Für die Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers in einer Disziplinarkammer oder einem Disziplinarsenat für Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses Voraussetzung. Die Beurlaubung ohne Bezüge nach § 153c Abs. 1 Nr. 2 LBG in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (vgl. nunmehr § 72 Abs. 2 Nr. 2 LBG) führt nicht zu Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand und damit auch nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.
So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall den Antrag abgelehnt, eine Frau von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin (Land) beim Verwaltungsgericht Freiburg zu entbinden, weil sie ohne Bezüge beurlaubt worden war (§ 153c Abs. 1 Nr. 2 LBG in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (vgl. nunmehr § 72 Abs. 2 Nr. 2 LBG).
In seinen Gründen verweist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg darauf, dass nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO der Beamtenbeisitzer von seinem Amt zu entbinden ist, wenn das Beamtenverhältnis endet. Für die Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 13 Abs. 3 AGVwGO i.V.m. § 24 Abs. 3 VwGO).
Die Voraussetzungen für eine Entbindung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO liegen hier mangels Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht vor. Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 BeamtStG). Keiner dieser Beendigungsgründe ist im Falle der Beamtenbeisitzerin gegeben. Die zum 11.09.2012 erfolgte Beurlaubung ohne Bezüge nach § 153c Abs. 1 Nr. 2 LBG in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (vgl. nunmehr § 72 Abs. 2 Nr. 2 LBG) führt nicht zu Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand und damit auch nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses1. Auch eine Entbindung der Beamtenbeisitzerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO in entsprechender Anwendung kommt nicht in Betracht2. Für eine entsprechende Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. § 13 AGVwGO beruht auf dem Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LDNOG) vom 14.10.20083. Bei Erlass des Gesetzes bestand die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Bezüge nach § 153c Abs. 1 Nr. 2 LBG a.F. bereits. Gleichwohl hat der Gesetzgeber davon abgesehen, auch für diese Fälle eine Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers vorzusehen.
Ein sonstiger Entbindungsgrund nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 – 3, 5 AGVwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. September 2012 – 1 S 1797/12