩]
- vgl. BVerfGE 65, 179 <181> 128, 326 <364>[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 199 <203 f.> 39, 169 <181 f.> 78, 38 <48> 87, 341 <346> 94, 315 <322 f.> 128, 326 <365>[↩][↩][↩]
- vgl. BVerfGE 65, 179 <181> 87, 341 <346> 94, 315 <323> 120, 1 <23>[↩][↩][↩][↩]
- vgl. BVerfGE 65, 179 <181> 78, 38 <48> 87, 341 <346> BVerfGK 3, 285 <293>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 87, 341 <346> mit Bezug auf BVerfGE 39, 169 <181 f.> 78, 38 <48>[↩]
- vgl. BVerfGK 3, 285 <294>[↩]
- vgl. BVerfGE 38, 121 <127> 46, 66 <71> 107, 218 <232> 153, 310 <330 Rn. 47> BVerfGK 3, 285 <293>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <171> mit Verweis auf BVerfGE 80, 137 <153>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <171> mit Verweis auf BVerfGE 6, 32 <41> 54, 143 <146> 80, 137 <153>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <171>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 153, 182 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 153, 182 <260 Rn.204>[↩]
- vgl. BVerfGE 153, 182 <267 Rn. 221> mit Verweis auf BVerfGE 120, 224 <239>[↩]
- vgl. BVerfGE 153, 182 <309 Rn. 339>[↩]
- vgl. BVerfGE 153, 182 <267 Rn. 222>[↩]
- vgl. BVerfGE 110, 226 <262> 120, 224 <239> 153, 182 <268 Rn. 223> 160, 284 <333 Rn. 125>[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 292 <316> 67, 157 <173> 76, 1 <51> 153, 182 <268 Rn. 223>[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 367 <373> 90, 145 <171> 109, 279 <313> 120, 224 <239>[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180 <219> 58, 208 <224 ff.> 59, 275 <278> 60, 123 <132> 90, 145 <172> 149, 293 <322 f. Rn. 74>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <172, 184> 109, 133 <157> 120, 224 <239> 149, 293 <322 Rn. 73> 160, 284 <333 Rn. 125>[↩]
- vgl. BVerfGE 153, 182 <271 Rn. 234> mit Verweis auf BVerfGE 120, 224 <264>, abw. Meinung Hassemer[↩]
- vgl. BVerfGE 120, 224 <241>[↩]
- vgl. BVerfGE 123, 267 <360>[↩]
- vgl. BVerfGE 123, 267 <408>[↩]
- vgl. BVerfGE 27, 18 <30> 80, 244 <255> 90, 145 <173> 96, 10 <25 f.> 120, 224 <241> BVerfG, Beschluss vom 05.08.2020 – 2 BvR 1985/19, Rn. 37[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 292 <316> 63, 88 <115> 67, 157 <173> 90, 145 <172> 120, 224 <240> 160, 284 <334 Rn. 126>[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 10 <23> 120, 224 <240> 153, 182 <281 Rn. 260> 160, 284 <334 Rn. 126>[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 292 <316> 63, 88 <115> 67, 157 <176> 90, 145 <172 f.> 120, 224 <240> 160, 284 <334 Rn. 126>[↩]
- vgl. BVerfGE 47, 109 <117> 90, 145 <173> 110, 226 <262> 120, 224 <240> 153, 182 <268 Rn. 224> 160, 284 <334 Rn. 126>[↩]
- vgl. BVerfGE 153, 182 <268 Rn. 225>[↩]
- vgl. BVerfGE 153, 182 <272 f. Rn. 238> 159, 223 <299 Rn. 171>[↩]
- Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 292 <316> 67, 157 <178> 90, 145 <173> 160, 284 <334 Rn. 126>[↩]
- vgl. BVerfGE 48, 396 <402> 83, 1 <19> 90, 145 <173> 120, 224 <241> 160, 284 <334 Rn. 126>[↩]
- vgl. BVerfGE 92, 277 <327> 153, 182 <283 Rn. 265> 160, 284 <334 Rn. 126>[↩]
- vgl. BVerfGE 36, 47 <59> 40, 196 <227> 153, 182 <283 Rn. 265> 160, 284 <334 Rn. 126>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 377 <404?f.> 153, 182 <283 Rn. 265> 160, 284 <334 Rn. 126>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <174>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <177 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <179 f.>[↩]
- BGBl I S. 403[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <181>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <182>[↩][↩][↩]
- BGBl I S. 3186[↩]
- BGBl I S. 1593[↩]
- vgl. zusammenfassend Bohnen, in: Bohnen/Schmidt, BtMG, 2020, Einführung Rn. 63 f.; Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl.2021, Einleitung Rn. 15; O?lakc?o?lu, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl.2022, BtMG Vor § 1 Rn. 89 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <183> mit Verweis auf BVerfGE 77, 84 <106>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <183> mit Verweis auf BVerfGE 50, 205 <212 f.>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 120, 224 <242>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <184 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <184>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <187>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <187 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <188>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <189>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <191> mit Verweis auf BVerfGE 50, 205 <213 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <194> mit Verweis auf BVerfGE 50, 290 <335> 56, 54 <78> 65, 1 <55 f.> 88, 203 <309 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <195 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <196> mit Verweis auf BVerfGE 53, 313 <329>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <196> mit Verweis auf BVerfGE 17, 122 <130> 75, 108 <157>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <190> mit Verweis auf BVerfGE 11, 6 <18> 76, 1 <77>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145 <187 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 133, 168 <233 Rn. 118> 140, 1 <25 Rn. 68> 145, 20 <79 Rn. 151> 149, 346 <372 f. Rn. 61> 150, 1 <153 Rn. 329>[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 170 <196 f.> 143, 38 <55 Rn. 41> 153, 310 <341 Rn. 77> 160, 284 <319 Rn. 95>[↩]
- vgl. BVerfGE 160, 284 <321 f. Rn. 98>[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 174 <175> BVerfG, Beschluss vom 12.12.2000 – 2 BvR 1290/99, Rn.19; Beschluss vom 16.08.2021 – 2 BvR 972/21, Rn. 16; Beschluss vom 07.12.2022 – 2 BvR 1404/20, Rn. 44[↩]
- vgl. BVerfGE 156, 354 <389 ff. Rn. 106 ff.>[↩]
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