Die Wahl eines Ortsamtsleiters

Auch im Fall der Wahl der Ortsamtsleitung durch den Beirat als Wahlgremium ist eine an den durch Artikel 33 Absatz 2 GG vorgezeichneten Kriterien orientierte Auswahlentscheidung zu treffen. Sind die wahlberechtigten Mitglieder des Beirates nicht hinreichend über die zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerber informiert gewesen und haben ihre Auswahl getroffen, ohne sich vorher selbst über die fachliche Qualifikation der Bewerber unterrichten zu lassen, fehlt es an diesen Voraussetzungen.

Die Wahl eines Ortsamtsleiters

So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden Fall über die Neubesetzung der Ortsamtsleitung in Bremen Horn-Lehe. Die Stadtgemeinde Bremen schrieb im April 2013 die Stelle eines Ortsamtsleiters /einer Ortsamtsleiterin beim Ortsamt Horn-Lehe neu aus. Auf die Stelle bewarb sich unter anderem der Antragsteller des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. Bei der Wahl durch den Beirat Horn Lehe, die nach Durchführung von Vorstellungsgesprächen am 13.6.2013 stattfand, unterlag der Antragsteller einer Mitbewerberin mit 8 gegen 5 Stimmen. Er erhob dagegen Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Bremen einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 23. August 2013 ab. Gegen diesen Beschluss ist vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde erhoben worden.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen müsse sich die Stellenbesetzung an dem durch Artikel 33 Absatz 2 GG jedem Deutschen gewährte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung messen lassen. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass das seit März 2012 in Bremen geltende Recht die Ortsamtsleitung aufgrund deren besonderen Stellung im politischen Raum, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Beirat voraussetze, als Wahlbeamtenverhältnis ausgestaltet habe.

Der Grundsatz der Bestenauslese sei jedoch grundsätzlich auch im Fall der Wahl der Ortsamtsleitung durch den Beirat zu beachten. Die leistungsbezogenen Kriterien des Artikel 33 Absatz 2 GG verlangten ein Verfahren, in dem gewährleistet sei, dass die hierüber vorhandenen vollständigen Informationsgrundlagen von den Mitgliedern des Beirats als Wahlgremium zur Kenntnis genommen würden. Sie müssten in der Lage sein, eine selbstständige Eignungseinschätzung der Stellenbewerber vorzunehmen und eine an den durch Artikel 33 Absatz 2 GG vorgezeichneten Kriterien orientierte Auswahlentscheidung zu treffen. Dem Wahlgremium müssten alle für die Auswahlentscheidung relevanten Unterlagen, wozu auch vorhandene dienstliche Beurteilungen gehörten, vorgelegen haben.

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen, da die wahlberechtigten Mitglieder des Beirates nicht hinreichend über die zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber informiert gewesen seien. Sie hätten ihre Auswahl allein auf der Grundlage der Eindrücke aus den Vorstellungsgesprächen getroffen, ohne sich zuvor – was möglich gewesen wäre – selbst über die fachliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber zu informieren oder darüber umfassend durch die Senatskanzlei oder das Personal-auswahlgremium unterrichtet gewesen zu sein.

Daher hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen es der Stadtgemeinde Bremen vorläufig untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Ortsamtsleiters/einer Ortsamtsleiterin beim Ortsamt Horn-Lehe mit der vom Beirat Horn-Lehe gewählten Bewerberin zu besetzen.

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 2 B 198/13