Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Taten auf diesem Zustand beruht1.
Dabei muss vom Tatgericht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 1 StR 552/19
- BGH, Beschlüsse vom 18.11.2013 – 1 StR 594/13 Rn. 5; vom 26.09.2012 – 4 StR 348/12 Rn. 6; vom 20.11.2012 – 1 StR 504/12 Rn. 8; und vom 06.03.2013 – 1 StR 654/12 Rn. 7 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 18.11.2013 – 1 StR 594/13 Rn. 5; und vom 29.05.2012 – 2 StR 139/12 Rn. 5[↩]
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