Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung1 wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag, den sogenannte Cum-Ex-Geschäften, richtet. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter geltend.
Zwei Mitglieder der zuständigen Strafkammer des Landgerichtsn Bonn waren an einem zuvor gegen zwei Börsenhändler wegen Beihilfe zu Steuerstraftaten gefällten Urteil beteiligt gewesen. Die schriftlichen Urteilsgründe des Urteils enthielten auch Ausführungen zur Rolle des – an diesem Verfahren unbeteiligten – Beschwerdeführers als Haupttäter.
Das Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn
Im März 2020 verurteilte das Landgericht Bonn zwei britische Börsenhändler wegen Beihilfe zu mehreren Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften zu Gesamtfreiheitsstrafen. In den schriftlichen Urteilsgründen nahm das Landgericht in mehreren Passagen auf den Beschwerdeführer und dessen Stellung in einer Bank, die an der Abwicklung von Cum-Ex-Geschäften beteiligt war, Bezug. Es führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe gemeinschaftlich mit weiteren Personen vorsätzlich rechtswidrige Steuerstraftaten begangen, zu denen einer der beiden Börsenhändler Hilfe geleistet habe.
Im Mai 2020 klagte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften zum Landgericht Bonn an. Nach dem Geschäftsverteilungsplan war dieselbe Strafkammer zur Entscheidung über die Anklage berufen, die zuvor das Urteil gegen die Börsenhändler gefällt hatte. Der Kammervorsitzende und der als Berichterstatter vorgesehene Richter hatten an dem Strafurteil gegen die Börsenhändler mitgewirkt.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung – aber vor Beginn der Hauptverhandlung – lehnte der Beschwerdeführer den Kammervorsitzenden und den Berichterstatter aufgrund ihrer Mitwirkung am Verfahren gegen die Börsenhändler wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück.
Nach Beginn der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer, einen vom Gericht bereits gehörten Zeugen erneut zu vernehmen, da er meinte, dieser habe widersprüchlich zu seiner Aussage im früheren Cum-Ex-Prozess ausgesagt. Der Vorsitzende äußerte sich darauf in einem Rechtsgespräch sinngemäß dahingehend, er habe eine abweichende Erinnerung an die damalige Aussage des Zeugen und bitte den Beschwerdeführer daher um Überlassung des dem Gericht nicht vorliegenden stenografischen Protokolls, um das sauber prüfen zu können. An einem späteren Sitzungstag beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende habe sich mit dem Hinweis auf seine Erinnerung zu einem Zeugen gemacht und sei von Gesetzes wegen an der Mitwirkung im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Das Landgericht lehnte diesen Antrag ab.
Am 1.06.2021 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen fünf Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten2.
Die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Beschwerdeführer griff dieses Urteil mit der Revision an. Er machte unter anderem geltend, die auf die Vorbefassung und den Hinweis des Vorsitzenden gestützten Befangenheitsanträge seien zu Unrecht zurückgewiesen worden, weshalb der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vorliege. Dabei argumentierte der Beschwerdeführer mit einem am 16.02.2021 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte3.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beantragte die Verwerfung der Revision. In seiner Zuschrift stellte er unter anderem darauf ab, dass keiner der Befangenheitsanträge zu Unrecht verworfen oder zurückgewiesen worden sei. Den darauf gestützten Verfahrensbeanstandungen sei mithin der Erfolg zu versagen. Die Tatsache, dass die abgelehnten Richter schon an dem Urteil gegen die Gehilfen des Beschwerdeführers mitgewirkt hätten, begründe die Besorgnis der Befangenheit nicht. Besondere Umstände, die es erlaubten, von der Vorbefassung auf die fehlende Unvoreingenommenheit der Richter zu schließen, lägen nicht vor. Das Gericht habe im Verfahren gegen die Gehilfen das Verhalten des Beschwerdeführers im Cum-Ex-Komplex nicht aussparen können, weil der Beschwerdeführer in mehreren Fällen die maßgeblichen Steuererklärungen (mit)unterzeichnet habe. Das Urteil enthalte jedenfalls keine überschießenden Feststellungen zu den Handlungen des Beschwerdeführers. Das Befangenheitsgesuch gegen den Kammervorsitzenden wegen dessen Äußerung in der Sitzung vom 23.02.2021 sei unzulässig gewesen, da es verspätet angebracht worden sei. Die Hauptverhandlung sei zunächst fortgesetzt worden, ohne dass ein auf diese Äußerung gründender Ablehnungsantrag gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Ablehnung