Dienstvereinbarungen sind wie Gesetze auszulegen.
Eine Dienstvereinbarung schafft als Akt dienststelleninterner Rechtssetzung (Normenvertrag) für die Dienststelle und deren Beschäftigte unmittelbar geltendes Recht in der Weise, dass alle gegenwärtig oder künftig in der Dienststelle Beschäftigten vom Dienststellenleiter nach ihren Vorschriften behandelt werden müssen1. Der (vertragsschließende) Personalrat hat das gerichtlich im Beschlussverfahren durchsetzbare Recht, von der Dienststellenleitung die abredegemäße Durchführung einer mit dieser geschlossenen Dienstvereinbarung verlangen zu können2.
Weil Dienstvereinbarungen mit ihrer die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen oder der Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten normativ gestaltenden Wirkung im Bereich des Personalvertretungsrechts dieselbe Funktion wie Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Betriebsverfassung haben, sind sie ebenso wie diese wie Gesetze auszulegen. Maßgeblich ist der im Wortlaut zum Ausdruck kommende Wille der Parteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung, soweit dieser im Wortlaut noch Niederschlag gefunden hat. Ferner ist der Gesamtzusammenhang der Regelungen in den Dienstvereinbarungen von Bedeutung. Ihre Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt der vollen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht3, das damit über den Inhalt einer Dienstvereinbarung verbindlich befindet.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 5 P 3.22
- BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 – 5 P 2.18, BVerwGE 166, 97 Rn. 36[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 – 5 P 2.18, BVerwGE 166, 97 Rn. 29[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 03.12.2001 – 6 P 12.00, Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 4; BAG, Urteil vom 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 – BAGE 171, 1 Rn. 53[↩]
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