Die beabsichtigte Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit – nach vier Jahren als Proberichterin

Bei einer Richterin auf Probe ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren eine Zuweisung nicht mehr am Erprobungszweck zu messen, da nach Ablauf dieses Zeitraums die Eignung feststeht.  Der Dienstherr ist verpflichtet, sie als Richterin auf Lebenszeit in dasjenige Amt zu ernennen, für das er sie erprobt hat.

Die beabsichtigte Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit – nach vier Jahren als Proberichterin

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass eine Proberichterin, die bisher über einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren in ein und derselben Gerichtsbarkeit verwendet worden ist, nicht mehr einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden darf. Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann nach § 12 Abs. 1 DRiG zum Richter auf Probe ernannt werden. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 DRiG der Richter auf Probe spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Ohne seine Zustimmung kann ein Richter auf Probe nach § 13 DRiG nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

In diesem Fall hatte sich die Proberichterin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit gewandt.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt, dass die Verwendung einer Proberichterin dem Zweck dienen müsse, dieser für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämter eines Richters Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erforderlichen Eignung ermöglichen. Dabei sei zu beachten, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren eine Zuweisung nicht mehr am Erprobungszweck zu messen sei, da nach Ablauf dieses Zeitraums die Eignung feststehe. Danach komme eine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit auch nicht mehr aus anderen sachlichen Gründen in Betracht, da die das Verfahren betreibende Proberichterin die ganze Zeit in derselben Gerichtsbarkeit erprobt worden sei.

Habe der Dienstherr eine Richterin auf Probe in dem gesamten für die Eignungsfeststellung maßgeblichen Zeitraum allein anhand der Anforderungen eines bestimmten Richteramtes erprobt, könne er diese nicht mehr ermessensfehlerfrei in einer anderen Gerichtsbarkeit verwenden. Der Dienstherr sei verpflichtet, sie als Richterin auf Lebenszeit in dasjenige Amt zu ernennen, für das er sie erprobt habe.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg stehe dieser aus der bisherigen Verwendungspraxis resultierende Verplanungsanspruch der Antragstellerin  der Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit entgegen, obgleich er von der Antragstellerin (derzeit) noch nicht gerichtlich eingeklagt werden könne.

Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 5 B 187/20 MD