somit nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unverzüglich geltend gemacht. Gründe dafür, dass die Stellung des Ablehnungsantrags noch rechtzeitig erfolgt sei, habe er nicht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet gewesen, weil bei verständiger Betrachtung der Äußerung des Kammervorsitzenden dieser nicht zu erkennen gegeben habe, dass er privates, nicht in die Beweisaufnahme eingeführtes Wissen aus dem Vorprozess zur Grundlage der Entscheidung über den Beweisantrag habe machen wollen. Der Bedeutungsgehalt der Aussage habe vielmehr darin bestanden, die Verteidigung zur Übergabe von Unterlagen an das Gericht zu veranlassen, die ihr vorgelegen hätten und aus denen sie Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner im Strengbeweis erhobenen Aussagen gezogen habe, damit sich das Gericht selbst anhand dieser Unterlagen eine eigene Meinung davon bilden könne, ob insoweit ein Aufklärungsbedarf bestehe. Ein solches Verhalten begründe die Besorgnis der Befangenheit nicht. Unverständlich sei vor diesem Hintergrund der Revisionsvortrag, der abgelehnte Richter habe mit seinem Herausgabewunsch zu verstehen gegeben, er wolle dem – vorgetragenen – Widerspruch in den Angaben des Zeugen nicht nachgehen. Der Revisionsvortrag, der Kammervorsitzende habe in dem anhängigen Verfahren einen Vorhalt der Verteidigung trotz privaten Wissens aus dem vorangegangenen Prozess nicht beanstandet, liefere keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit. Das gelte auch, soweit der Beschwerdeführer einwende, der Vorsitzende habe mit seinem Agieren versucht, sich von den Feststellungen im Urteil aus dem vorangegangen Verfahren zu distanzieren. Beide Einwände belegten vielmehr die Unvoreingenommenheit des Richters.
Mit Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers4. Die Gründe des Beschlusses ergänzen den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts lediglich um Ausführungen zur Einziehungsentscheidung5. Eine im Nachgang erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof am 29.06.2022 zurück.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts Bonn und des Bundesgerichtshofs. Er macht eine Verletzung seines Rechts auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter geltend. Der Vorsitzende und der Berichterstatter seien ihm nicht unvoreingenommen entgegengetreten, weil sie schon an dem Prozess gegen die Börsenhändler mitgewirkt hätten.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; dem Beschwerdeführer wurde, so das Bundesverfassungsgericht, der gesetzliche Richter nicht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen:
Die Garantie der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung – gleichgültig von welcher Seite – beeinflusst werden kann6. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden7.
Darüber hinaus hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet8. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen, jedenfalls dessen Ausschluss in einem Ablehnungsverfahren zu ermöglichen9. Die strafprozessualen Vorschriften der §§ 22, 23 und 24 StPO über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen diesem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern10.
Folglich gewährt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen subjektiven Anspruch auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter11. Durch diese grundrechtsgleiche Gewährleistung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste12. Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters durch die fachgerichtliche Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden, da andernfalls jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden müsste12. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wird13. Rechtsfehlerhafte – aber nicht willkürliche – Entscheidungen über die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder des zuständigen Richters beanstandet das Bundesverfassungsgericht nicht14.
Die hier zu beurteilende verfassungsrechtliche Frage betrifft die Auslegung und Anwendung der Befangenheitsregeln und damit die Auslegung und Anwendung von Regeln, die dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern, dienen10. Das Bundesverfassungsgericht prüft mithin nicht, ob tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat, sondern nur, ob die Entscheidung eines Landgerichts, ein Ablehnungsgesuch zurückzuweisen oder zu verwerfen, und die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz nach den Grundsätzen des Beschwerderechts15 willkürlich waren oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht, oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden16.
