Vor dem Bundesverfassungsgericht war eine Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstellen am Bundessozialgericht erfolgreich, das Bundesverfassungsgericht hat zwei Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs1 aufgehoben, mit denen er Eilrechtsschutzanträge einer Bewerberin auf die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht abgelehnt hatte, und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern sind die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen; dies folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art.19 Abs. 4 GG. Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verkennen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seine Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert hat. Insbesondere hatte die damalige Ministerin, anders als vom Gerichtspräsidenten und von der Fachabteilung des Ministeriums vorgeschlagen, lediglich zwei statt der ausgeschriebenen drei Vorsitzendenstellen besetzt.
Die Beschwerdeführerin ist seit 2006 Richterin am Bundessozialgericht. Im August 2012 wurden drei Vorsitzendenstellen ausgeschrieben, auf die sich die Beschwerdeführerin und drei weitere Personen bewarben. Im Januar 2013 unterbreitete der Präsident des Bundessozialgerichts dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Besetzungsvorschlag mit einem Ranking von drei Bewerberinnen und Bewerbern, in dem die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt war. Die Abteilung Z des BMAS schlug in einer begründeten Vorlage an einen Staatssekretär und die Bundesministerin vom 12.07.2013 vor, diesen Vorschlag zu billigen. Die Bundesministerin entschied nach einem Gespräch mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichts am 24.09.2013, zunächst nur zwei der drei ausgeschriebenen Stellen zu besetzen. In einer Gesprächsnotiz über eine persönliche Unterredung zwischen dem Ministerialdirigenten im Bundesministerium, einem Abteilungsleiter und einem Sachbearbeiter der zuständigen Fachabteilung vom 01.10.2013 wurde abschließend vermerkt, dass dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten einschließlich des Rankings gefolgt werde. Die Auswahlentscheidung bestätigte die Bundesministerin mit Abzeichnung einer entsprechenden Vorlage an das Bundeskabinett und Unterzeichnung der Entwürfe von Ernennungsurkunden. Im Eilrechtsschutzverfahren blieb die Beschwerdeführerin vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg1.
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben, da die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet war:
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.06.2015 verkennen die Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin in einem Stellenbesetzungsverfahren. Sie verletzen die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art.19 Abs. 4 GG.
Aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert2. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art.19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen3. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen4.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs verkennen, dass der Dienstherr dieser Dokumentationspflicht bei der Auswahlentscheidung nicht nachgekommen ist.
Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes wurde dadurch verkürzt, dass die Gründe für die getroffene Personalentscheidung nicht in einer Auswahlentscheidung aktenkundig gemacht wurden.
Die Vorlage an die Ministerin und den Staatsekretär vom 12.07.2013 diente lediglich der Vorbereitung der Auswahlentscheidung durch die Hausspitze des Ministeriums und ersetzte diese nicht. Die spätere Auswahlentscheidung deckte sich gerade nicht mit dem Votum in dieser Vorlage. Abweichend von der Vorlage und von dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Bundesozialgerichts entschied die Ministerin nämlich nach einem Gespräch mit dem Präsidenten, nur zwei der drei Vorsitzendenstellen zu besetzen. Dies verkennt der Verwaltungsgerichtshof, wenn er davon ausgeht, eine Auswahlentscheidung der Ministerin sei in der Billigung des Vermerks vom 12.07.2013 zu sehen. Die Gründe der letztlich getroffenen Entscheidung des Ministeriums sind nicht schriftlich dokumentiert; auch die interne Gesprächsnotiz des Ministeriums vom 01.10.2013 nimmt lediglich Bezug auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten vom 29.01.2013. Welche Gründe die Ministerin infolge eines Gesprächs mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichts veranlassten, eine der drei Stellen zunächst nicht zu besetzen und weshalb die beiden Beigeladenen und nicht der dritte in dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten und der Vorlage an die Hausspitze des BMAS genannte Richter ausgewählt wurden, ist nicht aktenkundig. Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, die Auswahlentscheidung ihres Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um erst in diesem beschleunigt betriebenen Verfahren die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren. Auch der Schriftsatz der Antragsgegnerin im Eilverfahren vom 20.02.2014, in dem diese ausweislich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.07.2015 dargelegt haben soll, auf welchem Wege die Auswahlentscheidung von der Ministerin getroffen worden sei, genügt angesichts dessen der Dokumentationspflicht nicht. Die unzureichende Transparenz des vorliegenden Auswahlverfahrens in der „Entscheidungsphase“ unterstreicht die Notwendigkeit einer Dokumentation der Auswahlentscheidung.
Dahinstehen kann, ob die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs weitere Rechte der Beschwerdeführerin verletzen.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung von Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz setzt zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Aussichten der Beschwerdeführerin, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, das heißt ihre Auswahl muss als möglich erscheinen5.
Die Fachgerichte haben zu der Frage einer offensichtlichen Chancenlosigkeit der Bewerbung der Beschwerdeführerin keine Feststellungen getroffen. Die nunmehr getroffene Einschätzung des BMAS deckt sich nicht mit der Bewertung in der Vorlage der Abteilung Z des Ministeriums an die Hausspitze vom 12.07.2013, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin „noch“ nicht die ausgeprägte Fachkompetenz bewiesen habe, dass sie jedoch über das Potential verfügen dürfte, diese ihr „noch fehlende Fachkompetenz zu einem späteren Zeitpunkt in näherer Zukunft“ zu erfüllen. Die Bewertung schließt mit dem Hinweis, dass die übrigen Voraussetzungen für das Amt einer Vorsitzenden Richterin gegeben seien. Angesichts der so bewerteten Qualifikation der Beschwerdeführerin mögen derzeit – auch im Lichte der weiteren Beurteilungen vom 03.12 2014 und 16.06.2015 – zwar mehr Gründe gegen ihre Auswahl sprechen. Ihre Ernennung ist aber nicht vollkommen ausgeschlossen. Abschließend kann die Frage einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ der Beschwerdeführerin im Auswahlverfahren erst beantwortet werden, wenn eine ordnungsgemäß dokumentierte Auswahlentscheidung vorliegt, anhand derer der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachvollzogen werden kann. Daran fehlt es hier.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.07.2015 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin werden mit der Aufhebung der Beschwerdeentscheidungen gegenstandslos.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2013 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Anordnung der Auslagenerstattung zu Gunsten der mit ihren Anträgen im Wesentlichen erfolgreichen Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Die Auslagen sind der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen vom Bund; und vom Land Hessen zu erstatten. Die aufgehobenen Entscheidungen wurden von Gerichten des Landes Hessen getroffen, während die unzureichende Dokumentation der Auswahlentscheidung vom Bund als Dienstherrn zu verantworten ist. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG6.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15
- Hess. VGH, Beschlüsse vom 10.06.2015 – 1 B 19/15[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 22, 49, 81 f.; 61, 82, 110; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 – 2 BvR 161/15 38[↩]
- vgl. BVerfGK 11, 398, 403 f.; 12, 106, 110; BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11, NVwZ 2012, S. 368, 369[↩]
- vgl. BVerfGK 11, 398, 403[↩]
- vgl. BVerfGK 6, 273, 275 f.; 9, 1, 6 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 365, 366 ff.[↩]