Das Tatopfer als alleiniger Zeuge – und die Anforderungen an die Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass das Tatgericht alle Umstände, die geeignet waren, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat.

Das Tatopfer als alleiniger Zeuge – und die Anforderungen an die Beweiswürdigung

Dies ist zwar generell erforderlich, insbesondere aber dann unabdingbar, wenn der Tatrichter – wie vorliegend – seine Feststellungen zum Tatkerngeschehen allein auf die Angaben des (vermeintlichen) Tatopfers stützt und daher seine Urteilsfindung maßgeblich von der Beantwortung der Frage abhängt, ob diesem zu glauben ist oder nicht.

Hat der einzige Belastungszeuge zudem weitere Straftaten behauptet, von denen sich das Gericht nicht zu überzeugen vermag, so gewinnt das in diesem Rahmen besonderer Bedeutung und bedarf näherer Erörterung1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 3 StR 404/16

  1. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – 3 StR 289/13 14 mwN[]