Vordrängeln bei der Corona-Impfung

Das Vordrängeln eines (Ruhestands-)Beamten bei der Corona-Impfung ist kein Dienstvergehen, dass eine Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigt.

Vordrängeln bei der Corona-Impfung

In dem hier vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Fall hatte der Landkreis Hildesheim der Klägerin mit seiner Disziplinarverfügung vorgeworfen, im Januar 2021 den Versuch unternommen zu haben, sich und ihren Ehemann zur Corona- Impfung anzumelden, obwohl beide entsprechend der damals geltenden Regelungen zur Impfpriorisierung noch nicht zum Erhalt einer Impfung berechtigt waren. Die Klägerin, die seit 1987 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2022 bei dem Beklagten beschäftigt und zuletzt mit Fragen der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut war, habe ihre Anmeldung zwar unstreitig zurückgezogen. Der Beklagte ging aber davon aus, dass dies erst nach der Einwirkung durch Dritte geschehen war und bewertete dies als Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht.

Dem ist das Verwaltungsgericht Hannover ericht nicht gefolgt:

Der Klägerin sei ein Dienstvergehen schon nicht nachzuweisen gewesen. Vielmehr sei nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (= im Zweifel für den Angeklagten) zum einen davon auszugehen, dass die Klägerin bei ihrer Anmeldung tatsächlich davon ausgegangen sei, sich auf eine Liste für „Impfreste“ gesetzt zu haben, die kurzfristig hätten verbraucht werden müssen. Zum anderen sei zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie ihre Anmeldung zurückgezogen habe, weil ihr bewusst geworden sei, dass sie in Folge ihrer Anmeldung einen regulären Impftermin erhalten habe. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts sei ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht erkennbar.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin mit ihrer Anmeldung eine Dienstpflicht verletzt habe, so sei dieses Dienstvergehen nicht als so schwer zu bewerten, dass es die konkret ergriffene Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts rechtfertige. Eine mildere disziplinarrechtliche Maßnahme komme bei Ruhestandsbeamten nicht in Betracht.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 18 A 4923/23

Bildnachweis: