Im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren kann nur die dienstliche Beurteilung als Ganzes angegriffen werden. Die Anteile des Erst- und Zweitbeurteilers bilden unselbstständige, nicht isoliert anfechtbare Teile dieser dienstlichen Maßnahme.

Der Antrag muss daher auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der aufgehobenen Regelbeurteilung in ihrer Gesamtheit gerichtet sein, um sich auf einen statthaften Antragsgegenstand zu beziehen.
Zwar ist die Rechtsprechung zu dem bis zum Ablauf des 30.07.2021 geltenden System der Beurteilungen von Soldatinnen und Soldaten davon ausgegangen, dass sowohl eine dienstliche Beurteilung als auch die dazu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO darstellen1. Diese Rechtsprechung lässt sich auf das seit dem 31.07.2021 anwendbare Beurteilungssystem nach der AR A-1340/50 „Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten“ nicht übertragen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder – obwohl an andere Soldaten gerichtet – in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich2.
Nach diesem Maßstab stellt die dienstliche Beurteilung des Soldaten nach dem seit dem 31.07.2021 geltenden Beurteilungssystem für die Bundeswehr eine integrale, alle Bestandteile (Erstbeurteilung und Zweitbeurteilung) umfassende Einheit dar, die als solche die Voraussetzungen einer dienstlichen Maßnahme erfüllt. Die einzelnen Bestandteile der dienstlichen Beurteilung stehen nicht selbstständig nebeneinander. Vielmehr werden sie durch ein abschließendes, allein in der Verantwortung des Zweitbeurteilers stehendes Gesamturteil miteinander untrennbar „verklammert“. Das ergibt sich aus den in Nr. 912 AR A-1340/50 enthaltenen Regelungen, für die es in den vor dem 31.07.2021 geltenden Beurteilungsrichtlinien keine Entsprechung gegeben hat. Danach legen die zweitbeurteilenden Vorgesetzten auf Grundlage der Bewertung der Leistung, Befähigung und Eignung der Erstbeurteilenden das Gesamturteil für den Soldaten fest. Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges, ganzheitliches Werturteil in Abwägung bzw. Gewichtung der Bewertungen der Erstbeurteilungen.
Diese Regelungen verdeutlichen, dass die Erstbeurteilung als vorbereitende Grundlage für die Zweitbeurteilung allenfalls unselbstständiger Natur ist. Diese Betrachtungsweise legt auch die Regelung in Nr. 912 Satz 4 AR A-1340/50 nahe, nach dem die zweitbeurteilenden Vorgesetzten – und nicht die Erstbeurteiler – für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge tragen und einzelne Merkmale der Eignungs, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung herauf- oder herabsetzen, die zuerkannte Eignung ändern und getroffene Einschätzungen zu Verwendungsarten abändern können. Die Regelungen zeigen, dass die Erstbeurteilung zwar ein stärkeres Gewicht hat als ein Beurteilungsbeitrag, aber ebenfalls nur eine unselbstständige Komponente des Beurteilungsverfahrens bildet. Damit tritt sie in ihrer Bedeutung hinter die Zweitbeurteilung zurück, die im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 31.07.2021 nicht mehr nur als „Stellungnahme der bzw. des Vorgesetzten“ zu betrachten ist.
Dass es in verfahrensrechtlicher Hinsicht jeweils nach Abschluss der Erst- und der Zweitbeurteilung mit einer formalisierten Bekanntgabe gegenüber dem Beurteilten3 deutliche Zäsuren zwischen den einzelnen Beurteilungsbestandteilen gibt4, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diesem Aspekt kommt gegenüber der beschriebenen materiellen Verknüpfung zwischen den Beurteilungsbestandteilen ein geringeres Gewicht zu.
Zwar bleibt dem Soldaten die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Anteile des Erstbeurteilers unbenommen. Denn auch eine vorbereitende Maßnahme, die keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO darstellt, kann zum Gegenstand einer Beschwerde nach § 1 Abs. 1 WBO gemacht werden. Sie ist unabhängig vom Vorliegen einer dienstlichen Maßnahme oder eines Befehls schon dann zulässig, wenn der Soldat glaubt, „von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt“ worden zu sein. Seine Vorgesetzten können und dürfen bereits im Vorbereitungsstadium möglicherweise unrichtigen Entscheidungen entgegentreten5.
Die Annahme, dass die dienstliche Beurteilung erst mit Eröffnung der Zweitbeurteilung Maßnahmencharakter im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO besitzt, hat zur Folge, dass ein Soldat nicht dazu angehalten ist, sowohl gegen die Erstbeurteilung als auch gegen die Zweitbeurteilung vorzugehen, sondern sich darauf beschränken darf, die dienstliche Beurteilung nach Fertigung der Zweitbeurteilung und damit nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Erstbeurteilung kann erst als Bestandteil der Gesamtbeurteilung in Bestandskraft erwachsen und nicht etwa – bei einer ausbleibenden Anfechtung – als gesonderte dienstliche Maßnahme. Damit stellt allein die dienstliche Beurteilung und nicht deren von dem Erst- und dem Zweitbeurteiler gefertigten Anteile die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar.
Der Antragsteller ist ferner antragsbefugt. Zwar sind Aussagen und Wertungen in Beurteilungen zur Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und Leistung der Beurteilten grundsätzlich nicht anfechtbar6. Sie sind als höchstpersönliche Werturteile einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind7. Dies macht der Antragsteller geltend, indem er Verstöße gegen Beurteilungsgrundsätze, insbesondere zur mangelhaften Plausibilisierung des Gesamturteils mit Blick auf Beurteilungsbeiträge seines früheren Vorgesetzten und den Erhalt einer Leistungsprämie, zur Einholung von Beurteilungsbeiträgen (Nr. 506 ff. AR A-1340/50) sowie zur Anwendbarkeit von Richtwertvorgaben und zur Bildung von Vergleichsgruppen (Nr. 905 ff. AR A-1340/50) rügt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.07.2013 – 1 WB 43.12 22 m. w. N.; und vom 19.07.2018 – 1 WB 31.17, NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 21[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2023 – 1 WB 63.22 16 m. w. N.[↩]
- vgl. Nr. 701 ff., 922 AR A-1340/50[↩]
- s. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 16.07.2013 – 1 WB 43.12 25[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 28.02.2019 – 1 WB 40.18 11[↩]
- vgl. auch Nr. 1201 Satz 1 AR A-1340/50[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.05.2009 – 1 WB 48.07, BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m. w. N.; und vom 19.07.2018 – 1 WB 31.17, NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 23[↩]
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