Der Regress beim unfallverursachenden Polizisten

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt.

Der Regress beim unfallverursachenden Polizisten

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall erhielt der klagende Polizeibeamte, ein Polizeikommissar des Landes Berlin, im November 2017 den Auftrag für einen Einsatz in Berlin-Lübars, wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Unmittelbar zuvor hatte das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht; trotz starker Bremsung war die Kollision mit einer Geschwindigkeit von 30 – 35 km/h nicht mehr zu vermeiden. Im Oktober 2020 zog der Polizeipräsident den Polizeikommissar zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran, weil er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe.

Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Polizeikommissar geltend, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen:

Der Polizeikommissar habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürften die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Daran habe sich der Polizeikommissar nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt.

Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei. Der Polizeikommissar konnte daher anteilig in Höhe der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens (4.225,59 €) in Regress genommen werden, wobei das Mitverschuldens des anderen Unfallbeteiligten berücksichtigt wurde.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. März 2024 – 5 K 65/21