Versucht ein Polizeibeamter, private Geldentschädigungsansprüche wegen Beleidigung unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Polizeibeamter durchzusetzen, rechtfertigt dies nach einem Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel die Degradierung des Polizeibeamten in eine niedrigere Besoldungsstufe.
Gegenstand der Verurteilung war eine Disziplinarklage des Landes Hessen gegen den Beamten, mit der ihm vorgeworfen wurde, in zwei Fällen aufgrund eines gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer erhobenen Beleidigungsvorwurfs eine Geldentschädigung unter Hinweis auf seine Stellung als Polizeibeamter verlangt zu haben. Einer dieser Fälle war zwischenzeitlich auch Gegenstand einer Fernsehsendung.
Dadurch habe der Polizeibeamte, so die Verwaltungsrichter, ein einheitliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen das beamtenrechtliche Gebot der uneigennützigen Ausübung seines Dienstes gemäß § 69 Hessisches Beamtengesetz verstoßen hat.
Er habe die gebotene Trennung zwischen der Geltendmachung und Durchsetzung privater Geldentschädigungsansprüche und seinen dienstlichen Befugnissen als Polizeibeamter nicht gewahrt.
§ 69 HGB – Besondere Beamtenpflichten
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme – Rückstufung aus der Besoldungsgruppe A 11 (Polizeihauptkommissar) in die Besoldungsgruppe A 10 (Polizeioberkommissar) – ging das Gericht davon aus, dass durch ein solches Verhalten das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich beschädigt wird, wenn auch der Dienstherr nicht unerheblich dazu beigetragen habe, dass die Person des beklagten Polizeibeamten und sein Verhalten Gegenstand einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung gewesen sei. Denn in der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, dass den Vorgesetzten des Beamten die geplanten Geldübergabe und die Absicht des Senders bekannt war, diese zu filmen.
Gleichwohl hat das Gericht auf eine Zurückstufung erkannt, weil das Verhalten des Polizeibeamten ein schweres Dienstvergehen darstellt. Dadurch sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die uneigennützige Erfüllung der polizeilichen Dienstpflichten erheblich beeinträchtigt worden. Der Beamte habe als Dienstgruppenleiter eine herausgehobene Stellung innegehabt und Verantwortung für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich getragen. Damit sei die Vermengung privater Interessen und beruflicher Befugnisse nicht vereinbar.
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 6. Mai 2009 – 28 K 1006/08. KS.D