Die Auswahlentscheidung für eine A16 – Stelle

Ein Beamter hat ein Recht darauf, dass sein Dienstherr bei Besetzungsentscheidungen den Leistungsgrundsatz beachtet und die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vornehmt.

Die Auswahlentscheidung für eine A16 – Stelle

Mit dieser Begründung hat Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dem Antrag eines Berwerbers auf eine A16-Stelle beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung stattgegeben. Nach dem Anforderungsprofil für den Dienstposten eines Teamleiters in dem Bereich des wirtschaftlich-technischen Services sollen die Bewerber u. a. umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der amtlichen Qualitätssicherung im Rüstungsbereich besitzen. Auf den Dienstposten bewarb sich auch der derzeit in die Besoldungsgruppe A 15 eingestufte Antragsteller. Der Dienstherr teilte diesem aber mit, dass man sich entsprechend dem Besetzungsvorschlag des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung für einen anderen Bewerber, den Beigeladenen, entschieden habe. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und bat das Verwaltungsgericht im Wege des Eilrechtsschutzes darum, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben den Dienstposten nicht zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz hat ein Beamter ein Recht darauf, dass sein Dienstherr bei Besetzungsentscheidungen den Leistungsgrundsatz beachtet und die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vornimmt. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Bei dem Antragsteller handelt es sich, wie seine Beurteilungen und die Stellungnahmen seiner Fachvorgesetzten verdeutlichten, um einen erfahrenen und versierten „Qualitätsmanager“, der als einziger unter den Bewerbern dem Anforderungsprofil des Dienstpostens voll und ganz entspricht. Anders sieht es bei dem Beigeladenen aus, der nach dem Besetzungsvorschlag die Stelle erhalten soll. Zwar ist seine Leistungsfähigkeit als höherer technischer Beamter unbestritten. In Bezug auf die ausgeschriebene Stelle ist von fachlicher Seite jedoch festgestellt worden, dass er die geforderten umfangreichen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der amtlichen Qualitätssicherung im Rüstungsbereich nicht besitzt. Diese Einschätzung ist angesichts seines beruflichen Werdegangs nachvollziehbar, da der Beigeladene bisher nicht bei einer Güteprüfstelle eingesetzt gewesen ist. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass der ausgesuchte Bewerber ein Kenntnis- und Erfahrungsdefizit in diesem zentralen Bereich hat und nach der Stellenbeschreibung nicht dem Anforderungsprofil genügt. Mithin darf der Beigeladene bei der Stellenbesetzung nicht gegenüber dem Antragsteller den Vorzug erhalten.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 L 437/12.KO