Mit der wegen Verletzung der § 249 Abs. 2 Satz 1, 3, § 261 StPO erhobenen Inbegriffsrüge kann geltend gemacht werden, dass Urkunden für die Urteilsfindung verwertet worden sind, obwohl sie wegen fehlerhafter Anordnung oder Durchführung des Selbstleseverfahrens nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Die Beanstandung, dass in der Hauptverhandlung Urkunden nicht als Beweismittel genutzt worden sind, obwohl ihre Einführung geboten war, ist demgegenüber unter dem Blickwinkel des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu beurteilen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 335/16
- vgl. MünchKomm-StPO/Kreicker, StPO, § 249 Rn. 81; LR/Mosbacher, StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 113[↩]