Der Beurteiler muss sich die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen durch Informationen solcher Beschäftigten des Dienstherrn verschaffen, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen können, wenn er die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt1.
Hierfür kommen vorrangig schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen2.
Der Beurteiler ist einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen muss3.
Es ist andererseits aber auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung4.
Der Beurteiler kann etwa die tatsächliche Entwicklung – insbesondere bestimmte Vorkommnisse – außerhalb des Zeitraums des Beurteilungsbeitrags besonders gewichten oder zu einer abweichenden Bewertung gelangen5.
Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet6.
Hierfür kommen vorrangig schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen2.
Der Beurteiler ist einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen muss3. Es ist andererseits aber auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung4. Der Beurteiler kann etwa die tatsächliche Entwicklung – insbesondere bestimmte Vorkommnisse – außerhalb des Zeitraums des Beurteilungsbeitrags besonders gewichten oder zu einer abweichenden Bewertung gelangen5. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet6.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 2021 – 2 A 3.20
- stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 – 2 A 10.13, BVerwGE 150, 359 Rn. 22; vom 01.03.2018 – 2 A 10.17, BVerwGE 161, 240 Rn. 22; und vom 17.09.2020 – 2 C 2.20, BVerwGE 169, 254 Rn. 37[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2017 – 2 C 21.16, BVerwGE 157, 366, Rn. 21; und vom 17.09.2020 – 2 C 2.20, BVerwGE 169, 254 Rn. 37[↩][↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 – 2 A 10.13, BVerwGE 150, 359 Rn. 24; und vom 02.03.2017 – 2 C 21.16, BVerwGE 157, 366 Rn. 23[↩][↩]
- BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 – 2 A 3.97, BVerwGE 107, 360 <362>[↩][↩]
- BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 – 2 A 3.97, BVerwGE 107, 360 <362> OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2015 – 6 B 649/15, NVwZ 2016, 332 Rn. 9[↩][↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2017 – 2 C 21.16, BVerwGE 157, 366 Rn. 23; und vom 01.03.2018 – 2 A 10.17, BVerwGE 161, 240 Rn. 33[↩][↩]
Bildnachweis:
- Unterschrift: Rafa Bordes