Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen.
Es ist auch insoweit auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt, die namentlich darin bestehen können, dass das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, es gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein1.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB ist ebenso wie die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters.
Ihm kommt auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. April 2018 – 3 StR 13/18