Die beamtenrechtliche Beihilfe muss eine lückenlose Übernahme von Aufwendungen für die künstliche Befruchtung nicht gewährleisten. Ein Bundesbeamter hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung bei seiner Ehefrau, auch wenn diese als Beamtin eines Landes ebenfalls keine Beihilfe zu den Kosten beanspruchen kann und das Ehepaar diese mithin selbst zu tragen hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger beantragte Beihilfe zu Arztrechnungen und Rezepten für bei der Ehefrau durchgeführte Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Bewilligung von Beihilfe mit der Begründung ab, sie trete nur bei Behandlungen am Körper ihres zur Beihilfe berechtigten Beamten ein (sog. Körperprinzip). Auch das Bundesland, bei dem die Ehefrau des Klägers als Beamtin beschäftigt ist, versagte die Kostenerstattung, weil die ungewollte Kinderlosigkeit auf den Ehemann zurückzuführen sei (sog. Verursacherprinzip). Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Bundesbeamten auf Beihilfegewährung ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nur eine körperbezogene Kostenerstattung regelten (ebenso wie die gesetzliche Krankenversicherung). Dies habe zur Folge, dass Behandlungen bei der Ehefrau des Bundesbeamten nicht erstattungsfähig seien. Erhalte auch die Ehefrau von ihrem Beihilfeträger keine Leistungen, weil dieser das Verursacherprinzip anwende, so bestehe für den Bund keine Pflicht, diese Lücke zu schließen. Es liege im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit zu bestimmen und sich zwischen verschiedenen Erstattungssystemen zu entscheiden. Seien diese nicht aufeinander abgestimmt, bestehe kein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Aufwendungen zum Nachteil eines Leistungsträgers. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Juni 2009 – 10 A 10309/09.OVG