DNA-Gutachten – und ihre Darstellung in den Urteilsgründen

Zur Darstellung des Gutachtenergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung in den Entscheidungsgründen eines strafgerichtlichen Urteils hat die höchstrichterliche Rechtsprechung konkrete Anforderungen entwickelt1.

DNA-Gutachten – und  ihre Darstellung in den Urteilsgründen
  • Bei Mischspuren ist in den Urteilsgründen zumindest mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist2.
  • Bei einer molekulargenetischen Einzelspur ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Urteil das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitteilt3.

Diesen Anforderungen genügt die Mitteilung der Urteilsgründe, „es bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass diese dominierende Spur von dem Angeklagten … stamme„, nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2017 – 2 StR 572/16 12[]
  2. BGH, Beschluss vom 28.08.2019 – 5 StR 419/19 2; Urteil vom 06.02.2019 – 1 StR 499/18 17 jew. mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 5 StR 50/17 10[]

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