Der Versorgungsfestsetzungsbescheid regelt in aller Regel nicht, ob der Auszahlung ein rechtliches Hindernis, u.a. eine Anrechnung einer Rente nach § 55 BeamtVG, entgegensteht. Erkennt die Behörde die Überzahlung grob fahrlässig nicht, so beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren unabhängig davon zu laufen, ob auch der Beamte grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren entsprechend § 195 BGB1. Sie beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Rückforderungsansprüche der Behörde, einmal vorausgesetzt sie bestehen, sind mit dem Monat entstanden, in dem dem Ruhestandsbeamten die vollen Versorgungsbezüge ohne Anrechnung des Rentenbetrages ausgezahlt worden sind, den er bei einer rechtzeitigen Beantragung seiner Altersrente erhalten hätte. Der Rückforderungsanspruch ist hingegen nicht erst mit der mitgeteilten Ruhensberechnung für die vergangenen Zeiträume oder mit Erlass des Rückforderungsbescheids entstanden.
Allerdings sind Versorgungsbezüge in der Regel nur zuviel gezahlt im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids gedeckt sind. Dieser ist nach dem durch § 49 Abs. 1 BeamtVG vorgegebenen Regelungsgehalt die gesetzlich vorgeschriebene verbindliche Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge. Er regelt die Versorgungsbezüge in ihrer Gesamtheit2. Deshalb kann der Dienstherr festgesetzte Versorgungsbezüge erst zurückfordern, wenn er den Versorgungsfestsetzungsbescheid insoweit für den Zeitraum der Zahlungen aufgehoben hat3. Jedoch enthält der Versorgungsbescheid vom 24.08.2000 keine Regelung über die Anrechnung künftiger Renten. Er setzt lediglich den Ruhegehaltssatz und die Höhe des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamtens vor Anwendung der Ruhensregelung über die Anrechnung von Renten fest. In ihm heißt es, dass die Versorgungsbezüge auch im Falle einer verspäteten Beantragung einer Rente nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen sind. Auch die Berechnung der monatlichen Bruttoversorgungsbezüge ist ausdrücklich lediglich vor Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften erfolgt.
Dies entspricht dem gesetzlichen Regelungskonzept des § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach setzt die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge fest, sie bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. § 49 BeamtVG verlangt nicht, dass als integraler Bestandteil der Festsetzung der Versorgungsbezüge zugleich über die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG entschieden wird. Vielmehr sieht § 55 Abs. 1 BeamtVG lediglich vor, dass die – durch den Versorgungsbescheid festgesetzten – Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zu der vorgesehenen Höchstgrenze gezahlt werden. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid regelt in aller Regel nicht, ob der Auszahlung des als Versorgung festgesetzten Betrages ein rechtliches Hindernis, nämlich u.a. eine Anrechnung eines Rentenbetrages nach § 55 BeamtVG entgegensteht4.
Daran ändert nichts, dass nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts5 dem Widerspruch gegen einen Ruhensbescheid aufschiebende Wirkung zukommt, die die Behörde an einer Aufrechnung ihrer Rückforderung gegen den Versorgungsanspruch des Ruhestandsbeamten ohne vorherige Anordnung der sofortigen Vollziehung hindert. Der Ruhensbescheid kann auch dann als belastender Verwaltungsakt aufgefasst werden, wenn in ihm keine Abänderung bzw. Teilaufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheids erblickt wird.
Der Rückforderungsanspruch entsteht nicht erst mit ihrem positiven Wissen um die Rentenzahlung und ihre Höhe. Zwar entsteht ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs6 erst, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Insoweit kommt es aber für die Entstehung des Anspruches nicht auf die subjektive Kenntnis des Anspruchsinhabers über die Umstände an, die die Klagerhebung sinnvoll ermöglichen. Maßgeblich sind die objektiven Gegebenheiten, die den Anspruch begründen. Die Frage der subjektiven Kenntnis stellt sich erst bei der Prüfung der Anforderung des § 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Auch in den Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage, in denen der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben ist, beginnt die Verjährung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs7 mit der objektiven – höchstrichterlichen – Klärung der Rechtslage, ohne dass es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung ankommt.