Gemessen an diesen Maßstäben wurde dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter nicht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen. Die angegriffenen Entscheidungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befangenheit wegen Vorbefassung, die weder verfassungsrechtlichen noch konventionsrechtlichen Bedenken begegnet. Soweit der Bundesgerichtshof – der Argumentation des Generalbundesanwalts folgend17 – im konkreten Fall die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs gegen den Vorsitzenden der Strafkammer revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, scheidet ein den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzender Entzug des gesetzlichen Richters aus.
Eine Vortätigkeit des Richters, die den Verfahrensgegenstand betrifft, zieht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder automatisch die Ausschließung des Richters von der Ausübung des Richteramts im weiteren Verfahren nach sich noch begründet sie zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit.
Nach der Konzeption des Strafverfahrensrechts ist der Richter wegen einer Vortätigkeit, die den Verfahrensgegenstand betrifft, nicht automatisch, sondern nur ausnahmsweise von der Mitwirkung im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Dass einer der gesetzlichen Ausschlussgründe greift, macht der Beschwerdeführer hier weder geltend, noch ist eine solche Konstellation aus sich heraus ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren auf den Ausschlussgrund des § 22 Nr. 5 StPO abgestellt hat, verfolgt er diese Verfahrensbeanstandung mit der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nicht mehr weiter.
Da die Ausschlussgründe in der Strafprozessordnung die Frage der Vorbefassung abschließend regeln, ist die Vorbefassung eines Richters in anderen Verfahrenskonstellationen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen; es müssen besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen18. Das gilt nicht nur bei Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, etwa bei der Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch bei der Mitwirkung eines Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte desselben Lebenssachverhalts19.
Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter könne auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe20. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um aus der Vorbefassung eines Richters auf dessen fehlende Neutralität zu schließen. Nur wenn ein diese Umstände aufgreifendes Befangenheitsgesuch willkürlich zu Unrecht abgelehnt wird, ist dem Angeklagten der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen21.
Diese Maßstäbe stehen im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen ist22, wenngleich eine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verlangt ist23. Bei der Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind die Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen, denn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu24. Die Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe gemäß Art. 1 Abs. 2 GG über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vermeiden25.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verortet die Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Richters im Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und sieht sie als dessen unverzichtbarer Bestandteil an26. Er prüft nicht nur anhand subjektiver Kriterien ausgehend von der persönlichen Überzeugung und dem Verhalten eines bestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, ob Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK gegeben ist. Er stellt auch auf objektive Kriterien ab und prüft, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind27.
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genügt allein die Tatsache, dass ein Richter bereits über ähnliche, aber selbständige Tatvorwürfe entschieden oder in einem gesonderten Strafverfahren gegen einen Mitangeklagten verhandelt hat, nicht, um Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in einem nachfolgenden Fall zu begründen28. Hat allerdings ein Gericht in einem früheren Urteil ohne rechtliche Notwendigkeit die Rolle des später Angeklagten derart detailliert beurteilt, dass das frühere Urteil so zu verstehen ist, das Gericht habe hinsichtlich des später Angeklagten alle für die Erfüllung eines Straftatbestands erforderlichen Kriterien als erfüllt angesehen, können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts bestehen29. Er hält solche Zweifel insbesondere dann für möglich, wenn ein innerstaatliches Gericht nicht nur die Tatsachen beschrieben hat, die einen später angeklagten Täter betreffen, sondern darüber hinaus dessen Verhalten, ohne dass dazu eine Notwendigkeit bestanden hätte, rechtlich bewertet hat30.