Die Frage, ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt neben der Anzahl der Beihilfehandlungen auch von der Anzahl der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab.
Von Tatmehrheit nach § 53 StGB ist auszugehen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind.
Dagegen ist Beihilfe im Sinne des § 52 StGB anzunehmen, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet.
Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen1 mwN)).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.10.2022 – 1 StR 70/22 unter 2. a[↩]
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