Bodenabfertigungsdienste am Flughafen – und das Transparenzgebot bei der Auswahlentscheidung

Es verstößt gegen das bei der Auswahlentscheidung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu beachtende Transparenzgebot, wenn für die Auswahlentscheidung maßgebliche Unterkriterien erst nach der Öffnung der Bewerbungsunterlagen festgelegt und gewichtet werden.

Bodenabfertigungsdienste am Flughafen – und das Transparenzgebot bei der Auswahlentscheidung

Das Erfordernis einer transparenten Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 3 Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 10.12 1997 – Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)1 und Nr. 1 Abs. 2 der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2 zu § 7 BADV) wird unter anderem durch Nr. 2.3 Abs. 2 Buchst. b der Auswahl-Richtlinie konkretisiert; danach müssen die Bewerbungsunterlagen für das Auswahlverfahren auch Angaben darüber enthalten, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind. Nach Nr. 2.3 Abs. 5 Satz 1 und 4 der Auswahl-Richtlinie öffnet in Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt, die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen; sie bewertet die Bewerbungen anhand der „vorher“ – also vor Öffnung – festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien. Es liegt auf der Hand, dass es für die Reichweite der Verpflichtung, die maßgeblichen Bewertungskriterien vor Öffnung der Bewerbungen festzulegen, nicht auf die Bezeichnung eines Auswahlkriteriums als „Kriterium“, „Hilfskriterium“, „Unterkriterium“ oder „Unter-Unterkriterium“ ankommen kann, sondern dass sich diese Verpflichtung maßgeblich nach dessen Funktion2, Stellenwert und Gewicht im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung bestimmt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März 2016 – 3 B 16.15

  1. BGBl. I S. 2885[]
  2. vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.12 2012 – 3 C 32.11, Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 1 Rn. 24[]