Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung.
Im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG2 kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird aber die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit der Folge der Schulbildung gleich, dass diese Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Die Frage, ob der betreffende Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden kann (§ 7 BBG und § 7 BeamtStG), bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Ernennung geltenden Bestimmungen, insbesondere den laufbahnrechtlichen Regelungen. Dagegen ist für die Frage der Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG das zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend. Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung3. Durch die Berücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten4.
Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG insoweit einheitlich anzuwenden sind. Die Frage, ob eine andere Art der Ausbildung die allgemeine Schulausbildung ersetzt (z.B. das Erfordernis des Realschulabschlusses durch den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule sowie einer Berufsausbildung), darf deshalb nicht isoliert nach den zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.2013 –
- BVerwG, Urteile vom 25.08.2011 – 2 C 22.10, Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr.20 Rn. 8; und vom 26.11.2013 – 2 C 17.12 – IÖD 2014, 66 Rn. 7[↩]
- in der Fassung des am 25.03.2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.2012, BGBl I S. 462[↩]
- BVerwG, Urteile vom 28.04.1983 – 2 C 97.81, Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 8 S. 12; vom 26.09.1996 – 2 C 28.95, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4; vom 29.09.2005 – 2 C 33.04, Buchholz 239.2 § 23 SVG Nr. 4 Rn. 9; und vom 11.12 2008 – 2 C 9.08, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 20.07.1989 – 2 B 33.88, Rn. 4; und vom 05.12 2011 – 2 B 103.11, Rn. 11[↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.04.1983 a.a.O.[↩]