Ein Bebauungsplan muss dann für unwirksam erklärt werden, wenn bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ein wegen Besorgnis der Befangenheit nach dem saarländischen Kommunalrecht ausgeschlossenes Mitglied des Gemeinderates mitgewirkt hat.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Normenkontrollanträgen dreier Mettlacher Bürger entsprochen. Diese hatten sich gegen einen im Jahr 2009 erlassenen Bebauungsplan für die Errichtung eines internationalen Jagd- und Schießsport-Leistungszentrums im Bereich Scheuerhof im Mettlacher Ortsteil Nohn gewandt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan unwirksam, weil bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Mai 2009 ein wegen Besorgnis der Befangenheit nach dem saarländischen Kommunalrecht (§ 27 KSVG) ausgeschlossenes Mitglied des Gemeinderates mitgewirkt hatte. Über weitere von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren erhobene inhaltliche Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans hat das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2012 – 2 C 252/10