Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

Nach dem Kulturschutzgesetz sind Kunstwerke in dem Land in das Verzeichnis einzutragen, in dem sie sich bei Inkrafttreten des Kulturschutzgesetzes befunden haben. Ist ein Land für die erfolgte Eintragung der Kunstwerke nicht zuständig gewesen, so ist die Eintragung aufzuheben.

Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Eintragung von drei Kunstwerken des 1943 verstorbenen Künstlers Oskar Schlemmer (Bauplastik R, 1919; Sechs-Köpfe-Fries, 1935; Abstrakte Figur (Freiplastik G), 1921/23) in das beim Land Nordrhein-Westfalen geführte Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgehoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Land Nordrhein-Westfalen für die Eintragung der Kunstwerke nicht zuständig gewesen. Nach dem Kulturschutzgesetz sind Kunstwerke in dem Land in das Verzeichnis einzutragen, in dem sie sich bei Inkrafttreten des Kulturschutzgesetzes befunden haben. Das ist hier das Land Baden-Württemberg, wo sich die Bilder bis zu ihrem Transport zu einem Kölner Kunstauktionshaus im Jahr 2008 befunden haben.

Nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensrechts ist dieser Verstoß gegen die Zuständigkeit Baden-Württembergs auch nicht unbeachtlich. Die für Mängel der örtlichen Zuständigkeit geltende Heilungsvorschrift des § 46 VwVfG NRW ist nämlich auf Fälle der fehlenden Verbandskompetenz nicht anwendbar.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2012 – 1 K 2321/10