Erwirbt ein Ruhestandsbeamter in Folge der Regelung des § 4 Abs. 1 BhV einen neuen Beihilfeanspruch gegen den früheren Dienstherrn seines verstorbenen Ehepartners, der erheblich schlechtere Beihilfeleistungen gewährt als der durch das eigene Dienstverhältnis erworbene Beihilfeanspruch, so geht der eigene Beihilfeanspruch nicht vollkommen unter; der frühere Dienstherr ist vielemhr verpflichtet, für die sich ggf. ergebenen Lücken weiterhin eine Beihilfe zu gewähren.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 30. April 2009 – 13 A 3238/08