Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung im Rahmen eines Konkurrentenstreits, weil er mit dem Instrumentarium des vorläufigen Rechtsschutzes seine Rechtsstellung nicht verbessern kann.
Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses, kann aber nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung oder des diese vorbereitenden Auswahlverfahrens führen; eine solche Klärung ist nur in dem entsprechenden Hauptsacheverfahren, hier ggf. in dem von dem unterlegenen Kandidaten angestrengten gerichtlichen Antragsverfahren gemäß § 21 WBO zu erzielen1.
Aus denselben Gründen würde dem Antragsteller auch eine Umstellung seines Rechtsschutzbegehrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 WBO) nicht helfen2.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 1 WDS -VR 8.15