Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu berücksichtigen sind.
Der sich aus diesen Normen ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung1.
Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich2.
Nähere Einzelheiten des Verfahrens bei Auswahl -und Verwendungsentscheidungen für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 (und B 3) im MAD sind nicht in speziellen gesetzlichen oder sonstigen normativen Regelungen festgelegt. Vielmehr bestimmt sich das diesbezügliche Verfahren ausschließlich nach Verwaltungsvorschriften, hier insbesondere nach der zitierten Auswahlrichtlinie des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.07.2013 und nach dem „Modell für die Verwendungsplanung der Offiziere des Truppendienstes im MAD“ (BMVg – Staatssekretär) vom 01.02.2002 (im Folgenden: „Modell für die Verwendungsplanung“). Diese Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG3.
Die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung und die Festlegung von Eignungskriterien und Eignungsanforderungen können – bei fehlender normativer Spezifizierung – durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen erfolgen; diese Maßnahmen sind grundsätzlich durch Gesichtspunkte militärischer Zweckmäßigkeit (mit-)geprägt, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte nicht unterliegen4. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist; auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen5. Innerhalb dieses Gestaltungsermessens, das auf seiner Personal- und Organisationshoheit basiert, ist der Bundesminister der Verteidigung berechtigt, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um einen bestimmten Dienstposten oder um eine bestimmte Art von Dienstposten aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen6.
Die nach Maßgabe des „Modells für die Verwendungsplanung“ vom Bundesministerium der Verteidigung; und vom Bundesamt für das Personalmanagement zugrunde gelegte Anforderung, dass Offiziere, die im MAD verwendet werden sollen (abgesehen von den in Anlage 4 des „Modells für die Verwendungsplanung“ genannten Zeitverwender-Dienstposten), Dauerverwender sein müssen, stellt eine sachliche Erwägung für die Beschränkung des Kandidatenkreises dar, die nach den oben dargelegten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden ist und insbesondere das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt.
des „Modells für die Verwendungsplanung“ legt fest, dass für die Aufgaben im Rahmen des MAD Gesetzes Offiziere des Truppendienstes als Dauerverwender oder als Zeitverwender im MAD eingesetzt werden. Als Dauerverwender werden Offiziere bezeichnet, die in der Regel ausschließlich im MAD Verwendung finden. Zeitverwender sind Offiziere in ihrer Einstiegsverwendung beim MAD bzw. die Offiziere, die nur einzelne zeitlich befristete Verwendungen – in der Regel zwischen drei und fünf Jahren – im MAD durchlaufen. Die Einsteuerung der Offiziere des Truppendienstes in den … erfolgt nach Nr. 3 des „Modells für die Verwendungsplanung“ überwiegend auf der Verwendungsstufe Hauptmann/Kapitänleutnant, um zu gewährleisten, dass die künftigen …-Offiziere über die für die Erfüllung des MADauftrages erforderlichen Grundkenntnisse über Auftrag, Struktur und Organisationszusammenhänge der Streitkräfte und der Bundeswehrverwaltung verfügen sowie Truppenerfahrung und erste Führungserfahrungen mitbringen. Die Einsteuerung in den MAD erfolgt zunächst als Zeitverwender. Im Rahmen dieser ersten Verwendung – nach ca. zwei Jahren – ist die Übernahme zum Berufssoldaten und Dauerverwender im MAD – abhängig von Eignung, Befähigung, Leistung und Bedarf – möglich. Die Auswahl der Offiziere, die als Dauerverwender übernommen werden, trifft eine Auswahlkonferenz nach Maßgabe der Nr. 11 und der Anlage 3 des „Modells für die Verwendungsplanung“.
Der idealtypische Verwendungsaufbau für eine Dauerverwendung im MAD ist in den Anlagen 1 und 2 des „Modells für die Verwendungsplanung“ für Dauerverwender mit und ohne Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst dargestellt. Danach ist der Verwendungsaufbau der Dauerverwender im MAD ab der Ebene der Besoldungsgruppe A 14/A 13 maßgeblich dadurch geprägt, dass zahlreiche verschiedene Aufbau- und Führungsverwendungen der weiteren Vertiefung und Spezialisierung in den unterschiedlichen Aufgabenbereichen des MAD dienen, wobei Wechsel der Verwendungen zwischen dem MAD und den dortigen Stellen vorgesehen sind. Zur Erweiterung ihrer Führungserfahrungen sowie der Fähigkeiten in Planung, Organisation und Stabsarbeit sind für ausgewählte Stabsoffiziere auch Verwendungen außerhalb des MAD, in der Truppe (dort auch in Führungsverwendungen) bzw. in NATO-Kommandobehörden möglich (vgl. dazu im Einzelnen Nr. 6 des „Modells für die Verwendungsplanung“ und die Verwendungsalternativen in Anlagen 1 und 2).
Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass für Offiziere eine Verwendung im MAD nur möglich ist, wenn sie Dauerverwender im MAD sind. Lediglich für die in der Anlage 4 abschließend genannten Offizier-Dienstposten im MAD kommt ein Einsatz von Zeitverwendern in Betracht. Die vorgenannten Regelungen dokumentieren, dass bei Offizieren im MAD das Erfordernis des Status als Dauerverwender die Regel ist, während der Einsatz eines Offiziers als Zeitverwender im MAD nach Maßgabe der Anlage 4 die Ausnahme darstellt. Dass dieses differenzierte Modell des Verwendungsaufbaus auch in der Praxis des MAD so gehandhabt wird, hat das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – im gerichtlichen Verfahren näher ausgeführt.
Angesichts der Spezialisierung der Aaufgaben, die dem MAD nach dem Gesetz obliegen, und mit Rücksicht auf die insoweit besonders hohen Anforderungen an den Geheimschutz stellt es einen sachlich gerechtfertigten Grund dar, für dort eingesetzte Offiziere grundsätzlich den Status eines Dauerverwenders zu verlangen. Damit wird in den Aufbau- und Führungsverwendungen der notwendige kontinuierliche fachliche Überblick – verbunden mit einer breiten und vertieften amtsbezogenen Erfahrung und Kompetenz – garantiert und zugleich sichergestellt, dass die erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne Einarbeitungszeiten (wie sie etwa bei Zeitverwendern nötig sein mögen) jederzeit abgerufen werden können. Zusätzlich wird der Geheimschutz dadurch gefördert, dass seine Beachtung und Gewährleistung in den Aufbau- und Führungsverwendungen einem Kreis von Offizieren anvertraut wird, die in der Regel ausschließlich im MAD verwendet werden.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. April 2014 – 1 WB 62.2013 –
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07, NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169; Beschluss vom 25.03.2010 – 1 WB 37.09, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 Rn. 21 = NZWehrr 2010, 257[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 a.a.O. Rn. 25 m.w.N., insoweit jeweils nicht veröffentlicht in BVerwGE 138, 70 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59[↩]
- stRspr, vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.2008 – 1 WB 19.07, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44; und vom 15.12 2009 – 1 WB 7.09, Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 18[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 25.06.2008 – 1 WB 13.08, Buchholz 449.2 § 30 SLV 2002 Nr. 1; und vom 28.10.2008 – 1 WB 32.08[↩]
- stRspr, Beschlüsse vom 25.06.2008 a.a.O.; und vom 28.10.2008 – 1 WB 32.08[↩]
- vgl. dazu Beschluss vom 21.10.2010, a.a.O. Rn. 31; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11.11.1999 – 2 BvR 1992/99 – ZBR 2000, 377 6; und vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06, NVwZ 2007, 693 11 jeweils m.w.N.[↩]