Hängebeschluss im Eilverfahren auf Versetzung eines Beamten

Mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO hatte sich aktuell das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu befassen. Anlass hierfür bot ein Verfahren, in dem ein beamteter Lehrer im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Versetzung erstrebte.

Hängebeschluss im Eilverfahren auf Versetzung eines Beamten

Sofern in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Sachverhalt und/oder die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zunächst noch nicht überschaubar sind und deshalb für das Gericht noch keine Möglichkeit zum sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, eine rasche Entscheidung aber zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes zwingend geboten ist, kann und muss das Gericht, falls dem keine im Zeitpunkt der Entscheidung für das Gericht ersichtlichen überwiegenden öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen, eine zeitlich begrenzte, durch die Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung auflösend bedingte Zwischenregelung treffen. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art.19 Abs. 4 GG1.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nur möglich, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1) bzw. wenn eine vorläufige Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Erforderlich ist mit anderen Worten eine besondere Dringlichkeit der Sache, die es rechtfertigt, schon vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens auf vorläufiger Grundlage bestimmte Anordnungen zu treffen. An die Dringlichkeit sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je weitergehender die begehrte Anordnung ausfallen soll und je weitergehender diese die eigentliche Hauptsache vorwegnimmt2.

Gemessen daran fehlt es im Fall des Antragstellers an einer besonderen Dringlichkeit der Sache. Die von ihm dargelegten Nachteile rechtfertigen den mit der begehrten einstweiligen Anordnung erstrebten erheblichen Eingriff in die Organisationshoheit der Antragsgegnerin vor Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache nicht. Das Oberverwaltungsgericht ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antragsteller, der mit 22 wöchentlichen Unterrichtsstunden teilzeitbeschäftigt ist, keine unzumutbaren Nachteile drohen, wenn er bis zum Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens weiterhin – wie auch bisher – zwischen seinem Wohnort in Oldenburg und seiner Dienststelle in Wilhelmshaven pendelt und während seiner Abwesenheit die Betreuung seiner 5 und 7 Jahre alten Kinder, die eine Kindertagesstätte bzw. eine Grundschule besuchen, organisiert.

Der Antragsteller hat zudem auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung seine Versetzung zum 1.08.2014 begehrt, scheitert sein Begehren daran, dass es auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet ist. Denn eine rückwirkende Versetzung ist nicht möglich3.

Ein Anordnungsanspruch ist jedoch auch dann nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antrag des Antragstellers dahin ausgelegt wird, dass er darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller endgültig oder zumindest vorläufig ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an eine wohnortnähere Schule in Oldenburg oder Wiefelstede zu versetzen und dementsprechend an den beiden Schulen jeweils einen Dienstposten freizuhalten4.

Die begehrte einstweilige Anordnung kann schon deshalb nicht erlassen werden, weil ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Versetzung hat. Ein Beamter hat vielmehr nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Versetzungsgesuch2. Die Antragsgegnerin hat das Versetzungsgesuch des Antragstellers ermessensfehlerfrei unter Hinweis auf die zu gewährleistende quantitative Unterrichtsversorgung der früheren Hauptschule B., die zum 1.08.2014 gemeinsam mit einer früheren Realschule zur C. zusammengefasst worden ist, abgelehnt. Diese Ermessenserwägung rechtfertigt die angegriffene behördliche Entscheidung. Der Antragsteller vermag demgegenüber mit seinen unterschiedlichen personellen und organisatorischen Überlegungen, die er im Verlaufe des Verfahrens vorgetragen hat, nicht durchzudringen. Er muss sich entgegenhalten lassen, dass der Antragsgegnerin hinsichtlich der ihr zugewiesenen Beamten die Personal- und Organisationshoheit obliegt. Die Ermessenserwägung der Antragsgegnerin ist schlüssig und nachvollziehbar und angesichts der ihr zuzubilligenden Personal- und Organisationshoheit nicht im Einzelnen nachzuprüfen5.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 2014 – 5 ME 142/14

  1. Kopp/Schenke, a. a. O., § 123 Rn 29 m. w. N.[]
  2. Nds. OVG, Beschluss vom 21.05.2014 – 5 ME 58/14[][]
  3. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1982 – BVerwG 1 WB 75.8223; Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2008 – 5 ME 156/08; Beschluss vom 21.05.2014 – 5 ME 58/14[]
  4. vgl. zu dieser Auslegung BVerwG, Beschluss vom 07.12.1982, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.05.2014 – 5 ME 58/14[]
  5. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2005 – 2 ME 387/05; Beschluss vom 14.11.2008 – 5 ME 390/08; Beschluss vom 21.05.2014 – 5 ME 58/14[]