Ein Mitglied des (ehemaligen) AfD-„Flügels“ ist waffenrechtlich unzuverlässig.
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eines Mitglieds der Partei Alternative für Deutschland (AfD), das im März 2015 die sog. „Erfurter Resolution“ unterzeichnete, ist rechtmäßig. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines Parteimitglieds der AfD abgewiesen:
Mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wurde mit Wirkung zum 20.2.2020 das bisher geltende Waffenrecht dahingehend verschärft, dass nunmehr auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweisliche Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht mehr.
Das Verwaltungsgericht Köln hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der „Flügel“ jedenfalls bis zu seiner formalen Auflösung im April 2020 eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des Waffengesetzes war, auch wenn er keine satzungsgemäße offizielle Teilorganisation der AfD war und über keinerlei Rechtsform verfügte. Für die Annahme einer Vereinigung genügt insoweit der Umstand, dass der „Flügel“ ein auf Dauerhaftigkeit angelegter Personenzusammenschluss aus Mitgliedern der AfD war, dessen organisierte Gesamtwillensbildung die Mitglieder des „Flügels“ als verbindlich betrachteten.
Seine Einschätzung über die Verfassungsfeindlichkeit des „Flügels“ hat das Gericht maßgeblich auf die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.3.20221 enthaltenen Feststellungen gestützt, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz den „Flügel“ bis zum Zeitpunkt seiner formalen Auflösung als Verdachtsfall einordnen sowie als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen durfte. Bei der „Erfurter Resolution“ handelt es sich um die selbsternannte „Gründungsurkunde“ des „Flügels“, deren Unterzeichner im waffenrechtlichen Sinne als Mitglieder des „Flügels“ anzusehen sind.
In zwei weiteren Verfahren entschied das Verwaltungsgericht Köln bereits am 11.08.2022, dass auch eine sog. „Fördermitgliedschaft“ in der Partei „Der III. Weg“2 sowie die Unterstützung der „Identitären Bewegung Deutschland“3 die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 8. September 2022 – 20 K 3080/21
- VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 – 13 K 207/20[↩]
- VG Köln, Urteil vom 11.08.2022 – 20 K 4549/21[↩]
- VG Köln, Urteil vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21[↩]
Bildnachweis:
- Schusswaffe: PDPics