Anhörungsrüge – und die Entscheidungsgründe

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist.

Anhörungsrüge – und die Entscheidungsgründe

Es ist nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat1.

Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist2.

Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern, gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte3.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 20 F 10.23

  1. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.09.2020 – 2 BvR 854/20, NVwZ-RR 2021, 131 Rn. 26 m. w. N.[]
  2. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.08.2023 – 1 BvR 1654/22 25 m. w. N.[]
  3. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2020 – 2 BvR 1605/16 – NJW 2021, 50 Rn. 14 m. w. N.[]