Sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses für Fahrlehrer nicht ordnungsgemäß dazu berufen worden, eine zweite fahrpraktische Wiederholungsprüfung abzunehmen, so ist der Bescheid aufzuheben, durch den der Prüfungsausschuss diese zweite Wiederholungsprüfung als nicht bestanden gewertet und festgestellt hat, dass damit die Fahrlehrerprüfung endgültig nicht bestanden ist.
Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Grundstzberufung des Prüfungsausschusses für Fahrlehrer Lüneburg zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg damit bestätigt. Das Verwaltungsgericht hatte sein Urteil damit begründet, dass die Prüfungsentscheidung nicht durch ordnungsgemäß berufene Mitglieder des Ausschusses getroffen worden sei. Dagegen richtete sich die zugelassene Grundsatzberufung des beklagten Prüfungsausschusses.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht Lüneburg im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß dazu berufen worden sind, die zweite fahrpraktische Wiederholungsprüfung der Klägerin abzunehmen. Denn gemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu bestimmen, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses an einer solchen Prüfung teilzunehmen haben. Das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen, weil der Ausschussvorsitzende diese Bestimmung so weitgehend der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses überlassen hat, dass sie nicht mehr als seine eigene Entscheidung hat angesehen werden können.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 2013