Ein (rheinland-pfälzischer Landes-)Beamter kann nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz keine finanzielle Entschädigung für Urlaubstage verlangen, die er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnte.
In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall war der Kläger, ein Beamter im Dienste des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, seit Juli 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf des Monats Juli 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 vor seiner Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, beantragte der Kläger eine finanzielle Vergütung. Dies lehnte das beklagte Land unter anderem mit der Begründung ab, eine finanzielle Vergütung sei dem öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich fremd. Außerdem fehle es an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und machte geltend, sein Anspruch ergebe sich aus der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Doch auch vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte der klagende Beamte keinen Erfolg:
Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte finanzielle Entschädigung. Der Erholungsurlaub eines Beamten sei nicht eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern diene dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Betroffene, wie der Kläger, aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Da die Urlaubsansprüche des Klägers somit verfallen seien, komme eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage nicht in Betracht. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesurlaubsgesetz, das für das Arbeitsrecht einen Abgeltungsanspruch vorsehe, könne insoweit nicht herangezogen werden, da zwischen einem Arbeits- und Beamtenverhältnis strukturelle Unterschiede bestünden. Während der Erholungsurlaub des Beamten der Erhaltung seiner Arbeitskraft diene, erwirtschafte sich der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch durch seine Arbeitsleistung.
Auch aus der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie lasse sich kein Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub herleiten. Denn die vom EuGH angestellten Erwägungen zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubsentgeltes seien auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar, das eine Vergütung einzelner Tätigkeiten nicht vorsehe, sondern von einer umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtenverhältnis geprägt sei.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009, 6 K 1253/08.KO