Ein Beamter, dem ein (erhöhter) Familienzuschlag zusteht, muss diesen rechtzeitig beantragen. Meldet er diesen dagegen nicht rechtzeitig bei seinem Dienstherrn an, hat er später, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat, keine Anspruch auf eine Nachzahlung.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt zwei Verfahren entschieden, in denen Beamte von ihrem Dienstherrn über das Gesetz hinausgehende Besoldungsleistungen für ihre dritten oder weiteren Kinder gefordert haben. Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300). Danach war der Gesetzgeber verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter bis Ende 1999 in einem bestimmten Umfang zu erhöhen, um eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, sind die Fachgerichte mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ermächtigt worden, ergänzende Besoldungsbestandteile zuzusprechen (Vollstreckungsanordnung). Die Kläger haben sich erstmals im Jahr 2004 an ihren Dienstherrn und sodann an die Verwaltungsgerichte gewandt, um einen höheren Familienzuschlag ab dem Jahr 2001 zu erhalten. Für das Jahr 2004 und spätere Jahre hatten ihre Klagen Erfolg. Für die Jahre 2001 bis 2003 sind sie hingegen abgewiesen worden, weil die Kläger ihre Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und den Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen bestätigt. Es hat sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gestützt. Es sei ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten sei der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtigen Haushaltsmitteln. Der Beamte könne nicht erwarten, dass er ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Diese Grundsätze seien auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten, wenn sie auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für zurückliegende Zeiträume ergänzende Besoldung zusprächen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 und 2 C 21.07