Die nach der Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgericht zur Entscheidung berufene Strafkammer hat ihre Überzeugung nicht „aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung“ und unter Verstoß gegen § 353 Abs. 2 StPO geschöpft, wenn sie die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen ihrem Urteil zugrunde gelegt und nur noch ergänzende Feststellungen getroffen hat.
Das ergab sich in dem hier erneut vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall nicht nur daraus, dass die Strafkammer die im ersten Rechtsgang zur Sache getroffenen Feststellungen in den Urteilsgründen unter II. vollständig zitiert und im Anschluss daran unter III. nur noch „weitere“ Feststellungen getroffen hat, sondern auch daraus, dass sie unter III. sowie in den weiteren Urteilsgründen wiederholt inhaltlich auf die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen Bezug genommen hat, ohne eigene zu treffen. Das gilt etwa für das Geschehen im Vorfeld der Tat. Gleichermaßen verhält es sich im Hinblick auf die dem Nebenkläger durch die Tat zugefügten Verletzungen. So hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung und bei der Adhäsionsentscheidung die insoweit dem aufgehobenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen berücksichtigt; eigene Feststellungen hat es nur zu denjenigen Verletzungsfolgen getroffen, unter denen der Nebenkläger heute noch leidet.
Das Landgericht durfte die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen seinem Urteil jedoch nicht zugrunde legen, weil sie nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren (§ 261 StPO). Die Strafkammer hat verkannt, dass das den Angeklagten freisprechende Urteil mit den Feststellungen aufgehoben worden war (§ 353 Abs. 2 StPO) und es deshalb insgesamt neuer Feststellungen bedurfte.
Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil auch (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung ohne Berücksichtigung der im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre.
Die Sachrüge ist ebenfalls begründet.
Es stellt auch einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht, welches nach der Aufhebung eines früheren Urteils mit den Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufen ist, seinem Urteil – wie hier – nicht nur eigene, sondern auch aufgehobene Feststellungen zugrunde legt1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2018 – 3 StR 128/18
- BGH, Beschlüsse vom 29.05.2012 – 3 StR 156/12 6; vom 15.03.1988 – 5 StR 87/88, NStZ 1988, 309; vom 28.03.2007 – 2 StR 62/07, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Tenorierung 1[↩]