Ein Jäger hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines Schalldämpfers bei der Jagd. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart jetzt die Klage eines unter Tinnitus leidenden Jägers abgewiesen. Dem Kläger war im Juni 2007 von der Behörde nicht erlaubt worden, einen Schalldämpfer für seine Jagdrepetierwaffe zu erwerben.
Der Kläger, so die Verwaltungsrichter, habe kein erforderliches waffenrechtliches Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd nachgewiesen. An einen solchen Nachweis seien im Hinblick auf die Gefahr der deliktischen Verwendung eines Schalldämpfers („Wildererwaffe“) hohe Anforderungen zu stellen. Mit seinem Vorbringen, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch vor allem im Unterholz, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, habe der Kläger das Bedürfnis für einen Schalldämpfer bei der Jagd nicht nachgewiesen. Beim heutigen Stand der Technik sei die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet. Mit einem solchen Gehörschutz würden auch im Hinblick auf das Ohrenleiden des Klägers ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden können.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2009 – 5 K 151/08 (nicht rechtskräftig)