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt ferner an, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden können, für die Beurteilung der Schuld der abzuurteilenden Personen unerlässlich sein kann, dass das Strafgericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die später womöglich ein gesondertes Verfahren geführt wird31. Ausdrücklich hat er betont, dass Strafgerichte auch in solchen Konstellationen den für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt so genau und präzise wie möglich feststellen müssen und entscheidende Tatsachen – einschließlich solcher mit Bezug auf die Beteiligung Dritter – nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darstellen dürfen32. Er bezieht in seine Prüfung auch ein, ob und inwieweit in dem ersten Verfahren die Schuld des Beschwerdeführers bewertet wurde33. Die Besorgnis, der Richter sei nicht unvoreingenommen gewesen, hält er für unbegründet, wenn das später entscheidende Gericht aufgezeigt hat, dass es in dem zweiten Verfahren eine neue Beweiswürdigung vorgenommen hat, insbesondere, wenn sich aus dem Urteil in der späteren Rechtssache ergibt, dass die abschließende Bewertung auf Grundlage der in neuen Verfahren vorgelegten Beweismittel und gehörten Argumente vorgenommen wurde34.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers verworfen hat. Auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungsgehalte des Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK scheidet ein den Beschwerdeführer in seinem Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzender Entzug des gesetzlichen Richters aus.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nichts dagegen zu erinnern, dass die zuständige Kammer der Auffassung war, in dem vorliegenden komplexen Strafverfahren die Beteiligten nicht in einem Verfahren gleichzeitig aburteilen zu können. Schon die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteile zeigen auf, dass an Geschäften aus dem Cum-Ex-Komplex eine Vielzahl von Beschäftigten unterschiedlicher Banken in unterschiedlicher Zusammensetzung und in unterschiedlichen Fallkonstellationen beteiligt waren. Ein einziger Prozess, der sich gegen alle diese Personen richtete, hätte insbesondere Beteiligte mit untergeordneten Tatbeiträgen über Gebühr mit einem langen Strafverfahren belastet und wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gericht hätte für den ersten Prozess gegen Personen, deren Tatbeiträge als Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB eingeordnet worden sind, prüfen müssen, ob abzuwarten sei, bis auch die Verfahren gegen die beteiligungsrechtlich als (Haupt-)Täter einzuordnenden Personen zur Anklage gelangt waren, greift daher schon deshalb nicht durch.
Die Argumentation des Generalbundesanwalts, dessen begründetem Verwerfungsantrag das Revisionsgericht gefolgt ist17, es sei unerlässlich gewesen, die Tatbeiträge des Beschwerdeführers im früheren ersten Cum-Ex-Prozess festzustellen und rechtlich zu würdigen, begegnet vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen oder konventionsrechtlichen Bedenken.
Mit dem Landgericht ist zum Ausgangspunkt zu nehmen, dass die Angeklagten des früheren Verfahrens unter anderem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung angeklagt und verurteilt wurden. In diesem Verfahren gegen die Börsenhändler konnte auf Feststellungen zum Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und damit zum Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht verzichtet werden. Vielmehr musste das Tatgericht seiner Pflicht nachkommen, den für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der damals Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt so genau und präzise wie möglich festzustellen und entscheidende Tatsachen – auch solche mit Bezug auf die Beteiligung Dritter – nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darzustellen32.
Bei der Feststellung, dass einer der früheren Angeklagten dem Beschwerdeführer zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Steuerhinterziehung Hilfe geleistet hat, hat sich das Landgericht – konventionsrechtliche Anforderungen beachtend33 – der Aussage enthalten, ob der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt hat. Es hat berücksichtigt, dass schuldhaftes Handeln des (Haupt-)Täters – anders als ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Handeln – gemäß dem in § 27 Abs. 1 StGB verankerten Grundsatz der limitierten Akzessorietät der Teilnahme keine Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen ist.
Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, wie häufig sein Name in dem vorangegangenen Strafurteil aus dem Cum-Ex-Komplex genannt worden ist, ist bereits angesichts der Länge des betreffenden Urteils nicht aussagekräftig. Soweit der Beschwerdeführer auf Stellen verweist, in denen das Gericht nach seiner Auffassung im früheren Urteil zu seiner Schuld ausgeführt hat, ist dies den aufgelisteten Passagen nicht zu entnehmen, da sich das Gericht dort zwar mit der – im Verfahren gegen die Gehilfen zwingend festzustellenden – inneren Tatseite des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, nicht aber mit dessen Schuld.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hätte auf die Aufklärung seiner Rolle im Cum-Ex-Komplex in dem vorangegangenen Strafverfahren auch nicht deshalb verzichtet werden können, weil außer ihm ein weiterer Tatbeteiligter die entsprechenden Steuererklärungen unterzeichnet und daher ebenfalls eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen hat. Dem steht bereits entgegen, dass auf diese Weise jeder Haupttäter die Darstellung seiner Tatbeiträge mit Verweis auf weitere Täter für verzichtbar erklären könnte, so dass das Gericht im Ergebnis überhaupt kein Täterhandeln mehr beschreiben dürfte. Dies geriete mit dem Umstand in Konflikt, dass für das Gehilfenhandeln festzustellen ist, welche vorsätzliche und rechtswidrige Tat eines Haupttäters gefördert worden ist.
Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Vorbefassung der Richter lässt sich ferner nicht daraus ableiten, dass das Landgericht im Urteil gegen die Börsenhändler die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat nicht allgemeiner umschrieben und die Person des Haupttäters offengelassen hat. Zwar erkennt der Beschwerdeführer im Ansatz zutreffend, dass die Verurteilung eines Gehilfen grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn die Identität des Haupttäters unbekannt bleibt. Bei dem hier zu beurteilenden Verfahren war aber gerade die Identität der Haupttäter, insbesondere deren berufliche Stellung und ihre Kenntnisse im Steuerrecht, maßgeblich für die – im Verfahren gegen die Gehilfen zwingend vorzunehmende – Bewertung der inneren Tatseite der Haupttäter.
Auch die aus Sicht des Beschwerdeführers zurückhaltende Bewertung der Rolle eines möglichen weiteren Haupttäters in den Gründen des ihn betreffenden Urteils lässt nicht darauf schließen, dass die Ausführungen des Gerichts zum Handeln des Beschwerdeführers im Urteil gegen die als Teilnehmer verurteilten Börsenhändler über das erforderliche Maß hinausgegangen sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts verwirklichte der Beschwerdeführer alle Merkmale der Steuerhinterziehung eigenhändig als Täter, indem er die entsprechenden Steuererklärungen unterzeichnete. Auf die Handlungen möglicher Mittäter kam es daher in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.
Der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rüge, der Hinweis des Vorsitzenden auf seine Erinnerung an die Vernehmung eines Zeugen im früheren Verfahren begründe besondere Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung rechtfertigten, ist ebenfalls der Erfolg zu versagen. Der Beschwerdeführer verkennt den anzuwendenden Prüfungsmaßstab, wenn er im Ergebnis eine Neubewertung der für und gegen eine Befangenheit sprechenden Umstände erreichen möchte. Prüfungsgegenstand des Bundesverfassungsgerichts ist nicht die Befangenheit eines Richters als solche, sondern – unter Anlegung des Willkürmaßstabs – die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen über einen Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers und die Überprüfung dieser Entscheidung durch das Revisionsgericht im Einklang mit den Gewährleistungen der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK stehen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2023 – 2 BvR 1122/22
- LG Bonn, Urteil vom 01.06.2021 – 62 KLs – 213 Js 32/20 – 1/20; BGH, Beschluss vom 06.04.2022 – 1 StR 466/21[↩]
- LG Bonn, Urteil vom 01.06.2021 – 62 KLs – 213 Js 32/20 – 1/20[↩]
- EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16.02.2021, Nr. 1128/17, NJW 2021, S. 2947 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.04.2022 – 1 StR 466/21[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 – 1 StR 466/21, NStZ-RR 2022, S.205 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 17, 294 <299> 48, 246 <254> 82, 286 <296> 95, 322 <327>[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418> 95, 322 <327> BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 – 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21, Rn. 28[↩]
- vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.> 21, 139 <146> 89, 28 <36> 133, 168 <202 f. Rn. 62>[↩]
- vgl. BVerfGE 21, 139 <146> 30, 149 <153> BVerfGK 5, 269 <279 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 21, 139 <146> 30, 149 <153> BVerfGK 5, 269 <280>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 138, 64 <86 Rn. 67> BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 – 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21, Rn. 29[↩]
- vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.> 7, 327 <329> 138, 64 <87 Rn. 71>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 9, 223 <230 f.> 82, 286 <299> 87, 282 <284 f.> 131, 268 <312> 138, 64 <87 Rn. 71>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 327 <329> 9, 223 <230 f.> 131, 268 <312>[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 18.05.2022 – 3 StR 181/21, Rn. 58[↩]
- vgl. BVerfGE 131, 268 <312> BVerfGK 5, 269 <280> 12, 139 <144> 15, 102 <105> BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 – 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21, Rn. 30[↩]
- vgl. BVerfGK 5, 269 <285 f.>[↩][↩]
- stRspr; vgl. BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 10.08.2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216 <221 f.> Urteil des 2. Strafsenats vom 30.06.2010 – 2 StR 455/09, NStZ 2011, S. 44 <46 Rn. 23> Beschluss des 3. Strafsenats vom 10.01.2012 – 3 StR 400/11, NStZ 2012, S. 519 <520 Rn.19> Urteil des 1. Strafsenats vom 15.05.2018 – 1 StR 159/17, Rn. 56; Beschluss des 3. Strafsenats vom 18.05.2022 – 3 StR 181/21, Rn. 48; Beschluss des 5. Strafsenats vom 07.06.2022 – 5 StR 460/21, NStZ-RR 2022, 288 <289>[↩]
- vgl. BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 18.05.2022 – 3 StR 181/21, Rn. 48[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 149 <153 f.>[↩]
- vgl. BVerfGK 9, 282 <286>[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.> 128, 326 <366 ff.> 148, 296 <351 Rn. 128> 149, 293 <328 Rn. 86> 158, 1 <36 Rn. 70>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326 <366, 392 f.> 156, 354 <397 Rn. 122>[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307 <320> 128, 326 <368> 148, 296 <351 f. Rn. 129>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326 <369> 148, 296 <352 f. Rn. 130>[↩]
- stRspr; vgl. EGMR, Schwarzenberger v. Germany, Urteil vom 10.08.2006, Nr. 75737/01, § 38; Bezek v. Germany, Entscheidung vom 21.04.2015, Nr. 4211/12 und 5850/12, § 31; Meng v. Germany, Urteil vom 16.02.2021, Nr. 1128/17, §§ 42 ff., NJW 2021, S. 2947 <2948 ff.>[↩]
- stRspr; vgl. EGMR, Schwarzenberger v. Germany, Urteil vom 10.08.2006, Nr. 75737/01, § 38; Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23.11.2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 <3634> Meng v. Germany, Urteil vom 16.02.2021, Nr. 1128/17, § 44, NJW 2021, S. 2947 <2948>[↩]
- stRspr; vgl. EGMR, Schwarzenberger v. Germany, Urteil vom 10.08.2006, Nr. 75737/01, § 42; Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23.11.2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 <3634> Bezek v. Germany, Entscheidung vom 21.04.2015, Nr. 4211/12 und 5850/12, § 32 f.; Meng v. Germany, Urteil vom 16.02.2021, Nr. 1128/17, § 47, NJW 2021, S. 2947 <2948> Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25.11.2021, Nr. 63703/19, § 49[↩]
- stRspr; vgl. EGMR, Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23.11.2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 <3634> Meng v. Germany, Urteil vom 16.02.2021, Nr. 1128/17, § 48, NJW 2021, S. 2947 <2949>[↩]
- vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16.02.2021, Nr. 1128/17, § 48, NJW 2021, S. 2947 <2949>[↩]
- vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16.02.2021, Nr. 1128/17, § 47, NJW 2021, S. 2947 <2948> Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25.11.2021, Nr. 63703/19, § 58; vgl. mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 EMRK auch EGMR, Karaman v. Germany, Urteil vom 27.02.2014, Nr. 17103/10, § 64[↩]
- vgl. EGMR, Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25.11.2021, Nr. 63703/19, § 58; Karaman v. Germany, Urteil vom 27.02.2014, Nr. 17103/10, § 64[↩][↩]
- vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16.02.2021, Nr. 1128/17, § 49, NJW 2021, S. 2947 <2949>[↩][↩]
- vgl. EGMR, Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23.11.2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 <3634> Meng v. Germany, Urteil vom 16.02.2021, Nr. 1128/17, § 50, NJW 2021, S. 2947 <2949>[↩]
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