Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann keinen Bestand haben, wenn das Landgericht seine Entscheidung im Hinblick auf die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Therapie nicht in der gebotenen Weise nachvollziehbar darstellt.
So hat sich das Landgericht im hier entschiedenen Fall mit etlichen Risikofaktoren in der Person des Angeklagten für einen Therapieerfolg, wie seinen langjährigen und polyvalenten Substanzmittelmissbrauch sowie seine feste Strukturen vermeidende Lebensweise, nicht auseinandergesetzt. Soweit das Landgericht im Hinblick auf die fehlende Aufenthaltserlaubnis des erheblich vorbestraften, in seinem Heimatland verlobten und nur wenige Monate nach seiner Wiedereinreise erneut straffällig gewordenen Angeklagten gemeint hat, den damit verbundenen Hindernissen in der Umsetzung der Therapiekonzepte und dem nicht möglichen Aufbau von eine abstinente Lebensweise stützenden Strukturen nach der Entlassung allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer „rein intramuralen“ Behandlung, begegnen zu können, genügt es den Darlegungsanforderungen nicht, zumal es verabsäumt hat, die therapeutischen Auswirkungen einer solchen Behandlung näher darzustellen1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2021 – 5 StR 4/21
- vgl. auch BT-Drs. 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12 f.; BGH, Urteile vom 25.04.2018 – 2 StR 14/18 mwN; vom 18.12.2007 – 1 StR 411/07, StV 2008, 138, 139[↩]
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