Strafzumessung – und ihre Überprüfung durch die Verfassungsgerichte

Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist1.

Strafzumessung – und ihre Überprüfung durch die Verfassungsgerichte

Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung nähergelegen hätte2

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. August 2021 – 2 BvR 972/21

  1. vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> 54, 100 <108, 111> BVerfG, Beschluss vom 06.07.2001 – 2 BvR 15/01, Rn. 5[]
  2. vgl. BVerfGE 95, 96 <141> BVerfG, Beschluss vom 27.09.2006 – 2 BvR 1603/06, Rn. 17[]

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