Gemäß § 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung nicht erst mit der positiven Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen zu laufen, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsinhaber ohne grobe Fahrlässigkeit von seinem Anspruch wissen müsste. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wie folgt präzisiert8: „Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat9. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können10.“
Diesen Maßstab legt das Gericht auch der entsprechenden Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im öffentlichen Recht zugrunde11.
Danach hat sich im vorliegenden Fall die Behörde 2004 grob fahrlässig der Kenntnis verschlossen, dass der Ruhestandsbeamten mit Vollendung seines 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersrente erworben hatte und der Auszahlungsbetrag seiner Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG zu verringern war.
Es erscheint als geradezu unverständlich, dass die Zentralen Personaldienste – Beamtenversorgung des Personalamts – anlässlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamtens keine Wiedervorlage der Akte 2004 verfügt haben, um dann die Anrechnung des zum 01.07.2004 entstandenen Rentenanspruchs des Ruhestandsbeamtens zu prüfen. Der zuständigen Stelle war bekannt, dass der Ruhestandsbeamten gut 7 Jahre als wissenschaftlicher Angestellter für die Universität Hamburg gearbeitet hatte. Sie hat diese Zeit in ihrer Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt. Ebenso kannte sie das Alter des Ruhestandsbeamtens, der vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war. Ihren Versorgungssachbearbeitern musste bekannt sein, dass eine derart lange Angestelltentätigkeit ausreicht, um einen Anspruch auf Altersrente zu begründen. Bei einem Zeitraum von nur knapp 4 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze musste sich der Behörde aufdrängen, eine Vorlagefrist zu notieren um sicherzustellen, dass die Rentenberechtigung des Ruhestandsbeamtens bei der Auszahlung seiner Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG 2004 berücksichtigt wurde. Die Personalakte enthielt nicht lediglich versteckte Hinweise auf eine mögliche Rentenberechtigung des Ruhestandsbeamtens, die der Behörde entgangen waren. Für die Sachbearbeiter der Behörde war vielmehr bereits 2000 bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge offensichtlich, dass 2004 die Altersrente des Ruhestandsbeamtens nach § 55 BeamtVG anzurechnen war.
Deshalb durfte sie sich nicht darauf verlassen, der Ruhestandsbeamten werde von sich aus 2004 seine Rentenberechtigung mitteilen. Zwar war der Ruhestandsbeamten verpflichtet, 2004 seine Rentenberechtigung anzuzeigen und hatte ihn die Behörde in dem ihm übersandten Merkblatt über Anzeigeverpflichtungen unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er die Beantragung und den Bezug von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch die Nichtbeantragung einer ihm zustehenden Rente mitzuteilen habe. Auch ist der Behörde nicht als grob fahrlässig vorzuhalten, dass sie nicht ständig von sich aus ermittelt, ob sich die Zahlungsbeträge der Versorgungsbezüge wegen der Anrechnung von Renten oder anderer Einkünfte vermindern. Insoweit weiß der Beamte regelmäßig weit besser über seine Rentenberechtigung oder den Bezug anderer anzurechnender Einkünfte Bescheid als die Behörde, die derartige Umstände erst ermitteln muss. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der spätere, in wenigen Jahren eintretende Anrechnungsfall ihren Sachbearbeitern bereits bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge auf den ersten Blick aufdrängt. So lag es hier.
Die Behörde überzeugt dem gegenüber mit ihrem Hinweis nicht, erst nach der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.06.2009 über die Höhe des Rentenanspruchs des Ruhestandsbeamtens habe sie die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG durchführen können. Hätte sie es im Jahr 2000 nicht grob fahrlässig unterlassen, eine rechtzeitige Vorlage der Versorgungsakte des Ruhestandsbeamtens zu notieren, bzw. eine entsprechende Benachrichtigung in ihrem EDV-System zu veranlassen, so hätte sie ohne weiteres rechtzeitig vor dem 1.07.2004 die Höhe des Rentenanspruchs des Ruhestandsbeamtens bei der Deutschen Rentenversicherung abfragen können.
