In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Tatgericht seine Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO auch aufgrund wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen bilden kann1.
Auch diese müssen aber die Feststellung tragen, dass die Kapitalgesellschaft bezogen auf einen bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Dies war im hier entschiedenen Fall bei den festgestellten Indizien nicht der Fall. Denn das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die vor Abschluss der Leasingverträge durch die Leasinggeber durchgeführten Bonitätsprüfungen jeweils die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft ergeben hatten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. August 2019 – 5 StR 205/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 1 StR 665/12, NStZ 2014, 107, 108[↩]