Einzelstrafen – und ihre Bestimmung anhand des Wertes des Diebesguts

Die Bemessung der Einzelstrafen folgt keinem in sich stimmigen System, wenn das Gericht bei deren am „ungefähren Wert des erlangten Stehlgutes“ ausgerichteter Staffelung unterschiedliche Maßstäbe zur Wertbestimmung anwendet.

Einzelstrafen – und ihre Bestimmung anhand des Wertes des Diebesguts

So hat das Gericht im hier entschiedenen Fall zum Teil auf einen nicht näher erläuterten „geschätzten Wert“ oder auf den „Wiederbeschaffungswert“ abgestellt. Zum Teil hat es den „Neupreis“ oder „Neuwert“ berücksichtigt, ohne jedoch darzulegen, dass es sich bei den jeweils gehehlten Gegenständen um neue oder neuwertige gehandelt hätte. Angesichts der gebildeten engen Schadenskategorien, die zudem hinsichtlich der beiden höheren nicht klar voneinander abgegrenzt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die unterschiedliche Bestimmung des Wertes der Hehlereigüter auf die Bemessung der Strafen ausgewirkt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2019 – 5 StR 643/18

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