Die grobe Fahrlässigkeit der Behörde entfällt auch nicht deshalb, weil es der Ruhestandsbeamten grob fahrlässig unterlassen hatte, 2004 seine Altersrente zu beantragen und der Behörde seine Rentenberechtigung mitzuteilen. Allerdings hätte ihm, einem wissenschaftlichen Historiker, schon bei einfacher Durchsicht seines Versorgungsfestsetzungsbescheids und der ihm dazu ausgehändigten Merkblätter auffallen müssen, dass die Rente nicht, wie er gemeint hat, intern zwischen der Behörde und seinem Rentenversicherungsträger verrechnet wird, sondern sich die Auszahlung seiner Versorgungsbezüge vermindert. Sowohl sein Versorgungsbescheid wie auch das ihm zur Verfügung gestellte Merkblatt für Ruhestandsbeamte sind insoweit klar und unmissverständlich formuliert. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es aber anders als bei der nach § 55 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht darauf an, dass der Verursachungsbeitrag des Ruhestandsbeamtens für die Überzahlung schwerer wiegt als das Versehen der Behörde. Denn die grobe Fahrlässigkeit des Ruhestandsbeamtens ändert an der groben Fahrlässigkeit der Behörde nichts12.
Die grob fahrlässig unterbliebene Verfügung einer Aktenvorlage ist auch der für die Rückforderung zuständigen Stelle der Behörde zuzurechnen.Insoweit kommt es in Anlehnung an die zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, die über den Rückforderungsanspruch entscheiden können; insoweit ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren13. Im vorliegenden Fall hat die für die Rückforderung zuständige Stelle es selbst versäumt, die Wiedervorlage zu veranlassen und die Auszahlung der Versorgungsbezüge zu verringern. Denn der Geschäftsbereich Personalservice Beamtenversorgung des Zentrums für Personaldienste, der den Rückforderungsbescheid erlassen hat, ist der Nachfolger des Bereichs Beamtenversorgung der zentralen Personaldienste, der mit Bescheid vom 24.08.2000 die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamtens berechnet und festgesetzt und dabei versäumt hat, eine Vorlagefrist zu notieren. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die zentralen Personaldienste 2000 Teil des Personalamts waren, während sie nunmehr als Landesbetrieb organisiert sind, der als Organisationseinheit des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg – Personalamt – handelt.
Die für die Rückforderung der Überzahlungen im Zeitraum bis zum 31.12.2005 Ende 2004 und Ende 2005 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von 3 Jahren lief zum 31.12.2007 bzw.2008 ab. Deshalb hat die Behörde mit dem Erlass ihres Rückforderungsbescheids vom 02.07.2009 den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr gemäß § 53 Abs. 1 HmbVwVfG hemmen können.
Der Ruhestandsbeamten handelt auch nicht treuwidrig, weil er sich auf Verjährung beruft. Jedenfalls weigert er sich nicht, den Wert einer grob fahrlässig von ihm verursachten Doppelzahlung zu erstatten, obwohl er die zu viel gezahlten Beträge nicht verbraucht hat. Es kann dahinstehen, ob ein derartiges Verhalten eines Ruhestandsbeamten gegen Treu und Glauben verstoßen könnte. Da der Ruhestandsbeamten es versäumt hatte, rechtzeitig seine Altersrente zu beantragen, ist es zu keiner Doppelzahlung gekommen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2012 – 1 Bf 41/12
- BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10; Beschluss vom 20.08.2009, 2 B24/09; OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.2009, NordÖR 2010, 209[↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.06.2012, ZBR 2012, 383; vgl. Urteil vom 24.04.1959, BVerwGE 8, 261[↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.06.2012, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1966, BVerwGE 25, 291; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.08.1984, I Bs 75/84; VGH Kassel, Beschluss vom 20.12.2007, 1 ZU 1485/07, juris Rn 3[↩]
- OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2006, 1 Bs 239/06[↩]
- BGH, Urteil vom 18.06.2009, BGHZ 181, 310[↩]
- BGH, Urteil vom 23.09.2008, XI ZR 262/07; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010, 2 B 44/10, NJW-RR 2009, 547[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2011, VI ZR 135/10, WM 2011, 2128[↩]
- vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13; BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 28; vom 23.09.2008 – XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12[↩]
- vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, aaO Rn. 15 f. mwN.; BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, aaO[↩]
- OVG Hamburg, Urteil vom09.05.2011, 1 Bf 103/10[↩]
- vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 L 53/11[↩]
- BVerwG, Urteil vom 26.04.2012. 2 C 4.11; Beschluss vom 20.08.2009 – 2 B 24/09; OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.2009 NordÖR 2010, 209[↩]