Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist ein Antrag bereits dann erfolgreich, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtlich fehlerhaft ist. Dabei hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab, inwiefern der Dienstherr eine frühere Beurteilung bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen darf oder muss.
Mit dieser Begründung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Besetzung der Vorsitzendenstelle am Landgericht Gera vorläufig untersagt bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist. Die Antragstellerin wandte sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die beabsichtigte Beförderung ihrer Konkurrentin zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht. Auf die im Februar 2011 ausgeschriebene Stelle hatten sich insgesamt fünf Bewerber, darunter die Antragstellerin und die im Verfahren beigeladene, zur Beförderung vorgesehene Richterin beworben. Da bei drei Bewerbern der Beurteilungszeitraum der letzten Beurteilung kürzer war als bei den anderen Bewerbern, wurden bei diesen drei Bewerbern auch die Vorbeurteilungen einbezogen und bei dem Vergleich der Bewertungen der Einzelmerkmale das arithmetische Mittel aus den beiden letzten Beurteilungen gebildet. Der zunächst beim Verwaltungsgericht Gera1 gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung blieb ohne Erfolg. Dagegen ist Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsgericht erhoben worden.
In seinen Gründen betont das Thüringer Oberverwaltungsgericht, dass im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ein Antrag bereits dann erfolgreich sei, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtlich fehlerhaft sei. Es sei im vorliegenden Fall auch zumindest möglich, dass die unterlegene Bewerberin in einem möglichen zweiten Auswahlverfahren zum Zuge kommen könne.
Die Antragstellerin habe zu Recht beanstandet, dass die Auswahlentscheidung den Anforderungen der Rechtssprechung an eine Bestenauslese nicht genüge. Inwiefern der Dienstherr eine frühere Beurteilung berücksichtigen dürfe oder müsse, hänge vom jeweiligen Einzelfall ab. Jedenfalls sei – neben den Fällen eines annähernden Gleichstands bei den aktuellen Beurteilungen und erheblich unterschiedlicher Beurteilungszeiträume – einer vorangegangenen Beurteilung um so mehr Bedeutung beizumessen, je kürzer der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung ist, wenn zwischen der vorangegangenen und der aktuellen Beurteilung eine Leistungsverbesserung oder ein Leistungsabfall liege oder wenn nach den Umständen des Einzelfalls Wertigkeit und Aussagekraft der aktuellen Beurteilung durch Heranziehung früherer Beurteilungen ergänzend gewürdigt und abgesichert werden müsse. Die vom Antragsgegner bei der vergleichenden Gegenüberstellung der Beurteilungen der Bewerber gewählte Methode, die den arithmetischen Mittelwert aus den Einzelmerkmalen vormaliger Beurteilungen und der jeweils aktuellen Beurteilung gebildet habe, sei zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes des Bewerbers so aber nicht geeignet. Letztlich müsse maßgeblich auf den aktuellen Leistungsstand der Konkurrenten abgestellt werden.
Thüringer Oherverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 2012 – 2 EO 868/11
- VG Gera -1 E 1009/11 Ge[↩]